Gesetz über den direkten Finanzausgleich
                            Gesetz über den direkten  Finanzausgleich  (Finanzausgleichsgesetz)  Vom 2. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 62 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich und Zielsetzung
1.1. Geltungsbereich
§ 1 * Geltung
                            1  Das Gesetz regelt den direkten Finanzausgleich der Einwohnergemeinden  und der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Zielsetzung
§ 2 Zweck
                            1  Der Finanzausgleich:  a)  *  verringert die Finanzkraftunterschiede zwischen den Gemeinden;  b)  hilft den Gemeinden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Finanzausgleich berücksichtigt dabei:  a)  die Forderung nach einem leitbildgerechten Verhalten der Gemein  -  den;  b)  die Forderung nach einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch  die Gemeinden.  GS 89, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Finanzausgleich der
                            Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Zielsetzung
§ 3 Grundsatz
                            1  Der Finanzausgleich der Einwohnergemeinden:  a)  teilt die Gemeinden nach Massgabe ihres Finanzausgleichsindexes in  pflichtige und berechtigte Gemeinden ein;  b)  entlastet die berechtigten Gemeinden durch Ausgleichsbeiträge und  Investitionsbeiträge;  c)  belastet die pflichtigen Gemeinden durch Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Finanzausgleichsindex
§ 4 1. Grundlage
                            1  Für jede Einwohnergemeinde wird jährlich ein Finanzausgleichsindex be  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2. Berechnung
                            a) Berechnungsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Finanzausgleichsindex   setzt  sich  aus  zwei   gewichteten   Anteilen  zu  -  sammen. Der eine Anteil errechnet sich aus dem Steuerbedarfsindex (§ 6),  der andere aus dem Steuerkraftindex (§ 9) der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat legt die Gewichte der beiden Anteile fest. Dabei beträgt  die   Gewichtung   des   Steuerbedarfs   höchstens   50%,   jene   der   Steuerkraft  mindestens 50%, jedoch maximal 70%.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Gewichtung des Steuerbedarfs  für die Städte ist um mindestens  5  Prozentpunkte, jedoch maximal 10 Prozentpunkte höher als für die ande  -  ren Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Die Gewichte der beiden Anteile von Steuerbedarf und Steuerkraft nach  Absatz 2 und Absatz 2bis ergeben jeweils 100%.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement berechnet den Finanzausgleichsindex nach  der Formel 1 des Anhangs und eröffnet ihn samt den Berechnungsgrundla  -  gen der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Steuerbedarfsindex
                            1  Der Steuerbedarfsindex einer Gemeinde ist das in Prozenten ausgedrück  -  te   Verhältnis   ihres   Steuerbedarfs   (§   7)   zu   ihrem   Staatssteueraufkommen  (§  8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * c) Steuerbedarf
                            1  Der Steuerbedarf einer Gemeinde ist die bereinigte Summe ihrer Gemein  -  desteuern der natürlichen und juristischen Personen. Bei der Bereinigung  gelten unter anderem:  a)  als Zuwachs:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufwandüberschuss der steuerfinanzierten Gemeinderech -
                            nung und der nicht als eigenwirtschaftlich geführten Spezial  -  finanzierungen,   sofern   kein   Bilanzfehlbetrag   oder   kein   ent  -  sprechender Vorschuss aufgebaut wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausgleichsbeiträge aus dem Finanzausgleichsfonds nach § 14;
3. Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag oder auf dem Vor -
                            schuss.  b)  als Abzug:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ertragsüberschuss der steuerfinanzierten Gemeinderechnung
                            und   der   nicht   eigenwirtschaftlich   geführten   Spezialfinanzie  -  rungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschreibungen und Rücklagen, die das zulässige, anrechen -
                            bare Mass überschreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Erschliessungsbeiträge nach § 108 Baugesetz, die von der
                            Gemeinde nicht in einem zumutbaren Ausmass erhoben wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Aufbau eines Bilanzfehlbetrages oder eines Vorschusses;
5. Fremdfinanzierungskosten, die das zulässige anrechenbare
                            Mass überschreiten.  c)  als neutrale Positionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Massnahmen zur Sanierung einer notleidenden Gemeinde;
