Gesetz über den direkten Finanzausgleich
Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) Vom 2. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 62 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 beschliesst:
1. Geltungsbereich und Zielsetzung
1.1. Geltungsbereich
§ 1 * Geltung
1 Das Gesetz regelt den direkten Finanzausgleich der Einwohnergemeinden und der Kirchgemeinden.
1.2. Zielsetzung
§ 2 Zweck
1 Der Finanzausgleich: a) * verringert die Finanzkraftunterschiede zwischen den Gemeinden; b) hilft den Gemeinden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
2 Der Finanzausgleich berücksichtigt dabei: a) die Forderung nach einem leitbildgerechten Verhalten der Gemein - den; b) die Forderung nach einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden. GS 89, 584
1
2. Der Finanzausgleich der
Einwohnergemeinden
2.1. Zielsetzung
§ 3 Grundsatz
1 Der Finanzausgleich der Einwohnergemeinden: a) teilt die Gemeinden nach Massgabe ihres Finanzausgleichsindexes in pflichtige und berechtigte Gemeinden ein; b) entlastet die berechtigten Gemeinden durch Ausgleichsbeiträge und Investitionsbeiträge; c) belastet die pflichtigen Gemeinden durch Abgaben.
2.2. Finanzausgleichsindex
§ 4 1. Grundlage
1 Für jede Einwohnergemeinde wird jährlich ein Finanzausgleichsindex be - rechnet.
§ 5 2. Berechnung
a) Berechnungsweise
1 Der Finanzausgleichsindex setzt sich aus zwei gewichteten Anteilen zu - sammen. Der eine Anteil errechnet sich aus dem Steuerbedarfsindex (§ 6), der andere aus dem Steuerkraftindex (§ 9) der Gemeinde.
2 Der Kantonsrat legt die Gewichte der beiden Anteile fest. Dabei beträgt die Gewichtung des Steuerbedarfs höchstens 50%, jene der Steuerkraft mindestens 50%, jedoch maximal 70%. *
2bis Die Gewichtung des Steuerbedarfs für die Städte ist um mindestens 5 Prozentpunkte, jedoch maximal 10 Prozentpunkte höher als für die ande - ren Gemeinden. *
2ter Die Gewichte der beiden Anteile von Steuerbedarf und Steuerkraft nach Absatz 2 und Absatz 2bis ergeben jeweils 100%. *
3 Das zuständige Departement berechnet den Finanzausgleichsindex nach der Formel 1 des Anhangs und eröffnet ihn samt den Berechnungsgrundla - gen der Gemeinde.
§ 6 b) Steuerbedarfsindex
1 Der Steuerbedarfsindex einer Gemeinde ist das in Prozenten ausgedrück - te Verhältnis ihres Steuerbedarfs (§ 7) zu ihrem Staatssteueraufkommen (§ 8).
2
§ 7 * c) Steuerbedarf
1 Der Steuerbedarf einer Gemeinde ist die bereinigte Summe ihrer Gemein - desteuern der natürlichen und juristischen Personen. Bei der Bereinigung gelten unter anderem: a) als Zuwachs:
1. Aufwandüberschuss der steuerfinanzierten Gemeinderech -
nung und der nicht als eigenwirtschaftlich geführten Spezial - finanzierungen, sofern kein Bilanzfehlbetrag oder kein ent - sprechender Vorschuss aufgebaut wird;
2. Ausgleichsbeiträge aus dem Finanzausgleichsfonds nach § 14;
3. Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag oder auf dem Vor -
schuss. b) als Abzug:
1. Ertragsüberschuss der steuerfinanzierten Gemeinderechnung
und der nicht eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzie - rungen;
2. Abschreibungen und Rücklagen, die das zulässige, anrechen -
bare Mass überschreiten;
3. Erschliessungsbeiträge nach § 108 Baugesetz, die von der
Gemeinde nicht in einem zumutbaren Ausmass erhoben wer - den;
4. Aufbau eines Bilanzfehlbetrages oder eines Vorschusses;
5. Fremdfinanzierungskosten, die das zulässige anrechenbare
Mass überschreiten. c) als neutrale Positionen:
1. Massnahmen zur Sanierung einer notleidenden Gemeinde;
2. Stille Reserven infolge Auslagerung öffentlicher Aufgaben.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Ausmass und die Berechnungsart der einzelnen Bereinigungsgrössen. Er kann weitere Bereinigungsgrössen so - wie die massgebenden Ansätze für Erschliessungsbeiträge festlegen.
§ 8 d) Staatssteueraufkommen
1 Das Staatssteueraufkommen einer Gemeinde ist die Summe der Staats - steuern der natürlichen und juristischen Personen aus dieser Gemeinde bei einem Satz von 100%, vermehrt oder vermindert um Steuerausscheidun - gen.
§ 9 e) Steuerkraftindex
1 Der Steuerkraftindex einer Gemeinde ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis ihrer Steuerkraft (§ 10 Abs. 1) zur Steuerkraft des Staates (§ 10 Abs. 2).
§ 10 f) Steuerkraft
1 Die Steuerkraft einer Gemeinde ist das Verhältnis ihres Staatssteuerauf - kommens zu ihrer Einwohnerzahl.
2 Die Steuerkraft des Staates ist das Verhältnis der Summe des Staatssteuer - aufkommens aller Gemeinden zur gesamten Einwohnerzahl.
