Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zaire
Abgeschlossen am 10. März 1972 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Mai 1973 (Stand am 10. Mai 1973) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Zaire,
vom Wunsche geleitet, die zwischen ihren Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, den Handelsverkehr zwischen ihren Territorien zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die beiden Regierungen verpflichten sich, die Entwicklung des Austausches von Erzeugnissen mit Ursprung aus ihren beiden Ländern durch alle geeigneten Vorkehren, die sich mit den in beiden Ländern geltenden gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren lassen, zu fördern.
Art. 2
Um den Handel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zaire zu fördern und zu erleichtern, haben die beiden Regierungen vereinbart, sich gegenseitig die Meistbegünstigung gemäss den GATT‑Bestimmungen² zu gewähren.
Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Vertragsparteien
– den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr,
– den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Freihandelszone angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
gewährt oder gewähren wird.
² SR 0.632.21
Art. 3
Die beiden Regierungen behalten sich das Recht vor, die Einfuhr gewisser Waren der Vorweisung eines Ursprungszeugnisses zu unterwerfen. In diesem Sinne anerkennen sie die Gültigkeit des vom Internationalen Kaffee‑Abkommen³ vorgeschriebenen Ursprungszeugnisses.
³ SR 0.916.117.1
Art. 4
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt weiterhin für die Einfuhr in die Schweiz aller Erzeugnisse mit Ursprung und Herkunft aus der Republik Zaire dieselbe liberale Regelung, wie sie heute besteht.
Die Regierung der Republik Zaire wird die Ausfuhr aller zairischen Produkte nach der Schweizerischen Eidgenossenschaft bewilligen unter Vorbehalt der Einschränkungen, die aus Gründen der Versorgung der zairischen Bevölkerung und der zairischen Industrie Anwendung finden oder finden werden, jedoch ohne Diskriminierung nach Bestimmungsländern.
Art. 5
Die Regierung der Republik Zaire wird der Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft eine Regelung zugestehen, die nicht weniger vorteilhaft ist als diejenige, welche im Rahmen der gültigen Gesetzesbestimmungen über die Devisenkontrolle beim Aussenhandel irgend einem Drittland zugestanden wird.
Art. 6
Die Zahlung der im Rahmen des vorliegenden Abkommens ausgetauschten Waren erfolgt in konvertierbaren Währungen. Sie wird einer Regelung unterstellt, die nicht weniger vorteilhaft ist als diejenige gegenüber irgend einem Drittland.
Art. 7
Die Vertragsparteien vereinbaren, sich das Transitrecht durch ihr Gebiet für Waren mit Ursprung oder Bestimmung des anderen Vertragsstaates im Rahmen der Vorschriften über den Transitverkehr zuzugestehen.
Art. 8
Die beiden Regierungen gewähren sich im Rahmen ihrer gültigen Gesetze und Vorschriften die zollfreie Ein‑ und Ausfuhr von
a) Warenmustern und Werbematerial, die für die Entgegennahme von Aufträgen notwendig sind,
b) Waren und Gegenständen, die für die Ausstellungen und Messen bestimmt sind, vorausgesetzt, dass sie nicht verkauft werden.
Art. 9
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens finden Anwendung auf alle Verträge über den Warenverkehr, die während seiner Gültigkeitsdauer abgeschlossen wurden und bei seinem Ablauf noch nicht ausgeführt sind.
Art. 10
Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein‑ und Ausfuhrstatistiken. Jede Prüfung des Warenverkehrs und der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.
Art. 11
Eine gemischte Kommission, bestehend aus Vertretern der dieses Abkommen unterzeichnenden Regierungen, wird auf Verlangen der einen oder anderen Vertragspartei an einem gemeinsam zu bestimmenden Ort zusammentreten, um die Schwierigkeiten zu prüfen, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben können. Sie ist im übrigen ermächtigt, den Regierungen der Vertragsparteien alle Vorschläge zu unterbreiten, welche die Entwicklung ihres Handelsaustausches fördern könnten.
Art. 12
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag⁴ verbunden ist.
⁴ SR 0.631.112.514
Art. 13
1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem jede Vertragspartei der anderen notifiziert hat, dass sie die verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung von internationalen Abkommen erfüllt hat, und gilt für die Dauer eines Jahres.
2) Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, solange es nicht von der einen oder anderen Vertragspartei drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt worden ist.
Geschehen in Kinshasa am 10. März 1972 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.
Für die Regierung E. Moser | Für die Regierung Eketebi Moyidiba Mondjolomba |
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