2. Stille Reserven infolge Auslagerung öffentlicher Aufgaben.
                            2  Der   Regierungsrat   bestimmt   das   Ausmass   und   die   Berechnungsart   der  einzelnen   Bereinigungsgrössen.   Er   kann   weitere   Bereinigungsgrössen   so  -  wie die massgebenden Ansätze für Erschliessungsbeiträge festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 d) Staatssteueraufkommen
                            1  Das   Staatssteueraufkommen   einer   Gemeinde   ist   die   Summe   der   Staats  -  steuern der natürlichen und juristischen Personen aus dieser Gemeinde bei  einem   Satz   von  100%,   vermehrt  oder  vermindert  um   Steuerausscheidun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 e) Steuerkraftindex
                            1  Der Steuerkraftindex einer Gemeinde ist das in Prozenten ausgedrückte  Verhältnis ihrer Steuerkraft (§  10 Abs.  1) zur Steuerkraft des Staates (§ 10  Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 f) Steuerkraft
                            1  Die Steuerkraft  einer  Gemeinde ist das Verhältnis ihres  Staatssteuerauf  -  kommens zu ihrer Einwohnerzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerkraft des Staates ist das Verhältnis der Summe des Staatssteuer  -  aufkommens aller Gemeinden zur gesamten Einwohnerzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Grenzindex
§ 11 1. Berechtigte und pflichtige Gemeinden
                            1  Der Grenzindex unterteilt die Gemeinden in berechtigte Gemeinden und  pflichtige Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berechtigte   Gemeinden   weisen   einen   Finanzausgleichsindex   auf,   der  grösser ist als der Grenzindex.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pflichtige Gemeinden weisen einen Finanzausgleichsindex auf, der kleiner  ist als der Grenzindex.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 2. Berechnung
                            1  Der Kantonsrat bestimmt den Grenzindex nach Formel 2 des Anhangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Ausgleichsbeiträge
§ 13 1. Berechtigung
                            1  Anspruch auf Ausgleichsbeiträge haben die nach § 11 Absatz 2 berechtig  -  ten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 2. Berechnung
                            1  Der   Ausgleichsbeitrag   an   eine   Gemeinde   bemisst   sich   im   Wesentlichen  nach   ihrem   Finanzausgleichsindex,   ihrem   Staatssteueraufkommen,   dem  Faktor zur Verstärkung der Ausgleichswirkung sowie nach der Vorgabe der  maximalen Entlastung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat bestimmt den Faktor zur Verstärkung der Ausgleichswir  -  kung sowie die Vorgabe der maximalen Entlastung nach der Formel 3 des  Anhanges.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   zuständige   Departement   berechnet   jährlich   die   Ausgleichsbeiträge  nach der Formel 3 des Anhangs und eröffnet sie den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Investitionsbeiträge
§ 15 1. Berechtigung
                            a) Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anspruch auf Investitionsbeiträge besteht für Projekte, die:  a)  von einer nach § 16 berechtigten Gemeinde ausgeführt werden;  b)  Nettokosten aufweisen, die über einer Mindestkostengrenze (§ 17)  liegen;  c)  *  als beitragsberechtigte Projekte nach § 18 anerkannt sind; sowie  d)  einem ausgewiesenen Bedarf entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat erlässt Vorschriften über  die  Behandlung von zusam  -  mengesetzten Projekten sowie von Projekten, die von mehreren Gemein  -  den gemeinsam erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ist anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) Gemeinden
                            1  Anspruch   auf   Investitionsbeiträge   haben   berechtigte   Gemeinden   nach  §  11 Absatz  2, deren Investitionsbeitragssatz nach Formel 4a des Anhanges  mindestens 10 % beträgt. Vorbehalten bleibt Absatz 2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat kann, wenn es die konjunkturelle Lage erfordert, die Bei  -  tragsberechtigung ändern, indem er den Grenzindex für Investitionsbeiträ  -  ge um maximal 10% verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 2. Mindestkostengrenze
                            1  Die für eine Gemeinde geltende Mindestkostengrenze wird durch einen  Prozentsatz ihres Staatssteueraufkommens bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat legt den Prozentsatz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * Projektkriterien
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die beitragsberechtigten Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt sind insbesondere Hochbauprojekte, die aus gesetzlich  vorgeschriebenen Aufgaben resultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 4. Beitragsgestaltung
                            a) Nettokosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Berechnung der Investitionsbeiträge wird auf die Nettokosten ei  -  nes Projektes abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nettokosten entsprechen den Bruttokosten (§ 20),  abzüglich sämtli  -  cher Subventionen und sonstiger Beiträge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 * b) Bruttokosten
                            1  Die massgebenden Bruttokosten eines Projektes berechnen sich nach den  Kosteneinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Kosteneinheiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * ...
§ 22 * ...
§ 23 e) Beitragsberechnung
                            1  Ein Investitionsbeitrag bemisst sich nach:  a)  den Nettokosten des Projektes gemäss der Schlussabrechnung;  b)  dem   Finanzausgleichsindex   der   ausführenden   Gemeinde   und   dem  Grenzindex,   welche   beide   zum   Zeitpunkt   der   Gesuchseinreichung  Gültigkeit hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Kantonsrat den Grenzindex nach § 16 Absatz 2 verändert, so ist  der veränderte Grenzindex massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung erfolgt nach Formel 4b des Anhanges.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 f) Kürzungen
                            1  Übersteigt die Summe von Investitionsbeitrag, Subventionen, tatsächlich  erhobenen   Erschliessungsbeiträgen   und   sonstigen   Beiträgen   100%   der  Bruttokosten eines Projektes, so wird der Investitionsbeitrag um den 100%  übersteigenden Betrag gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 5. Entscheidungsinstanz