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2.3. Grenzindex
§ 11 1. Berechtigte und pflichtige Gemeinden
1 Der Grenzindex unterteilt die Gemeinden in berechtigte Gemeinden und pflichtige Gemeinden.
2 Berechtigte Gemeinden weisen einen Finanzausgleichsindex auf, der grösser ist als der Grenzindex.
3 Pflichtige Gemeinden weisen einen Finanzausgleichsindex auf, der kleiner ist als der Grenzindex.
§ 12 2. Berechnung
1 Der Kantonsrat bestimmt den Grenzindex nach Formel 2 des Anhangs.
2.4. Ausgleichsbeiträge
§ 13 1. Berechtigung
1 Anspruch auf Ausgleichsbeiträge haben die nach § 11 Absatz 2 berechtig - ten Gemeinden.
§ 14 2. Berechnung
1 Der Ausgleichsbeitrag an eine Gemeinde bemisst sich im Wesentlichen nach ihrem Finanzausgleichsindex, ihrem Staatssteueraufkommen, dem Faktor zur Verstärkung der Ausgleichswirkung sowie nach der Vorgabe der maximalen Entlastung. *
2 Der Kantonsrat bestimmt den Faktor zur Verstärkung der Ausgleichswir - kung sowie die Vorgabe der maximalen Entlastung nach der Formel 3 des Anhanges. *
3 Das zuständige Departement berechnet jährlich die Ausgleichsbeiträge nach der Formel 3 des Anhangs und eröffnet sie den Gemeinden.
2.5. Investitionsbeiträge
§ 15 1. Berechtigung
a) Projekte
1 Anspruch auf Investitionsbeiträge besteht für Projekte, die: a) von einer nach § 16 berechtigten Gemeinde ausgeführt werden; b) Nettokosten aufweisen, die über einer Mindestkostengrenze (§ 17) liegen; c) * als beitragsberechtigte Projekte nach § 18 anerkannt sind; sowie d) einem ausgewiesenen Bedarf entsprechen.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von zusam - mengesetzten Projekten sowie von Projekten, die von mehreren Gemein - den gemeinsam erstellt werden.
3 Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ist anwendbar. *
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§ 16 b) Gemeinden
1 Anspruch auf Investitionsbeiträge haben berechtigte Gemeinden nach § 11 Absatz 2, deren Investitionsbeitragssatz nach Formel 4a des Anhanges mindestens 10 % beträgt. Vorbehalten bleibt Absatz 2. *
2 Der Kantonsrat kann, wenn es die konjunkturelle Lage erfordert, die Bei - tragsberechtigung ändern, indem er den Grenzindex für Investitionsbeiträ - ge um maximal 10% verändert.
§ 17 2. Mindestkostengrenze
1 Die für eine Gemeinde geltende Mindestkostengrenze wird durch einen Prozentsatz ihres Staatssteueraufkommens bestimmt.
2 Der Kantonsrat legt den Prozentsatz fest.
§ 18 * Projektkriterien
1 Der Regierungsrat bestimmt die beitragsberechtigten Projekte.
2 Beitragsberechtigt sind insbesondere Hochbauprojekte, die aus gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben resultieren.
§ 19 4. Beitragsgestaltung
a) Nettokosten
1 Für die Berechnung der Investitionsbeiträge wird auf die Nettokosten ei - nes Projektes abgestellt.
2 Die Nettokosten entsprechen den Bruttokosten (§ 20), abzüglich sämtli - cher Subventionen und sonstiger Beiträge. *
§ 20 * b) Bruttokosten
1 Die massgebenden Bruttokosten eines Projektes berechnen sich nach den Kosteneinheiten.
2 Der Regierungsrat legt die Kosteneinheiten fest.
§ 21 * ...
§ 22 * ...
§ 23 e) Beitragsberechnung
1 Ein Investitionsbeitrag bemisst sich nach: a) den Nettokosten des Projektes gemäss der Schlussabrechnung; b) dem Finanzausgleichsindex der ausführenden Gemeinde und dem Grenzindex, welche beide zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Gültigkeit hatten.
2 Hat der Kantonsrat den Grenzindex nach § 16 Absatz 2 verändert, so ist der veränderte Grenzindex massgebend.
3 Die Berechnung erfolgt nach Formel 4b des Anhanges. *
§ 24 f) Kürzungen
1 Übersteigt die Summe von Investitionsbeitrag, Subventionen, tatsächlich erhobenen Erschliessungsbeiträgen und sonstigen Beiträgen 100% der Bruttokosten eines Projektes, so wird der Investitionsbeitrag um den 100% übersteigenden Betrag gekürzt.
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§ 25 5. Entscheidungsinstanz
1 Über sämtliche Gesuche um Investitionsbeiträge entscheidet die Finanz - ausgleichskommission nach § 71 f. Dies gilt insbesondere auch für den Ent - scheid über den Bedarf (§ 15 Abs. 1 lit. d) und über die Höhe der auszube - zahlenden Investitionsbeiträge.
2 Die Finanzausgleichskommission kann zur Erfüllung dieser Aufgabe alle kantonalen Verwaltungsstellen zur Mitarbeit heranziehen.
