Reglement über die Jahresarbeitszeit (154.217)
CH - ZG

Reglement über die Jahresarbeitszeit

154.217 1 Reglement über die Jahresarbeitszeit vom 29. November 2005 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 30 und 31 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staats- personals vom 1. September 1994 (Personalgesetz) 2) sowie auf §§ 14 und 21 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 12. Dezember 1994 (Personalverordnung) 3) , besc hliesst: § 1 Geltungsbereich Dieses Re glement g ilt aussc hliesslic h für Mitarbeiter innen und Mitarbei - ter, die ihm gemäss § 1 Abs. 2 des Reglements über die Arbeitszeit vom 26. No v ember 1996 4) unter stellt wur den. § 2 Grundsätze 1 Mit der Jahresarbeitszeit werden die Aufgabenerfüllung und die Bedürf- nisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitmöglichst aufeinander abge- stimmt. 2 Der effizienten und umfassenden Aufgabenerfüllung sowie den An- liegen der externen und internen Kundschaft kommen oberste Priorität zu. Ung eachtet der Jahresarbeitszeit ist die Auskunfts- und Dienstleistungsbe- reitschaft der Verwaltung während der Bürozeiten sicherzustellen. Die Büros 1) GS 28, 549 2) BGS 154.21 3) BGS 154.211 4) BGS 154.214
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2 sind montags bis freitags geöffnet von 8.30 Uhr bis 11.45 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, montags bis 18.00 Uhr. Im Interesse des Publikums kön- nen die Direktionen andere Öffnungszeiten festlegen. 1 ) 3 Die Verteilung der Jahresarbeitszeit auf die einzelnen Monate und Wochen liegt in der Verantwortung der Vorgesetzten. § 3 Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit 1 Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Pensum von 100 % a) bei der 42-Stunden-Woche: 8 Stunden 24 Minuten; b) bei der 43-Stunden-Woche: 8 Stunden 36 Minuten; c) bei der 41-Stunden-Woche: 8 Stunden 12 Minuten. 2 Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. § 4 1 ) Jährliche Sollarbeitszeit Die jährliche Sollarbeitszeit wird unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage jeweils vom Personalamt festgelegt. § 5 Arbeitsz eitrahmen 1 Die 5-Tage-Woche ist die Regel. Samstagsarbeit kann ausnahmsweise generell vom Direktionsvorstand und tageweise von der Amtsleitung bewil- ligt w er den. 2 Die Arbeit wird zwischen 6.00 und 20.00 Uhr geleistet, darf jedoch höchstens 12 Stunden pro Tag betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten. § 6 P ausen 1 Die Mitta gspause dauert mindestens 30 Minuten. Sie zählt nicht als Arbeitszeit. 2 Am Vormittag und am Nachmittag wird je eine als Arbeitszeit zählende Pause von 15 Minuten eingeräumt. Sonderregelungen bleiben vorbehalten. 1) F assung g emäss Änder ung v om 26. F e br. 2008 (GS 29, 673); in Kraft am 1. März 2008.

