Schweizerisch-deutsche Vereinbarung über den Schuldendienst der Grenzkraftwerke am Rhein
Abgeschlossen am 11. Juli 1953 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 1953¹ Datum des Inkrafttretens: 19. Oktober 1953 (Stand am 19. Oktober 1953) ¹ AS 1953 915
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
haben
im Hinblick darauf, dass die Regelung der Schulden der deutsch-schweizerischen Grenzkraftwerke in dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953² unmittelbaren Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland überlassen worden ist,
von dem Wunsche geleitet, eine befriedigende Regelung des Schuldendienstes der Grenzkraftwerke herbeizuführen und dabei den besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen gebührend Rechnung zu tragen,
in teilweiser Abänderung und Ergänzung der am 27. August 1949 über den Schuldendienst der Grenzkraftwerke am Rhein getroffenen Vereinbarung
folgendes vereinbart:
² SR 0.946.291.364
Art. 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sichert den Transfer nach der Schweiz für die von den Grenzkraftwerken
Kraftübertragungswerke Rheinfelden, Rheinfelden/Baden, Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern AG., Freiburg i. Br., Kraftwerk Reckingen AG., Weil am Rhein,
geschuldeten laufenden und rückständigen Zinsen, Tilgungsraten und rückzahlbar werdenden Kapitalbeträge auf die bestehenden Anleihen und Darlehen bis zu deren vollständiger Rückzahlung auf der Grundlage einer angemessenen Neuregelung der Bedingungen der Anleihens- und Darlehensverträge zu.
Diese Zusicherung gilt nicht für Schuldverschreibungen und Coupons, die noch nicht nach Massgabe der deutschen Bestimmungen über die Auslandsbondsbereinigung bereinigt worden sind.
Art. 2
Für die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen der Anleihen der in Artikel 1 genannten Grenzkraftwerke werden die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts³ hiermit als anwendbar anerkannt. Für solche Beschlüsse, die spätestens bis zum 31. Dezember 1954 gefasst werden, gelten, soweit die Anleihensbedingungen nicht weiterhin vertragsgemäss voll erfüllt werden, in Abweichung von den Vorschriften des Artikels 1170, Ziffer 1, 3, 4 und 5, des Artikels 1172 und des Artikels 1177, Ziffer 2, des schweizerischen Obligationenrechts die folgenden Erleichterungen:
a. Die Ermässigung des Zinsfusses der Anleihen im Sinne von Artikel 1170, Ziffer 3, des schweizerischen Obligationenrechts kann für die neu festzusetzende Laufzeit dieser Anleihen in einem einzigen Beschluss für alle Obligationäre der betreffenden Anleihe verbindlich beschlossen werden.
b. Die Amortisationsfrist für diese Anleihen kann auf Grund eines neuen Amortisationsplanes, unter Einbezug der fällig gewordenen Tilgungsraten, in einem einzigen Beschluss für alle Obligationäre der betreffenden Anleihe verbindlich 15 Jahre über den Fälligkeitstermin für die Rückzahlung der Anleihe hinaus, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1970, verlängert werden. Die Anleihen oder Teilbeträge können unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entsprechend gestundet werden.
c. Die bis zum 31. Dezember 1948 fällig gewordenen Zinsen der Anleihen können in einem einzigen Beschluss für alle Obligationäre der betreffenden Anleihe verbindlich bis zum 31. Dezember 1957 gestundet werden.
d. Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen, abgesehen von Titeln, die kein Stimmrecht gewähren (Artikel 1172, Absatz 1, des schweizerischen Obligationenrechts), die folgenden Obligationen ausser Betracht, soweit sie nicht vorgelegt und in den Gläubigerversammlungen vertreten werden: – Obligationen, welche gemäss Paragraph 6 des deutschen Bundesgesetzes über die Bereinigung der Auslandsbonds vom 25. August 1952 als zu Tilgungszwecken erworben gelten,
– Obligationen, die gemäss der auf Grund von Paragraph 56, Absatz 2, des deutschen Bundesgesetzes über die Bereinigung der Auslandsbonds erlassenen Aufforderungen des Amtes für Wertpapierbereinigung bei den deutschen Prüfstellen als in Verlust geraten angemeldet wurden.
e. Die Genehmigung dieser Beschlüsse kann auf Grund von Artikel 1177, Ziffer 2, des schweizerischen Obligationenrechts nicht verweigert werden.
Zuständig für die Genehmigung der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen der Anleihen im Sinne von Artikel 1176 des schweizerischen Obligationenrechts ist die oberste kantonale Nachlassbehörde des Kantons Aargau.
³ SR 220
Art. 3
Solange zwischen den beiden vertragschliessenden Teilen ein gebundener Zahlungsverkehr besteht, werden die auf Grund des Artikels 1 zu transferierenden Beträge auf diesem Wege überwiesen.
Art. 4
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1953.
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