§ 26 6. Verfahren
a) Gesuchseinreichung
1 Für sämtliche Projekte, für die ein Investitionsbeitrag geltend gemacht wird, ist durch die ausführende Gemeinde rechtzeitig ein schriftliches Ge - such beim zuständigen Departement einzureichen.
2 Das zuständige Departement veranlasst die für den Finanzausgleich not - wendigen verwaltungsinternen Abklärungen. Es überweist die Gesuche samt den weiteren Unterlagen der Finanzausgleichskommission.
3 Die Finanzausgleichskommission kann Gesuche ablehnen oder Investiti - onsbeiträge kürzen, falls Gesuche oder Schlussabrechnungen verspätet ein - gereicht werden.
§ 27 b) Auskunftspflicht
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, den kantonalen Amtsstellen und der Fi - nanzausgleichskommission alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 28 c) Zeitpunkt des Entscheides
1 Die Finanzausgleichskommission entscheidet: a) nach der Einreichung des Gesuches über die Beitragsberechtigung und den Beitragssatz; b) nach Vorliegen der Schlussabrechnung über die Beitragshöhe. Die Gemeinden haben dazu die Schlussabrechnung innert 6 Monaten nach deren Fertigstellung beim zuständigen Departement einzurei - chen.
2 Bei grossen Projekten können aufgrund von Zwischenabrechnungen Akonto-Zahlungen bewilligt werden.
§ 29 d) Eröffnung des Entscheides
1 Die Finanzausgleichskommission eröffnet ihre Entscheide den Gemeinden schriftlich und mit Begründung.
§ 30 e) Fälligkeit der Beiträge
1 Das zuständige Departement legt die Fälligkeit der Beiträge nach Mass - gabe der vorhandenen Mittel fest.
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2.5
bis
. Besondere Beiträge *
§ 30
bis * Berechtigung
1 )
1 Gemeinden, welche nach § 11 Anspruch auf Ausgleichsbeiträge haben, können besondere Beiträge ausgerichtet werden: a) einmalig an die Kosten für Studien zur Machbarkeit von interkom - munalen Kooperationen; b) zum Ausgleich einer Schlechterstellung im ordentlichen Finanzaus - gleich aufgrund von Zusammenschlüssen von Gemeinden. Die Aus - gleichsbeiträge nach litera b) sind auf maximal drei Jahre be - schränkt.
2 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Ausrich - tung von besonderen Beiträgen.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von besonderen Beiträ - gen.
§ 30
ter * Strukturell schwache Gemeinden
1 An strukturell schwache Einwohnergemeinden können besondere Beiträ - ge ausgerichtet werden: a) für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten, welche zu einem Zu - sammenschluss mit einer Einwohnergemeinde führen; b) zum Ausgleich einer Schlechterstellung im ordentlichen Finanzaus - gleich aufgrund von Zusammenschlüssen mit Einwohnergemeinden. Diese Ausgleichsbeiträge sind auf maximal sechs Jahre beschränkt.
2
§ 30
bis Absätze 2 und 3 gelten auch für die besonderen Beiträge an struk - turell schwache Gemeinden.
2.6. Die Finanzierung
§ 31 1. Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden
a) Grundsatz
1 Die Finanzierung der Ausgleichsbeiträge, der Investitionsbeiträge und der besonderen Beiträge erfolgt über den Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden. *
2 Der Finanzausgleichsfonds wird gespiesen durch Abgaben des Staates so - wie der nach § 11 Absatz 3 pflichtigen Einwohnergemeinden.
§ 32 b) Limitierung
1 Der Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden soll per Ende Jahr einen Stand aufweisen, der in der Regel die Hälfte der durchschnittlichen Jahresauszahlungen nicht überschreitet.
§ 33 * 2. Abgabe des Staates
1 Die Abgabe des Staates an den Finanzausgleich der Einwohnergemeinden beträgt jährlich gleichviel wie die Summe der Abgaben der nach § 11 Ab - satz 3 pflichtigen Einwohnergemeinden.
1) Die Paragraphennummern wurden im ganzen Erlass gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
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§ 34 3. Abgaben der pflichtigen Gemeinden
a) Grundsatz
1 Die Abgabe einer Gemeinde bemisst sich im wesentlichen nach ihrem Fi - nanzausgleichsindex, ihrem Staatssteueraufkommen sowie nach der Vorga - be der maximalen Belastung.
§ 35 b) Maximale Belastung
1 Der Kantonsrat bestimmt die Vorgabe der maximalen Belastung nach der Formel 5 des Anhangs.
§ 36 c) Berechnung
1 Das zuständige Departement berechnet jährlich die Abgaben nach der Formel 5 des Anhangs und eröffnet sie den Gemeinden.
2.7. Datengrundlage
§ 37 Umfang, Erfassung und Termine
1 Die Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleichs bilden die Steu - erdaten, die Gemeinderechnungen und die Einwohnerzahlen im Durch - schnitt zweier Basisjahre. *
2 Der Regierungsrat bestimmt die Art und Weise der Datenerfassung, die Beschaffenheit der Daten, die Termine sowie die Basisjahre. *
3 Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Der Finanzausgleich der Bürgergemeinden
§ 38 * ...
§ 39 * ...
§ 40 * ...
§ 41 * ...