                            1  Über  sämtliche  Gesuche  um  Investitionsbeiträge  entscheidet  die  Finanz  -  ausgleichskommission nach § 71 f. Dies gilt insbesondere auch für den Ent  -  scheid über den Bedarf (§ 15 Abs. 1 lit. d) und über die Höhe der auszube  -  zahlenden Investitionsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzausgleichskommission kann  zur Erfüllung  dieser Aufgabe  alle  kantonalen Verwaltungsstellen zur Mitarbeit heranziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 6. Verfahren
                            a) Gesuchseinreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   sämtliche   Projekte,   für   die   ein   Investitionsbeitrag   geltend   gemacht  wird, ist durch die ausführende Gemeinde rechtzeitig ein schriftliches Ge  -  such beim zuständigen Departement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement veranlasst die für den Finanzausgleich not  -  wendigen   verwaltungsinternen   Abklärungen.   Es   überweist   die   Gesuche  samt den weiteren Unterlagen der Finanzausgleichskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Finanzausgleichskommission   kann   Gesuche   ablehnen   oder   Investiti  -  onsbeiträge kürzen, falls Gesuche oder Schlussabrechnungen verspätet ein  -  gereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 b) Auskunftspflicht
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, den kantonalen Amtsstellen und der Fi  -  nanzausgleichskommission alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 c) Zeitpunkt des Entscheides
                            1  Die Finanzausgleichskommission entscheidet:  a)  nach   der   Einreichung   des   Gesuches   über   die   Beitragsberechtigung  und den Beitragssatz;  b)  nach   Vorliegen   der   Schlussabrechnung   über   die   Beitragshöhe.   Die  Gemeinden   haben   dazu   die   Schlussabrechnung   innert   6   Monaten  nach deren Fertigstellung beim zuständigen Departement einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   grossen   Projekten   können   aufgrund   von   Zwischenabrechnungen  Akonto-Zahlungen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 d) Eröffnung des Entscheides
                            1  Die Finanzausgleichskommission eröffnet ihre Entscheide den Gemeinden  schriftlich und mit Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 e) Fälligkeit der Beiträge
                            1  Das zuständige Departement legt die Fälligkeit der Beiträge nach Mass  -  gabe der vorhandenen Mittel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Besondere Beiträge  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            bis  *  Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemeinden,   welche   nach   §   11   Anspruch   auf   Ausgleichsbeiträge   haben,  können besondere Beiträge ausgerichtet werden:  a)  einmalig an die Kosten für Studien zur Machbarkeit von interkom  -  munalen Kooperationen;  b)  zum   Ausgleich  einer  Schlechterstellung  im   ordentlichen  Finanzaus  -  gleich aufgrund von Zusammenschlüssen von Gemeinden. Die Aus  -  gleichsbeiträge   nach   litera   b)   sind   auf   maximal   drei   Jahre   be  -  schränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   erlässt   Ausführungsbestimmungen   über   die   Ausrich  -  tung von besonderen Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von besonderen Beiträ  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            ter  *  Strukturell schwache Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An strukturell schwache Einwohnergemeinden können besondere Beiträ  -  ge ausgerichtet werden:  a)  für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten, welche zu einem Zu  -  sammenschluss mit einer Einwohnergemeinde führen;  b)  zum   Ausgleich  einer  Schlechterstellung  im   ordentlichen  Finanzaus  -  gleich aufgrund von Zusammenschlüssen mit Einwohnergemeinden.  Diese Ausgleichsbeiträge sind auf maximal sechs Jahre beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            bis   Absätze 2 und 3 gelten auch für die besonderen Beiträge an struk  -  turell schwache Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Die Finanzierung
§ 31 1. Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzierung der Ausgleichsbeiträge, der Investitionsbeiträge und der  besonderen    Beiträge    erfolgt    über   den   Finanzausgleichsfonds   der  Einwohnergemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Finanzausgleichsfonds wird gespiesen durch Abgaben des Staates so  -  wie der nach § 11 Absatz 3 pflichtigen Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 b) Limitierung
                            1  Der   Finanzausgleichsfonds   der   Einwohnergemeinden   soll   per   Ende   Jahr  einen Stand aufweisen, der in der Regel die Hälfte der durchschnittlichen  Jahresauszahlungen nicht überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 * 2. Abgabe des Staates
                            1  Die Abgabe des Staates an den Finanzausgleich der Einwohnergemeinden  beträgt jährlich gleichviel wie die Summe der Abgaben der nach §  11 Ab  -  satz  3 pflichtigen Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Paragraphennummern wurden im ganzen Erlass gemäss RRB 2010/980 vom 1.  Juni 2010 angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 3. Abgaben der pflichtigen Gemeinden
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abgabe einer Gemeinde bemisst sich im wesentlichen nach ihrem Fi  -  nanzausgleichsindex, ihrem Staatssteueraufkommen sowie nach der Vorga  -  be der maximalen Belastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 b) Maximale Belastung
                            1  Der Kantonsrat bestimmt die Vorgabe der maximalen Belastung nach der  Formel 5 des Anhangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 c) Berechnung
                            1  Das   zuständige   Departement   berechnet   jährlich   die   Abgaben   nach   der  Formel  5 des Anhangs und eröffnet sie den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7. Datengrundlage
§ 37 Umfang, Erfassung und Termine
                            1  Die Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleichs bilden die Steu  -  erdaten,   die   Gemeinderechnungen   und   die   Einwohnerzahlen   im   Durch  -  schnitt zweier Basisjahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die Art und Weise  der Datenerfassung,  die  Beschaffenheit der Daten, die Termine sowie die Basisjahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur  Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Finanzausgleich der Bürgergemeinden
§ 38 * ...
§ 39 * ...
§ 40 * ...
§ 41 * ...
§ 42 * ...
§ 43 * ...
§ 44 * ...
§ 45 * ...
§ 46 * ...
§ 47 * ...
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 * ...
§ 49 * ...
§ 50 * ...
§ 51 * ...
§ 52 * ...
§ 53 * ...
§ 54 * ...
§ 55 * ...
§ 56 * ...
§ 57 * ...
§ 58 * ...
§ 59 * ...
§ 60 * ...