§ 7 Absenzen

1 Absenzen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten gelten nicht als Arbeitszeit. In begründeten Fällen können die Vorgesetzten Ausnahmen be- willig en. 2 Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Ferien, Mutterschaftsurlaub, Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit, Militärdienst, Zivilschutzdienst, Feuer- wehrdienst werden für die Zeitermittlung wie Arbeitszeit behandelt. Es wird der tatsächliche Zeitaufwand, jedoch im Maximum die durchschnittliche Ar- beitszeit gemäss § 3 angerechnet. Bei Teilnahme an bewilligten Kursen und Tagungen kann, unabhängig vom Beschäftigungsumfang, jeweils der tatsäch- liche Zeitaufwand angerechnet werden, jedoch im Maximum 8 Stunden 36 Minuten pro Tag. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Arbeitspensum von min- destens 70 % werden Absenzen für Arzt- und Zahnarztbesuche als Arbeitszeit angerechnet. § 8 Überstunden 1 Auf Überstundenleistung ist grundsätzlich zu verzichten. Die Vorgesetz- ten können in Absprache mit der Direktion in ausserordentlichen, betrieblich bedingten Fällen A usnahmen bewilligen, wobei die Überstunden im Voraus anzuor dnen oder nac hträglic h zu g enehmig en sind . 2 W ic htig e dienstlic he Tätigk eit kann w er ktags vor 6.00 Uhr bzw. nach 20.00 Uhr sowie an Sonn- oder Feiertagen im Voraus angeordnet oder nach- träglic h g enehmigt w erden. Sie gilt als Überstundenarbeit. § 9 Zeiterfassung Die Arbeitsz eit ist f estzuhalten. Sie dient der K ontr olle und soll die effi- ziente Bewirtschaftung des Zeitsaldos erleichtern. § 10 Zeitsaldo 1 Die Amtsleiter in oder der Amtsleiter legt pro Jahr ein Datum fest, an w elchem der Zeitsaldo höchstens plus 100 oder minus 100 Stunden betragen darf. In begründeten Fällen kann die Direktion in Absprache mit dem Perso- nalamt eine Verschiebung des Stichtages für einzelne Mitarbeitende bewilli- g en. 2 Der zu diesem Zeitpunkt 100 Stunden übersteigende Teil des Zeitkontos v erfällt ohne Vergütung. Ein negativer Zeitsaldo von mehr als 100 Stunden 154.217 3
hat grundsätzlich eine entsprechende Verrechnung mit dem Gehalt zur Folge, wobei die Direktion in Absprache mit dem Personalamt Ausnahmen bewilli- gen kann. 3 Für Teilzeitbeschäftigte berechnen sich die am Stichtag zulässigen posi- tiven oder negativen Zeitsaldi nach Massgabe des jeweiligen Beschäftigungs- umfangs. § 11 Arbeitsz eitausgleich 1 Der Arbeitszeitausgleich erfolgt im Einvernehmen mit der bzw. dem jeweiligen Vorgesetzten durch Abbau eines positiven Zeitsaldos und entspre- chendem Bezug von Freizeit oder durch Vorbezug von Freizeit unter Anrech- nung der fehlenden Arbeitszeit. 2 Die F erien sind in jedem Fall gemäss den Bestimmungen der Personal- verordnung zu beziehen. § 12 A usgleic h des Zeitsaldos bei A uflösung des Arbeitsverhältnisses 1 Be v or das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, ist der Zeitsaldo auszuglei- c hen. 2 Ein negativer Zeitsaldo sowie ein Vorbezug von Freizeit gemäss § 11 werden mit dem letzten Gehalt verrechnet. Ein positiver Zeitsaldo wird ver- gütet, sofern ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich war. § 13 1) Arbeitsfr eie T age 1 Ne ben den g esetzlichen Feiertagen sind folgende Tage arbeitsfrei: a) Berchtoldstag (2. Januar) b) Ostermontag c) Pfingstmontag d) 24. Dezember
e) Stephanstag (26. Dezember) f) 31. Dezember 2 V orbehalten b leiben besonder e Arbeitszeitregelungen im Hinblick auf bewegliche Feiertage. 1) Fassung gemäss Änderung vom 26. Febr. 2008 (GS 29, 673); in Kraft am 1. März 2008. 154.217
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§ 14 Vollzug, Kontrollbestimmungen

1 Für die Einhaltung vorliegender Bestimmungen sind die Vorgesetzten verantwortlich. 2 Das Personalamt kann Kontrollen durchführen. 3 Die Vorgesetzten können die Jahresarbeitszeit ganz oder teilweise ein- schränken, wenn die Vorschriften dieses Reglementes missachtet werden. Personalrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten. § 15 Der positive oder negative Zeitsaldo per Jahresende vor Inkrafttreten die- ses Reglements wird an den Arbeitszeitsaldo angerechnet. Die ausgewiesenen und bewilligten Überstunden bleiben bestehen. § 16 Änderung bisherigen Rechts Das Re glement über die Arbeitsz eit vom 26. November 1996 1) wir d wie folgt geändert: § 17 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 1) GS 25, 431 (BGS 154.214); die Änderung ist dort publiziert. 154.217 5
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