§ 42 * ...
§ 43 * ...
§ 44 * ...
§ 45 * ...
§ 46 * ...
§ 47 * ...
8
§ 48 * ...
§ 49 * ...
§ 50 * ...
§ 51 * ...
§ 52 * ...
§ 53 * ...
§ 54 * ...
§ 55 * ...
§ 56 * ...
§ 57 * ...
§ 58 * ...
§ 59 * ...
§ 60 * ...
§ 61 * ...
4. Der Finanzausgleich der Kirchgemeinden
4.1. Zielsetzung
§ 62 Grundsatz
1 Der Finanzausgleich der Kirchgemeinden a) unterstützt alle Kirchgemeinden nach Massgabe der Anzahl ihrer Konfessionsangehörigen; b) entlastet finanzschwache Kirchgemeinden; c) stellt den Kantonalorganisationen Mittel zur weiteren Unterstüt - zung ihrer Kirchgemeinden sowie zur Erfüllung regionaler und kantonaler Aufgaben zur Verfügung.
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4.2. Finanzierung
§ 63 1. Gesamtbetrag
1 Dem Finanzausgleich der Kirchgemeinden steht jährlich der Ertrag der Fi - nanzausgleichssteuer nach § 109
1 ) des Steuergesetzes zur Verfügung.
§ 64 2. Anspruch jeder Konfession
1 Die Aufteilung des Ertrages der Finanzausgleichssteuer auf die einzelnen Konfessionen erfolgt nach der Anzahl Konfessionsangehöriger in jedem Bezirk.
2 Die Summe der Anteile aus allen Bezirken ergibt den Gesamtanspruch ei - ner Konfession.
4.3. Verteilung
§ 65 1. Grundsatz
1 Der Gesamtanspruch einer Konfession wird wie folgt aufgeteilt: a) 1/5 an alle Kirchgemeinden dieser Konfession; b) 2/5 an die finanzschwachen Kirchgemeinden dieser Konfession; c) 2/5 an die Kantonalorganisation der betreffenden Konfession.
§ 66 2. Anteil aller Kirchgemeinden
1 Die Verteilung auf alle Kirchgemeinden einer Konfession erfolgt nach Massgabe der Anzahl der Konfessionsangehörigen.
§ 67 3. Anteil der finanzschwachen Kirchgemeinden
1 Die Verteilung an finanzschwache Kirchgemeinden einer Konfession er - folgt nach einem Reglement, das von der entsprechenden Kantonalorgani - sation auszuarbeiten und vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
2 Die Verteilungsgrundsätze haben auf eine progressive Berücksichtigung der Steuerlast abzustellen.
§ 68 4. Anteil der Kantonalorganisation
1 Der Anteil der Kantonalorganisation ist zu verwenden: a) zur Unterstützung finanzschwacher oder neu entstehender Kirchge - meinden, insbesondere zur Subventionierung ihrer ausserordentli - chen Aufgaben; b) zur Erfüllung regionaler und kantonaler Aufgaben.
2 Die Verwendung dieses Anteils untersteht der Aufsicht des Regierungsra - tes.
§ 69 5. Berechnung
1 Das zuständige Departement berechnet jährlich die Beiträge, die auf die einzelnen Kirchgemeinden und auf die Kantonalorganisationen entfallen und eröffnet sie den Beitragsempfängern.
1) Fassung nach § 260 Absatz 6 StG vom 1. Dezember 1985; GS 90, 185.
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4.4. Datengrundlage
§ 70 Umfang, Erfassung und Termine
1 Die Grundlage für die Berechnungen des Finanzausgleichs bilden die Fi - nanzausgleichssteuerdaten, die Anzahl der Konfessionsangehörigen in je - der Einwohner- und Kirchgemeinde sowie die von den Reglementen der Kantonalorganisationen genannten Daten.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Art und Weise der Datenerfassung, die Termine sowie das Basisjahr.
3 Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfü - gung zu stellen.
5. Verfahren
5.1. Finanzausgleichskommission
§ 71 * 1. Zusammensetzung und Wahl
1 Die Finanzausgleichskommission besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer gewählt werden. Der Vorste - her des zuständigen Departementes führt den Vorsitz.
2 Der Verband der Solothurner Einwohnergemeinden schlägt drei Mitglie - der vor. *
§ 72 2. Kompetenz
1 Die Finanzausgleichskommission entscheidet über Investitionsbeiträge an Einwohnergemeinden und überwacht deren Zweckverwendung.
2 Die Finanzausgleichskommission nimmt Stellung zu allen anderen Fragen des Finanzausgleichs, die ihr vom Regierungsrat oder vom zuständigen De - partement unterbreitet werden.
5.2. Gemeinsame Bestimmungen
§ 73 1. Kürzung der Beiträge und Erhöhung der Abgaben
1 Das zuständige Departement ist befugt, den von ihm errechneten Beitrag an eine Gemeinde - mit Ausnahme der Kirchgemeinden - zu kürzen oder die von ihm errechnete Abgabe einer Gemeinde zu erhöhen, falls die Gemeinde: a) sich nicht leitbildgerecht verhält; b) ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich erfüllt oder c) die gesetzlichen Vorschriften über den Gemeindehaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden nicht befolgt.