§ 61 * ...
4. Der Finanzausgleich der Kirchgemeinden
4.1. Zielsetzung
§ 62 Grundsatz
                            1  Der Finanzausgleich der Kirchgemeinden  a)  unterstützt   alle   Kirchgemeinden   nach   Massgabe   der   Anzahl   ihrer  Konfessionsangehörigen;  b)  entlastet finanzschwache Kirchgemeinden;  c)  stellt   den   Kantonalorganisationen   Mittel   zur   weiteren   Unterstüt  -  zung   ihrer   Kirchgemeinden   sowie   zur   Erfüllung   regionaler   und  kantonaler Aufgaben zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Finanzierung
§ 63 1. Gesamtbetrag
                            1  Dem Finanzausgleich der Kirchgemeinden steht jährlich der Ertrag der Fi  -  nanzausgleichssteuer nach   § 109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   des Steuergesetzes zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 2. Anspruch jeder Konfession
                            1  Die Aufteilung des Ertrages der Finanzausgleichssteuer auf die einzelnen  Konfessionen   erfolgt   nach   der   Anzahl   Konfessionsangehöriger   in   jedem  Bezirk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Summe der Anteile aus allen Bezirken ergibt den Gesamtanspruch ei  -  ner Konfession.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Verteilung
§ 65 1. Grundsatz
                            1  Der Gesamtanspruch einer Konfession wird wie folgt aufgeteilt:  a)  1/5 an alle Kirchgemeinden dieser Konfession;  b)  2/5 an die finanzschwachen Kirchgemeinden dieser Konfession;  c)  2/5 an die Kantonalorganisation der betreffenden Konfession.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 2. Anteil aller Kirchgemeinden
                            1  Die   Verteilung   auf   alle   Kirchgemeinden   einer   Konfession   erfolgt   nach  Massgabe der Anzahl der Konfessionsangehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 3. Anteil der finanzschwachen Kirchgemeinden
                            1  Die  Verteilung  an finanzschwache  Kirchgemeinden  einer  Konfession  er  -  folgt nach einem Reglement, das von der entsprechenden Kantonalorgani  -  sation auszuarbeiten und vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verteilungsgrundsätze  haben  auf  eine   progressive  Berücksichtigung  der Steuerlast abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 4. Anteil der Kantonalorganisation
                            1  Der Anteil der Kantonalorganisation ist zu verwenden:  a)  zur Unterstützung finanzschwacher oder neu entstehender Kirchge  -  meinden,   insbesondere   zur   Subventionierung   ihrer   ausserordentli  -  chen Aufgaben;  b)  zur Erfüllung regionaler und kantonaler Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung dieses Anteils untersteht der Aufsicht des Regierungsra  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 5. Berechnung
                            1  Das zuständige Departement berechnet jährlich die Beiträge, die auf die  einzelnen Kirchgemeinden und auf  die  Kantonalorganisationen entfallen  und eröffnet sie den Beitragsempfängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung nach § 260 Absatz 6 StG vom 1. Dezember 1985; GS 90, 185.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Datengrundlage
§ 70 Umfang, Erfassung und Termine
                            1  Die Grundlage für die Berechnungen des Finanzausgleichs bilden die Fi  -  nanzausgleichssteuerdaten, die Anzahl der Konfessionsangehörigen in je  -  der  Einwohner- und Kirchgemeinde sowie die von  den  Reglementen der  Kantonalorganisationen genannten Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die Art und Weise der Datenerfassung,  die  Termine sowie das Basisjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfü  -  gung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verfahren
5.1. Finanzausgleichskommission
§ 71 * 1. Zusammensetzung und Wahl
                            1  Die  Finanzausgleichskommission  besteht  aus  sechs Mitgliedern,   die  vom  Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer gewählt werden. Der Vorste  -  her des zuständigen Departementes führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband der Solothurner Einwohnergemeinden schlägt drei Mitglie  -  der vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 2. Kompetenz
                            1  Die Finanzausgleichskommission entscheidet über Investitionsbeiträge an  Einwohnergemeinden und überwacht deren Zweckverwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzausgleichskommission nimmt Stellung zu allen anderen Fragen  des Finanzausgleichs, die ihr vom Regierungsrat oder vom zuständigen De  -  partement unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Gemeinsame Bestimmungen
§ 73 1. Kürzung der Beiträge und Erhöhung der Abgaben
                            1  Das zuständige Departement ist befugt, den von ihm errechneten Beitrag  an eine Gemeinde - mit Ausnahme der Kirchgemeinden - zu kürzen oder  die   von   ihm   errechnete   Abgabe   einer   Gemeinde   zu   erhöhen,   falls   die  Gemeinde:  a)  sich nicht leitbildgerecht verhält;  b)  ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich erfüllt oder  c)  die  gesetzlichen   Vorschriften  über  den  Gemeindehaushalt  und  das  Rechnungswesen der Gemeinden nicht befolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor das  zuständige Departement einen  Entscheid  nach  Absatz 1 fällt,  ist die Finanzausgleichskommission anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 2. Berichtigung der Beiträge und Abgaben
