Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Appenzell I. Rh. einerseits und der Regierung... (370)
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Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Appenzell I. Rh. einerseits und der Regierung des Kantons Freiburg anderseits betreffend Unterbringung von administrativ Versorgten in den freiburgischen Anstalten Bellechasse

Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Appenzell I. Rh. einerseits und der Regierung des Kantons Freiburg anderseits betreffend Unterbringung von administrativ Versorgten in den freiburgischen Anstalten Bellechasse Gegenseitig genehmigt am 10./23. August 1932 Art. 1 Der Regierungsrat des Kantons Freiburg verpflichtet sich gegenüber demjenigen des Kantons Appenzell I. Rh., die von den zuständigen Verwaltungsbehörden zur Verwahrung eingewiesenen Personen beiderlei Geschlechtes in den Anstalten Bel- lechasse aufzunehmen. Art. 2 Die Verwahrten werden in bürgerlicher Kleidung mit den sie betreffenden Akten und einem Einweisungsbeschluss, auf welchem der Austrittstag, sowie evtl. das Datum der bedingten Entlassung vorzumerken ist, eingeliefert. Art. 3 Hin- und Rücktransport erfolgen zu Lasten des einweisenden Kantons. Art. 4 Der Kanton Appenzell I. Rh. bezahlt für die Verwaltungs-, Verpflegungs- und Auf- sichtskosten eine Entschädigung von Fr. —.80 pro Tag und Person. In diesem Preis ist die vollständige Bekleidung und Leibwäsche während der Dauer der Versorgung, sowie die Unfallversicherungsprämie, inbegriffen. Die Rechnungsstellung erfolgt vierteljährlich. Art. 5 Die Verwahrten beziehen den in der Hausordnung der Anstalten vorgesehenen Verdienstanteil, wie Freiburgerinsassen, je nach den Kategorien, 10 bis 20 Rappen pro Arbeitstag. Art. 6 Die Verwahrten werden bei Erkrankungen in der Regel im Krankenzimmer der An- stalt zu Lasten der letzteren behandelt. Bei Anordnung durch den Anstaltsarzt wer- den die Kranken zu den nämlichen Bedingungen, wie freiburgische Insassen, in das Bezirksspital Merlach oder in das Kantonsspital Freiburg verbracht. Die Kosten der
Spitalbehandlung gehen in diesem Falle zu Lasten des einweisenden Kantons. F ü r die Zeit der Spitalbehandlung wird das Kostgeld in der Anstalt nicht in Rechnung gebracht. Art. 7 Verwahrte, die in der Anstalt geisteskrank werden oder die auf ihren Geisteszu- stand irren ä rztlich zu untersuchen oder zu beobachten sind, werden dazu in die von der Regierung des Kantons Appenzell I. Rh. zu bezeichnende Irrenanstalt versetzt. Art. 8 Bei Unf ä llen kommt die bestehende Versicherung, gem ä ss den Bestimmungen des Versicherungsvertrages, zur Anwendung. Art. 9
1 Hinsichtlich der Entlassung nach Ablauf der Verwahrungsdauer oder bei der vor- zeitigen bedingten Entlassung wird sich die Anstaltsleitung mit den Beh ö rden des Kantons Appenzell I. Rh. ins Einvernehmen setzen.
2 In jedem Falle wird ein Vollzugsausweis mit F ü hrungszeugnis eingesandt und auf Verlangen zu jeder Zeit ü ber das Verhalten der Versorgten Auskunft erteilt.
3 Bez ü glich der Entlassenenf ü rsorge und Schutzaufsicht setzt sich die Anstaltslei- tung m ö glichst rechtzeitig mit dem kantonalen Schutzaufsichtsamt in Verbindung. Art. 10
1 Bei Todesf ä llen benachrichtigt die Anstaltsdirektion die Regierung des Kantons Appenzell I. Rh. und die Familie des Verstorbenen oder dessen Heimatgemeinde.
2 Die Beerdigungskosten tr ä gt, sofern die Bestattung in Bellechasse erfolgt, die An- stalt. Art. 11 Je auf Jahresschluss erstattet die Anstaltsdirektion dem Regierungsrat des Kantons Appenzell I. Rh. einen allgemeinen Bericht ü ber das Verhalten und Befinden der aus diesem Kanton in Bellechasse Verwahrten. Art. 12
1 Dieser Vertrag wird f ü r die Dauer von f ü nf Jahren abgeschlossen und tritt mit dem

1. September 1932 in Kraft.

2 Soll dieser Vertrag nach Ablauf der Vertragsdauer nicht mehr erneuert werden, so hat eine halbj ä hrliche K ü ndigung vorauszugehen. Unterbleibt die K ü ndigung, so gilt der Vertrag jeweils wieder f ü r ein weiteres Jahr als verl ä ngert.
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