2 Bevor das zuständige Departement einen Entscheid nach Absatz 1 fällt, ist die Finanzausgleichskommission anzuhören.
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§ 74 2. Berichtigung der Beiträge und Abgaben
1 Beiträge oder Abgaben, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Berech - nungen bestimmt und ausbezahlt oder eingefordert wurden, sind durch das zuständige Departement zu berichtigen.
2 Das zuständige Departement hat dabei entstehende Differenzbeträge un - ter Vorbehalt von § 77 von den Gemeinden einzufordern beziehungsweise an die Gemeinden auszubezahlen.
3 Liegt die Eröffnung eines Beitrages oder einer Abgabe mehr als drei Jahre zurück, so werden keine Berichtigungen mehr vorgenommen.
§ 75 3. Sicherung der Zweckverwendung von Investitionsbeiträgen
1 Investitionsbeiträge sind bei Zweckentfremdung innert 25 Jahren nach Auszahlung auf Beschluss der Finanzausgleichskommission durch die Gemeinden zurückzuerstatten und fliessen in den Finanzausgleichsfonds. Über eine allfällige Verzinsung entscheidet die Finanzausgleichskommissi - on.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, Zweckentfremdungen dem zuständigen Departement schriftlich mitzuteilen.
2bis Das zuständige Departement ist befugt, die Verwendung der Investiti - onsbeiträge auf ihre Zweckbestimmung hin zu überprüfen. *
3 Die Rückerstattungspflicht bei Liegenschaften ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. *
§ 76 * 4. Verwaltungskosten
1 Die dem Kanton durch den direkten Finanzausgleich erwachsenen Ver - waltungskosten werden dem Finanzausgleichsfonds der Einwohnerge - meinden und dem Ertrag der Finanzausgleichssteuer für Kirchgemeinden nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes belastet.
§ 77 5. Mindestzahlung
1 Beträge unter einem vom Kantonsrat festgesetzten Betrag werden im Fi - nanzausgleich weder ausbezahlt noch eingefordert.
5.3. Rechtsmittel
§ 78 1. Einsprache
a) Einspracherecht: Frist, Form, Inhalt
1 Die Einwohner- und Kirchgemeinden sowie die Kantonalorganisationen der Konfessionen können gegen Entscheide des zuständigen Departemen - tes und der Finanzausgleichskommission Einsprache erheben, ebenso das zuständige Departement gegen Entscheide der Finanzausgleichskommissi - on. *
2 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.
3 Die Einspracheschrift ist mit Antrag und Begründung bei der Behörde ein - zureichen, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat.
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§ 79 b) Verspätete und unvollständige Einsprachen
1 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Einsprecher nachweist, dass ihm die rechtzeitige Einreichung ohne sein Verschulden nicht möglich war.
2 Unvollständige Einsprachen werden unter Ansetzung einer angemesse - nen Nachfrist zur Vervollständigung zurückgewiesen.
§ 80 c) Zuständigkeit
1 Zur Behandlung der Einsprache zuständig ist die Behörde, die den ange - fochtenen Entscheid erlassen hat.
§ 81 d) Einspracheentscheid
1 Der Einspracheentscheid ist dem Einsprecher sowie beteiligten Dritten schriftlich und mit Begründung zu eröffnen.
2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenerhe - bung für Beweismassnahmen, welche von den Parteien verlangt werden.
§ 82 2. Beschwerde
a) Beschwerderecht; Frist, Inhalt
1 Die Einwohner- und Kirchgemeinden sowie die Kantonalorganisationen der Konfessionen können gegen alle Einspracheentscheide, das zuständige Departement gegen jene der Finanzausgleichskommission Beschwerde ein - reichen. *
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides. *
§ 83 * b. Zuständigkeit
1 Über Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht.
§ 84 c) Verfahren
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwal - tungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970
1 )
.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
6.1. Vollzug
§ 85 Verordnung
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderliche Vollzugsverordnung.
6.2. Änderung bisherigen Rechts
§ 86 1. Änderung des Steuergesetzes
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1) BGS 124.11 .
13
§ 87 2. Änderung des Gesetzes über das Forstwesen
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 88 * ...
§ 89 4. Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 90 5. Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 91 * ...
6.2
bis
. Änderung bisherigen Rechts gemäss Teilrevision vom 27. August 2002 *
§ 91
bis
1. Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 91
ter
2. Änderung des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Zivil -
schutzrecht
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 91
quater
3. Änderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und
die Arbeitslosenfürsorge
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 91
quinquies
4. Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
6.3. Übergangsbestimmungen
*
§ 92 * ...
§ 93 * ...
§ 94 * ...
§ 95 * ...
§ 96 * ...
§ 97 * ...
§ 98 * ...
14
6.3
bis
. Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom
27. August 2002
*
§ 98
bis Hängige Verfahren
1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren a) um finanzkraftabhängige Beiträge des Staates an die Einwohnerge - meinden und der Einwohnergemeinden an den Staat (indirekter Fi - nanzausgleich) b) um Investitionsbeiträge richten sich nach den Bestimmungen und Zuständigkeiten des bisherigen Rechtes.
2 Der Anspruch auf Investitionsbeiträge nach altem Recht erlischt drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung.