                            1  Beiträge oder Abgaben, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Berech  -  nungen   bestimmt   und  ausbezahlt  oder   eingefordert   wurden,   sind   durch  das zuständige Departement zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement hat dabei entstehende Differenzbeträge un  -  ter Vorbehalt von § 77 von den Gemeinden einzufordern beziehungsweise  an die Gemeinden auszubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt die Eröffnung eines Beitrages oder einer Abgabe mehr als drei Jahre  zurück, so werden keine Berichtigungen mehr vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 3. Sicherung der Zweckverwendung von Investitionsbeiträgen
                            1  Investitionsbeiträge   sind   bei   Zweckentfremdung   innert   25   Jahren   nach  Auszahlung   auf   Beschluss   der   Finanzausgleichskommission   durch   die  Gemeinden  zurückzuerstatten   und  fliessen   in  den  Finanzausgleichsfonds.  Über eine allfällige Verzinsung entscheidet die Finanzausgleichskommissi  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind verpflichtet, Zweckentfremdungen dem zuständigen  Departement schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Das zuständige Departement ist befugt, die Verwendung der Investiti  -  onsbeiträge auf ihre Zweckbestimmung hin zu überprüfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückerstattungspflicht bei Liegenschaften ist als öffentlich-rechtliche  Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 * 4. Verwaltungskosten
                            1  Die   dem   Kanton  durch  den  direkten   Finanzausgleich  erwachsenen   Ver  -  waltungskosten   werden   dem   Finanzausgleichsfonds   der   Einwohnerge  -  meinden und dem Ertrag der  Finanzausgleichssteuer  für Kirchgemeinden  nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 5. Mindestzahlung
                            1  Beträge unter einem vom Kantonsrat festgesetzten Betrag werden im Fi  -  nanzausgleich weder ausbezahlt noch eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Rechtsmittel
§ 78 1. Einsprache
                            a) Einspracherecht: Frist, Form, Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Einwohner-  und  Kirchgemeinden   sowie   die   Kantonalorganisationen  der Konfessionen können gegen Entscheide des zuständigen Departemen  -  tes  und der  Finanzausgleichskommission  Einsprache  erheben,  ebenso  das  zuständige Departement gegen Entscheide der Finanzausgleichskommissi  -  on.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einspracheschrift ist mit Antrag und Begründung bei der Behörde ein  -  zureichen, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 b) Verspätete und unvollständige Einsprachen
                            1  Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Einsprecher  nachweist,   dass   ihm   die   rechtzeitige   Einreichung   ohne   sein   Verschulden  nicht möglich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unvollständige   Einsprachen   werden   unter   Ansetzung   einer   angemesse  -  nen Nachfrist zur Vervollständigung zurückgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 c) Zuständigkeit
                            1  Zur Behandlung der Einsprache zuständig ist die Behörde, die den ange  -  fochtenen Entscheid erlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 d) Einspracheentscheid
                            1  Der   Einspracheentscheid   ist   dem   Einsprecher   sowie   beteiligten   Dritten  schriftlich und mit Begründung zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenerhe  -  bung für Beweismassnahmen, welche von den Parteien verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 2. Beschwerde
                            a) Beschwerderecht; Frist, Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Einwohner-  und  Kirchgemeinden  sowie  die  Kantonalorganisationen  der Konfessionen können gegen alle Einspracheentscheide, das zuständige  Departement gegen jene der Finanzausgleichskommission Beschwerde ein  -  reichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 * b. Zuständigkeit
                            1  Über Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 c) Verfahren
                            1  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwal  -  tungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
6.1. Vollzug
§ 85 Verordnung
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderliche Vollzugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2. Änderung bisherigen Rechts
§ 86 1. Änderung des Steuergesetzes
                            1  Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 2. Änderung des Gesetzes über das Forstwesen
                            1  Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 * ...
§ 89 4. Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                            1  Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 5. Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
                            1  Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 * ...
6.2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Änderung bisherigen Rechts gemäss Teilrevision  vom 27. August 2002  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
                            Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Änderung des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Zivil -
                            schutzrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Änderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und
                            die Arbeitslosenfürsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91
                            quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe
                            1  Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3. Übergangsbestimmungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 * ...
§ 93 * ...
§ 94 * ...
§ 95 * ...
§ 96 * ...
§ 97 * ...
§ 98 * ...