§ 98
ter Bilanzfehlbetrag
1 Der am 1. Januar 2001 bilanzierte Bilanzfehlbetrag und Vorschuss wird bis zu dessen vollständigem Abbau nach altem Recht behandelt.
§ 98
quater Fremdfinanzierungskosten über das zulässige anrechenbare Mass
1 Für die am 1. Januar 2001 bestehenden übermässigen Fremdfinanzie - rungskosten wird während drei Finanzausgleichsjahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung kein Abzug vom Steuerbedarf gemäss § 7 Absatz
1 litera b) vorgenommen.
6.3
ter
. Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom
23. Juni 2010
*
§ 98
quinquies * Übergangsfinanzierung Kanton
1 Die Abgabe des Staates an den Finanzausgleich der Einwohnergemeinden beträgt in Ergänzung zu § 33 in den Jahren 2011 bis 2014 zusätzliche 15 Millionen Franken jährlich.
2 Der Kantonsrat kann eine Verlängerung der Übergangsfinanzierung um maximal ein Jahr bis Ende 2015 beschliessen, sofern die Revision des Fi - nanzausgleichs nicht auf das Jahr 2015 in Kraft treten kann.
6.3
quater
. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom
30. November 2014
*
§ 98
sexies * Geltungsbereich
1 Mit dem Inkraftreten des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) vom 30. November 2014
1 ) hat das vorliegende Gesetz für die Einwohnerge - meinden keine Geltung mehr.
1) BGS 131.73 .
15
6.4. Inkrafttreten
§ 99 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den durch den Re - gierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten sind alle widersprechenden Vorschriften aufgeho - ben.
16
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.07.1989 01.01.1990 § 88 aufgehoben -
16.02.1992 01.07.1992 § 91 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 33 totalrevidiert -
29.01.1995 01.01.1996 § 38 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 39 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 40 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 41 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 42 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 43 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 44 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 45 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 46 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 47 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 48 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 49 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 50 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 51 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 52 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 53 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 54 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 55 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 56 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 57 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 58 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 59 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 60 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 61 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 71 totalrevidiert -
29.01.1995 01.01.1996 § 76 totalrevidiert -
29.01.1995 01.01.1996 § 78 Abs. 1 geändert -
29.01.1995 01.01.1996 § 82 Abs. 1 geändert -
29.01.1995 01.01.1996 § 82 Abs. 2 geändert -
22.09.1996 01.04.1997 § 15 Abs. 3 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 1 totalrevidiert -
27.08.2002 01.01.2004 § 2 Abs. 1, a) geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 5 Abs. 2 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 5 Abs. 2
bis eingefügt -
27.08.2002 01.01.2004 § 5 Abs. 2
ter eingefügt -
27.08.2002 01.01.2004 § 7 totalrevidiert -
27.08.2002 01.01.2004 § 14 Abs. 1 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 14 Abs. 2 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 15 Abs. 1, c) geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 16 Abs. 1 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 18 totalrevidiert -
27.08.2002 01.01.2004 § 19 Abs. 2 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 20 totalrevidiert -
27.08.2002 01.01.2004 § 21 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 22 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 23 Abs. 3 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 Titel 2.5
bis
. eingefügt -
17
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.08.2002 01.01.2004 § 30
bis eingefügt -
27.08.2002 01.01.2004 § 31 Abs. 1 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 37 Abs. 1 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 37 Abs. 2 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 71 Abs. 2 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 75 Abs. 2
bis eingefügt -
27.08.2002 01.01.2004 § 75 Abs. 3 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 Titel 6.2
bis
. eingefügt -
27.08.2002 01.01.2004 Titel 6.3. aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 92 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 93 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 94 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 95 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 96 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 97 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 98 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 Titel 6.3
bis
. eingefügt -
24.06.2004 01.08.2005 § 83 totalrevidiert -
09.03.2010 01.01.2010 § 30
ter eingefügt -
23.06.2010 01.01.2011 Titel 6.3
ter
. eingefügt -
23.06.2010 01.01.2011 § 98
quinquies eingefügt -
30.11.2014 01.01.2016 Titel 6.3
quater
. eingefügt GS 2014, 67
30.11.2014 01.01.2016 § 98
sexies eingefügt GS 2014, 67
18
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 27.08.2002 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 1, a) 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 5 Abs. 2 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 5 Abs. 2
bis
27.08.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 5 Abs. 2
ter
27.08.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 7 27.08.2002 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 14 Abs. 1 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 14 Abs. 2 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 15 Abs. 1, c) 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 15 Abs. 3 22.09.1996 01.04.1997 geändert -
§ 16 Abs. 1 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 18 27.08.2002 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 19 Abs. 2 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 20 27.08.2002 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 21 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 22 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 23 Abs. 3 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
Titel 2.5 bis
. 27.08.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 30
bis
27.08.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 30
ter