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. August 2002
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98
                            bis  Hängige Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren  a)  um finanzkraftabhängige Beiträge des Staates an die Einwohnerge  -  meinden und der Einwohnergemeinden an den Staat (indirekter Fi  -  nanzausgleich)  b)  um   Investitionsbeiträge   richten   sich   nach   den   Bestimmungen   und  Zuständigkeiten des bisherigen Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Investitionsbeiträge nach altem Recht erlischt drei Jahre  nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98
                            ter  Bilanzfehlbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der am 1. Januar 2001 bilanzierte Bilanzfehlbetrag und Vorschuss wird bis  zu dessen vollständigem Abbau nach altem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98
                            quater  Fremdfinanzierungskosten über das zulässige anrechenbare Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   am   1.   Januar   2001   bestehenden   übermässigen   Fremdfinanzie  -  rungskosten wird während drei Finanzausgleichsjahren nach Inkrafttreten  dieser Gesetzesänderung kein Abzug vom Steuerbedarf gemäss § 7 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 litera b) vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Juni 2010
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98
                            quinquies  *  Übergangsfinanzierung Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abgabe des Staates an den Finanzausgleich der Einwohnergemeinden  beträgt in Ergänzung zu § 33 in den Jahren 2011 bis 2014 zusätzliche 15  Millionen Franken jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat kann eine Verlängerung der Übergangsfinanzierung um  maximal   ein   Jahr   bis   Ende   2015   beschliessen,   sofern   die   Revision   des   Fi  -  nanzausgleichs nicht auf das Jahr 2015 in Kraft treten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. November 2014
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98
                            sexies  *  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Inkraftreten des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich  der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG)  vom 30. November 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   hat das vorliegende Gesetz für die Einwohnerge  -  meinden keine Geltung mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  131.73  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4. Inkrafttreten
§ 99 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den durch den Re  -  gierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten sind alle widersprechenden Vorschriften aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.07.1989 01.01.1990 § 88 aufgehoben -
16.02.1992 01.07.1992 § 91 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 33 totalrevidiert -
29.01.1995 01.01.1996 § 38 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 39 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 40 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 41 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 42 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 43 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 44 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 45 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 46 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 47 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 48 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 49 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 50 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 51 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 52 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 53 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 54 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 55 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 56 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 57 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 58 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 59 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 60 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 61 aufgehoben -
29.01.1995 01.01.1996 § 71 totalrevidiert -
29.01.1995 01.01.1996 § 76 totalrevidiert -
29.01.1995 01.01.1996 § 78 Abs. 1 geändert -
29.01.1995 01.01.1996 § 82 Abs. 1 geändert -
29.01.1995 01.01.1996 § 82 Abs. 2 geändert -
22.09.1996 01.04.1997 § 15 Abs. 3 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 1 totalrevidiert -
27.08.2002 01.01.2004 § 2 Abs. 1, a) geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 5 Abs. 2 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 5 Abs. 2
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2002 01.01.2004 § 5 Abs. 2
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2002 01.01.2004 § 7 totalrevidiert -
27.08.2002 01.01.2004 § 14 Abs. 1 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 14 Abs. 2 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 15 Abs. 1, c) geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 16 Abs. 1 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 18 totalrevidiert -
27.08.2002 01.01.2004 § 19 Abs. 2 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 20 totalrevidiert -
27.08.2002 01.01.2004 § 21 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 22 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 23 Abs. 3 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 Titel 2.5
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2002 01.01.2004 § 30
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2002 01.01.2004 § 31 Abs. 1 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 37 Abs. 1 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 37 Abs. 2 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 71 Abs. 2 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 § 75 Abs. 2
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2002 01.01.2004 § 75 Abs. 3 geändert -
27.08.2002 01.01.2004 Titel 6.2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2002 01.01.2004 Titel 6.3. aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 92 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 93 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 94 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 95 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 96 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 97 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 § 98 aufgehoben -
27.08.2002 01.01.2004 Titel 6.3
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2004 01.08.2005 § 83 totalrevidiert -
09.03.2010 01.01.2010 § 30
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2010 01.01.2011 Titel 6.3
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2010 01.01.2011 § 98
                            quinquies  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.2014 01.01.2016 Titel 6.3
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  GS 2014, 67
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.2014 01.01.2016 § 98
                            sexies  eingefügt  GS 2014, 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 27.08.2002 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 1, a) 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 5 Abs. 2 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 5 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 5 Abs. 2
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 7 27.08.2002 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 14 Abs. 1 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 14 Abs. 2 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 15 Abs. 1, c) 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 15 Abs. 3 22.09.1996 01.04.1997 geändert -
§ 16 Abs. 1 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 18 27.08.2002 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 19 Abs. 2 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 20 27.08.2002 01.01.2004 totalrevidiert -