09.03.2010 01.01.2010 eingefügt -
§ 31 Abs. 1 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 33 29.01.1995 01.01.1996 totalrevidiert -
§ 37 Abs. 1 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 37 Abs. 2 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 38 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 39 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 40 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 41 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 42 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 43 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 44 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 45 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 46 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 47 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 48 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 49 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 50 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 51 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 52 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 53 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 54 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 55 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 56 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 57 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 58 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 59 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 60 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 61 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 71 29.01.1995 01.01.1996 totalrevidiert -
§ 71 Abs. 2 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
19
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 75 Abs. 2
bis
27.08.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 75 Abs. 3 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 76 29.01.1995 01.01.1996 totalrevidiert -
§ 78 Abs. 1 29.01.1995 01.01.1996 geändert -
§ 82 Abs. 1 29.01.1995 01.01.1996 geändert -
§ 82 Abs. 2 29.01.1995 01.01.1996 geändert -
§ 83 24.06.2004 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 88 02.07.1989 01.01.1990 aufgehoben -
§ 91 16.02.1992 01.07.1992 aufgehoben -
Titel 6.2 bis
. 27.08.2002 01.01.2004 eingefügt - Titel 6.3. 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 92 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 93 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 94 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 95 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 96 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 97 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 98 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
Titel 6.3 bis
. 27.08.2002 01.01.2004 eingefügt - Titel 6.3 ter
. 23.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 98
quinquies
23.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Titel 6.3 quater
. 30.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 67
§ 98
sexies
30.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 67
20
1 Anhang Formel 1
1 ) Berechnung des Finanzausgleichsindexes nach § 5 Absatz 3 FI i k = g
1 Â SBI i b + g
2 Â (200 - SKI i b ) mit g
1 =g
1E für alle Gemeinden, welche nicht Städte sind; g
1 =g
1S für alle Gemeinden, welche Städte sind; g
2 =g
2E für alle Gemeinden, welche nicht Städte sind; g
2 =g
2S für alle Gemeinden, welche Städte sind; Dabei gilt: Es bedeuten: FI k i Finanzausgleichsindex der Gemeinde i für das Geltungsjahr k SBI b i Steuerbedarfsindex der Gemeinde i, berechnet nach den Daten der Basisjahre b g
1 Gewicht des Steuerbedarfsind exes g
1E ; Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuerbedarfs- indexes für Gemeinden, welche nicht Städte sind g
1S ; Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuerbedarfs- indexes für Gemeinden, welche Städte sind SKI b i Steuerkraftindex der Gemeinde i, berechnet nach den Daten der Basisjahre b ________________
1 ) Formel 1 Fassung vom 27. August 2002. ∑ = ∑ = = = ⋅ = ⋅ = n
1 i EZ b i n
1 i SS b SKK b EZ b i SS b i
100 SKK b SKG b i SKI b i
100 SS b i SB b i SBI b i SKG i i b
2 g
2 Gewicht des Steuerkraftindexes g
2E ; Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuerkraftin- dexes für Gemeinden, welche nicht Städte sind g
2S ; Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuerkraftin- dexes für Gemeinden, welche Städte sind SB b i Steuerbedarf der Gemeinde i in den Basisjahren b, gemäss § 7 SS b i Staatssteueraufkommen der Gemeinde i in den Basisjahren b, ge- mäss § 8 SKG b i Steuerkraft der Gemeinde i, berechnet nach den Daten der Basis- jahre b SKK b Steuerkraft des Kantons, berechnet nach den Daten der Basisjahre b EZ b i Einwohnerzahl der Gemeinde i in den Basisjahren b: Summe der Einwohnerzahlen der einzelnen Basisjahre n Anzahl solothurnischer Einwohnergemeinden Die Berechnung von SBI i b und SKI i b ist gegenüber dem geltenden Ge- setz unverändert. Ausnahme: Die Basis für die Berechnungen bilden neu die Daten zweier Rechnungsjahre (bisher 1 Rechnungsjahr). Die Gewichte g
1E und g
2E bzw. g
1S und g
2S ergänzen sich jeweils auf 1 (100 %).
3 Formel 2
1 ) Berechnung des Grenzindexes nach § 12 k r k r k GI g SBI g SKI =⋅ + ⋅ −
12 (200 ) Es bedeuten: k GI Grenzindex mit Gültigkeit für das Geltungsjahr k
1 g Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuerbedarfsind exes
2 g Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuerkraftsind exes r k SBI Vom Kantonsrat festgelegter Steuerbedarfsindex einer Referenz- gemeinde r, die im Geltungsjahr k weder zu den Berechtigten noch zu den Pflichtigen gehören soll r k SKI Vom Kantonsrat festgelegter Steuerkraftsindex einer Referenzge- meinde r, die im Geltungsjahr k weder zu den Berechtigten noch zu den Pflichtigen gehören soll ________________
1 ) Formel 2 Fassung vom 27. August 2002.
4 Formel 3
1 ) Berechnung der Ausgleichsbeiträge nach § 14 Absatz 3 mit g
1 =g
1E für alle Gemeinden, welche nicht Städte sind; g
1 =g
1S für alle Gemeinden, welche Städte sind; g
2 =g
2E für alle Gemeinden, welche nicht Städte sind; g
2 =g
2S für alle Gemeinden, welche Städte sind; Dabei gilt: Es bedeuten: j Gemeinde, deren Finanzausgleichsindex im Geltungsjahr k grösser ist als der Grenzindex k j OB Ordentlicher Beitrag aus dem Finanzausgleichsfonds an die berechtigte Gemeinde j im Geltungsjahr k k j FI Finanzausgleichsindex der Gemeinde j für das Geltungs- jahr k k j FIO Finanzausgleichsindex, den die Gemeinde j für das Gel- tungsjahr k aufweisen würde, wenn sie den Betrag k j OB / v erhalten hat g
1 Gewicht des Steuerbedarfsind exes g
1E ; Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steu- erbedarfsind exes für Gemeinden, welche nicht Städte sind g
1S ; Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steu- erbedarfsind exes für Gemeinden, welche Städ- te sind ________________
1 ) Formel 3 Fassung vom 27. August 2002. v SS SKI g + 100 g FIO FI = OB
. .