§ 21 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 22 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 23 Abs. 3 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
                            Titel 2.5  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  27.08.2002  01.01.2004  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 30
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                09.03.2010 01.01.2010 eingefügt -
§ 31 Abs. 1 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 33 29.01.1995 01.01.1996 totalrevidiert -
§ 37 Abs. 1 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 37 Abs. 2 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 38 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 39 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 40 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 41 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 42 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 43 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 44 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 45 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 46 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 47 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 48 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 49 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 50 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 51 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 52 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 53 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 54 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 55 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 56 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 57 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 58 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 59 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 60 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 61 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
§ 71 29.01.1995 01.01.1996 totalrevidiert -
§ 71 Abs. 2 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2002 01.01.2004 eingefügt -
§ 75 Abs. 3 27.08.2002 01.01.2004 geändert -
§ 76 29.01.1995 01.01.1996 totalrevidiert -
§ 78 Abs. 1 29.01.1995 01.01.1996 geändert -
§ 82 Abs. 1 29.01.1995 01.01.1996 geändert -
§ 82 Abs. 2 29.01.1995 01.01.1996 geändert -
§ 83 24.06.2004 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 88 02.07.1989 01.01.1990 aufgehoben -
§ 91 16.02.1992 01.07.1992 aufgehoben -
                            Titel 6.2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  27.08.2002  01.01.2004  eingefügt  -  Titel 6.3.  27.08.2002  01.01.2004  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 93 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 94 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 95 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 96 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 97 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
§ 98 27.08.2002 01.01.2004 aufgehoben -
                            Titel 6.3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  27.08.2002  01.01.2004  eingefügt  -  Titel 6.3  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  23.06.2010  01.01.2011  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98
                            quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
                            Titel 6.3  quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  30.11.2014  01.01.2016  eingefügt  GS 2014, 67
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98
                            sexies
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 67
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  Formel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Berechnung des Finanzausgleichsindexes nach § 5 Absatz 3  FI  i  k   = g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Â   SBI  i  b   + g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Â   (200 - SKI  i  b  )  mit  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  =g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1E  für alle Gemeinden, welche nicht Städte sind;  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  =g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1S  für alle Gemeinden, welche Städte sind;  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  =g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2E  für alle Gemeinden, welche nicht Städte sind;  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  =g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2S  für alle Gemeinden, welche Städte sind;  Dabei gilt:  Es bedeuten:  FI  k  i  Finanzausgleichsindex der Gemeinde i für das Geltungsjahr k  SBI  b  i  Steuerbedarfsindex der Gemeinde i, berechnet nach den Daten der  Basisjahre b  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewicht des Steuerbedarfsind  exes  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1E  ;    Vom  Kantonsrat  bestimmtes  Gewicht  des  Steuerbedarfs-  indexes für Gemeinden, welche nicht Städte sind  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1S  ;    Vom  Kantonsrat  bestimmtes  Gewicht  des  Steuerbedarfs-  indexes für Gemeinden, welche Städte sind  SKI  b  i  Steuerkraftindex  der  Gemeinde  i,  berechnet  nach  den  Daten  der  Basisjahre b  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Formel 1 Fassung vom 27. August 2002.  ∑  =  ∑  =  =  =  ⋅  =  ⋅  =  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  i  EZ  b  i  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  i  SS  b  SKK  b  EZ  b  i  SS  b  i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  SKK  b  SKG  b  i  SKI  b  i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  SS  b  i  SB  b  i  SBI  b  i  SKG  i  i  b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewicht des Steuerkraftindexes  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2E  ;    Vom  Kantonsrat  bestimmtes  Gewicht  des  Steuerkraftin-  dexes für Gemeinden, welche nicht Städte sind  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2S  ;    Vom  Kantonsrat  bestimmtes  Gewicht  des  Steuerkraftin-  dexes für Gemeinden, welche Städte sind  SB  b  i  Steuerbedarf der Gemeinde i in den Basisjahren b, gemäss § 7  SS  b  i  Staatssteueraufkommen  der  Gemeinde  i  in  den  Basisjahren  b,  ge-  mäss § 8  SKG  b  i  Steuerkraft  der  Gemeinde  i,  berechnet  nach  den  Daten  der  Basis-  jahre b  SKK  b  Steuerkraft  des  Kantons,  berechnet  nach  den  Daten  der  Basisjahre  b  EZ  b  i  Einwohnerzahl  der  Gemeinde  i  in  den  Basisjahren  b:  Summe  der  Einwohnerzahlen der einzelnen Basisjahre  n  Anzahl solothurnischer Einwohnergemeinden  Die  Berechnung  von  SBI  i  b    und  SKI  i  b    ist  gegenüber  dem  geltenden  Ge-  setz  unverändert.  Ausnahme:  Die  Basis  für  die  Berechnungen  bilden  neu  die  Daten  zweier  Rechnungsjahre  (bisher  1  Rechnungsjahr).  Die  Gewichte g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1E  und g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2E   bzw.  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1S   und g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2S  ergänzen sich jeweils auf 1 (100  %).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Formel 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Berechnung des Grenzindexes nach § 12  k  r  k  r  k  GI  g  SBI  g  SKI  =⋅   + ⋅  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  (200  )  Es bedeuten:  k  GI  Grenzindex mit Gültigkeit für das Geltungsjahr k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  g  Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuerbedarfsind  exes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  g  Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuerkraftsind  exes  r  k  SBI  Vom Kantonsrat festgelegter Steuerbedarfsindex einer Referenz-  gemeinde r, die im Geltungsjahr k weder zu den Berechtigten  noch zu den Pflichtigen gehören soll  r  k  SKI  Vom Kantonsrat festgelegter Steuerkraftsindex einer Referenzge-  meinde r, die im Geltungsjahr k weder zu den Berechtigten noch  zu den Pflichtigen gehören soll  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Formel 2 Fassung vom 27. August 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Formel 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Berechnung der Ausgleichsbeiträge nach § 14 Absatz 3  mit          g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  =g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1E  für alle Gemeinden, welche nicht Städte sind;  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  =g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1S  für alle Gemeinden, welche Städte sind;              g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  =g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2E  für alle Gemeinden, welche nicht Städte sind;  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  =g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2S  für alle Gemeinden, welche Städte sind;  Dabei gilt:  Es bedeuten:  j  Gemeinde, deren Finanzausgleichsindex im Geltungsjahr  k grösser ist als der Grenzindex  k  j  OB  Ordentlicher Beitrag aus dem Finanzausgleichsfonds an  die berechtigte Gemeinde j im Geltungsjahr k  k  j  FI  Finanzausgleichsindex der Gemeinde j für das Geltungs-  jahr k  k  j  FIO  Finanzausgleichsindex, den die Gemeinde j für das Gel-  tungsjahr k aufweisen würde, wenn sie den Betrag  k  j  OB   / v erhalten hat  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewicht des Steuerbedarfsind  exes  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1E  ;    Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steu-  erbedarfsind  exes für Gemeinden, welche nicht  Städte sind  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1S  ;    Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steu-  erbedarfsind  exes für Gemeinden, welche Städ-  te sind  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Formel 3 Fassung vom 27. August 2002.  v  SS  SKI  g  +  100  g  FIO  FI  =  OB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  .  b  j  b  j  2  1  k  j  k  j  k  j  -  ()                  ⋅  +  =  k  k  max  k  k  max  k  k  j  k  k  j  GI  -  FIO  GI  -  FI  GI  -  FI  GI  FIO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewicht des Steuerkraftindexes  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2E  ;    Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steu-  erkraftindexes für Gemeinden, welche nicht  Städte sind  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2S  ;    Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steu-  erkraftindexes für Gemeinden, welche Städte  sind  b  j  SKI  Steuerkraftindex der Gemeinde j, berechnet nach den  Daten der Basisjahre b  b  j  SS  Staatssteueraufkommen der Gemeinde j, berechnet nach  den Daten der Basisjahre b  k  GI  Grenzindex mit Gültigkeit für das Geltungsjahr k  k  max  k  max  FIO  ,  FI  Referenzindex zur Vorgabe der maximalen Entlastung für  das Geltungsjahr k.  Eine Referenzgemeinde mit einem  Finanzausgleichsindex  k  max  FI   wird im Geltungsjahr k auf  einen Finanzausgleichsindex von  k  max  FIO   entlastet.  v  Vom Kantonsrat festgelegter Verstärkungsfaktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Formel 4 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Formel 4a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Berechnung der Investitionsbeitragssätze nach § 17 Absatz 1  IBS  Investitionsbeitragssatz   für   Projekte   einer   Gemeinde,   welche  beitragsberechtigt sind  FI  k  Finanzausgleichsindex einer Gemeinde im Geltungsjahr k  GIIB  k  Der  vom  Kantonsrat  nach  §  16  Absatz  2  festgelegte  Grenzindex  für Investitionsbeiträge im Geltungsjahr k  k  Für  die  Berechnung  des  Beitragssatzes  massgebendes  Geltungs-  jahr  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Formel 4 aufgehoben am 27. August 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Formel 4a eingefügt am 27. August 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  FI  GIIB  FI  =  IBS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  k  k  k  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Formel 4b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Berechnung der Investitionsbeiträge nach § 23 Absatz 3  Ist  eine  Gemeinde  gemäss  §  16,  Absatz  1  und  §  17,  Absatz  1  investitions-  beitragsberechtigt, so errechnet sich der Investitionsbeitrag wie folgt:  IB  Investitionsbeiträge  für  Projekte  einer  Gemeinde,  welche  bei-  tragsberechtigt sind  NK  Beitragsberechtigte  Nettokosten  eines  Projektes  einer  Gemeinde,  welches beitragsberechtigt ist  IBS  Gemäss  Kantonsratsbeschluss  anwendbarer  Investitionsbeitrags-  satz einer Gemeinde gemäss Formel 4a  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Formel 4b eingefügt am 27. August 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  IBS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  NK  =  IB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  b  j  b  j  2  1  k  j  k  j  k  j  SS  SKI  g  +  100  g  FI  FIU  =  AG  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  .  Formel 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Berechnung der Abgaben der pflichtigen Gemeinden nach § 36  mit   g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  =g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1E  für alle Gemeinden, welche nicht Städte sind;  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  =g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1S  für alle Gemeinden, welche Städte sind;  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  =g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2E  für alle Gemeinden, welche nicht Städte sind;  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  =g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2S  für alle Gemeinden, welche Städte sind;  Dabei gilt:  Es bedeuten:  j  Gemeinde, deren Finanzausgleichsindex im Geltungsjahr k  grösser ist als der Grenzindex  AG  k  j  Abgabe der pflichtigen Gemeinde j an den Finanzausgleichs-  fonds im Geltungsjahr k  FI  k  j  Finanzausgleichsindex der Gemeinde j für das Geltungs-  jahr k  FIU  k  j  Finanzausgleichsindex, den die Gemeinde j für das Gel-  tungsjahr k aufweist, wenn sie die Abgabe  k  j  AG  bezahlt  hat. Auf diesen Finanzausgeleichsindex wird die Gemeinde  j   belastet.  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewicht des Steuerbedarfsind  exes  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1E  ;    Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuer-  bedarfsind  exes für Gemeinden, welche nicht Städ-  te sind  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1S  ;    Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuer-  bedarfsind  exes für Gemeinden, welche Städte sind  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Formel 5 Fassung vom 27. August 2002.                      −  ⋅  −  −  −  =  )  FIU  (GI  FI  GI  j  FI  GI  GI  FIU  k  min  k  k  min  k  k  k  k  k  j
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewicht des Steuerkraftindexes  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2E  ;    Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuer-  kraftindexes für Gemeinden, welche nicht Städte  sind  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2S  ;    Vom Kantonsrat bestimmtes Gewicht des Steuer-  kraftindexes für Gemeinden, welche Städte sind  SKI  b  j  Steuerkraftindex der Gemeinde j, berechnet nach den Daten  der Basisjahre b  SS  b  j  Staatssteueraufkommen der Gemeinde j, berechnet nach  den Daten der Basisjahre b  GI  k  Grenzindex mit Gültigkeit für das Geltungsjahr k  FIU  ,  FI  k  min  k  min  Referenzindex zur Vorgabe der maximalen Belastung. Eine  Referenzgemeinde mit einem Finanzausgleichsindex  FI  k  min  wird im Geltungsjahr k auf einen Finanzausgleichsindex von  FIU  k  min   belastet.