. . b j b j 2 1 k j k j k j - () ⋅ + = k k max k k max k k j k k j GI - FIO GI - FI GI - FI GI FIO
5 g
2 Gewicht des Steuerkraftindexes g
2E ; Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steu- erkraftindexes für Gemeinden, welche nicht Städte sind g
2S ; Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steu- erkraftindexes für Gemeinden, welche Städte sind b j SKI Steuerkraftindex der Gemeinde j, berechnet nach den Daten der Basisjahre b b j SS Staatssteueraufkommen der Gemeinde j, berechnet nach den Daten der Basisjahre b k GI Grenzindex mit Gültigkeit für das Geltungsjahr k k max k max FIO , FI Referenzindex zur Vorgabe der maximalen Entlastung für das Geltungsjahr k. Eine Referenzgemeinde mit einem Finanzausgleichsindex k max FI wird im Geltungsjahr k auf einen Finanzausgleichsindex von k max FIO entlastet. v Vom Kantonsrat festgelegter Verstärkungsfaktor
6 Formel 4 ...
1 ) Formel 4a
2 ) Berechnung der Investitionsbeitragssätze nach § 17 Absatz 1 IBS Investitionsbeitragssatz für Projekte einer Gemeinde, welche beitragsberechtigt sind FI k Finanzausgleichsindex einer Gemeinde im Geltungsjahr k GIIB k Der vom Kantonsrat nach § 16 Absatz 2 festgelegte Grenzindex für Investitionsbeiträge im Geltungsjahr k k Für die Berechnung des Beitragssatzes massgebendes Geltungs- jahr ________________
1 ) Formel 4 aufgehoben am 27. August 2002.
2 ) Formel 4a eingefügt am 27. August 2002.
100 FI GIIB FI = IBS
. k k k -
7 Formel 4b
1 ) Berechnung der Investitionsbeiträge nach § 23 Absatz 3 Ist eine Gemeinde gemäss § 16, Absatz 1 und § 17, Absatz 1 investitions- beitragsberechtigt, so errechnet sich der Investitionsbeitrag wie folgt: IB Investitionsbeiträge für Projekte einer Gemeinde, welche bei- tragsberechtigt sind NK Beitragsberechtigte Nettokosten eines Projektes einer Gemeinde, welches beitragsberechtigt ist IBS Gemäss Kantonsratsbeschluss anwendbarer Investitionsbeitrags- satz einer Gemeinde gemäss Formel 4a ________________
1 ) Formel 4b eingefügt am 27. August 2002.
100 IBS
. NK = IB
8 b j b j 2 1 k j k j k j SS SKI g + 100 g FI FIU = AG -
.
. . Formel 5
1 ) Berechnung der Abgaben der pflichtigen Gemeinden nach § 36 mit g
1 =g
1E für alle Gemeinden, welche nicht Städte sind; g
1 =g
1S für alle Gemeinden, welche Städte sind; g
2 =g
2E für alle Gemeinden, welche nicht Städte sind; g
2 =g
2S für alle Gemeinden, welche Städte sind; Dabei gilt: Es bedeuten: j Gemeinde, deren Finanzausgleichsindex im Geltungsjahr k grösser ist als der Grenzindex AG k j Abgabe der pflichtigen Gemeinde j an den Finanzausgleichs- fonds im Geltungsjahr k FI k j Finanzausgleichsindex der Gemeinde j für das Geltungs- jahr k FIU k j Finanzausgleichsindex, den die Gemeinde j für das Gel- tungsjahr k aufweist, wenn sie die Abgabe k j AG bezahlt hat. Auf diesen Finanzausgeleichsindex wird die Gemeinde j belastet. g
1 Gewicht des Steuerbedarfsind exes g
1E ; Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuer- bedarfsind exes für Gemeinden, welche nicht Städ- te sind g
1S ; Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuer- bedarfsind exes für Gemeinden, welche Städte sind ________________
1 ) Formel 5 Fassung vom 27. August 2002. − ⋅ − − − = ) FIU (GI FI GI j FI GI GI FIU k min k k min k k k k k j
9 g
2 Gewicht des Steuerkraftindexes g
2E ; Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuer- kraftindexes für Gemeinden, welche nicht Städte sind g
2S ; Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuer- kraftindexes für Gemeinden, welche Städte sind SKI b j Steuerkraftindex der Gemeinde j, berechnet nach den Daten der Basisjahre b SS b j Staatssteueraufkommen der Gemeinde j, berechnet nach den Daten der Basisjahre b GI k Grenzindex mit Gültigkeit für das Geltungsjahr k FIU , FI k min k min Referenzindex zur Vorgabe der maximalen Belastung. Eine Referenzgemeinde mit einem Finanzausgleichsindex FI k min wird im Geltungsjahr k auf einen Finanzausgleichsindex von FIU k min belastet.
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