Aufnahmeordnung des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein
Aufnahmeordnung des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein Vom 21. Juni 1994 (Stand 1. Oktober 1994) Die Aufsichtskommission des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein er - lässt, gestützt auf Art. 4.1.6 des Vertrages vom 4./19. Mai 1976
1 ) über die Er - richtung, die Trägerschaft und den Betrieb des Regionalen Gymnasi ums Lauf - ental-Thierstein, folgende Aufnahmeordnung:
1 Ordentliche Aufnahmen
Art. 1
1 Als ordentliche Aufnahmen gelten die Aufnahmen in die 1. Klasse (6. Schul - jahr) für die Typen A und B und in die 4. Klasse (9. Schuljahr) für die Ty pen C und E, jeweils auf Beginn des Schuljahres.
Art. 2
1 Die Anmeldungen erfolgen auf die in der Lokalpresse publizierten Termine hin, in der Regel durch die vorbereitenden Schulen.
2 Diese geben mit der Anmeldung ihre Empfehlung ab, welche die voraussicht - liche Eig nung für das Gymnasium beurteilt. Sie stützt sich auf die Leistungen des Schülers/der Schülerin, berücksichtigt aber auch Intelligenz, Arbeitsweise und Bil dungswilligkeit. Die Abstufungen der Empfehlungen lauten:
a. sehr geeignet (Note 6)
b. geeignet (Note 5)
c. eventuell geeignet (Note 4)
d. wenig geeignet (Note 3) Die Angabe von Zwischenstufen ist erlaubt.
Art. 3
1 Die Zulassung zum Aufnahmeverfahren erfolgt nur unter folgenden Bedingun - gen:
a. Der Kandidat/die Kandidatin muss mindestens die der gewünschten Schul stufe ent sprech en de Anzahl Schuljahre absolviert haben.
1) GS 31.656, SGS 643.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.693
b. Zum Aufnahmeverfahren in die 1. Klasse und in die 4. Klasse werden nur Kandida ten/Kandidatinnen zugelassen, die höchstens zwei zusätzliche Schul jahre absolviert haben.
Art. 4
1 Alle Kandidaten und Kandidatinnen, die in die 1. Klasse (6. Schuljahr) für die Typen A und B eintreten wollen, absolvieren eine Auf nah me prüfung.
2 Die Aufnahme in die 4. Klasse (9. Schuljahr) für die Typen C und E erfolgt prüfungs frei, wenn die Empfehlung der vorbereitenden Schule nicht tiefer als
41/2 ist. Kandidaten und Kandidatinnen, die von der vorbereitenden Schule eine Empfehlung erhalten, die tie fer ist als 41/2, können eine Aufnahmeprüfung verlangen.
Art. 5
1 Für die Prüfung sind massgebend: Typen A und B:
a. Bezirk Laufen: Pensum der 1. Klasse der Sekundarschulen des Laufen - tals;
b. Bezirk Thierstein: Pensum der 5. Klasse der Primarschule.
2 Typen C und E (Aufnahme in die 4. Klasse (9. Schuljahr)
a. Bezirk Laufen: Pensum der 4. Klasse (8. Schuljahr) der Sekundarschule;
b. Bezirk Thierstein: Pensum der 2. Klasse (8. Schuljahr) der Bezirksschule.
Art. 6
1 Die Kandidaten und Kandidatinnen werden wie folgt geprüft:
a. Für die Typen A und B in Deutsch (3 Prüfungsarbeiten) und Mathematik (2 Prü fungsarbeiten)
b. für die Typen C und E (4. Klasse) in Deutsch, Französisch und Mathema - tik.
2 Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden den vorbereitenden Schulen nach der Prüfung zur Verfügung gestellt.
Art. 7
1 Wer nicht einen Durchschnitt von mindestens 4,0 erreicht, kann nicht aufge - nommen werden (Schülerinnen und Schüler, die von der 6. Klasse aus in die 1. Klasse des Regio nalen Gymnasiums Laufental-Thierstein eintreten wollen, müssen einen Durchschnitt von mindestens 4,125 erreichen).
2 Für den Eintritt in die 1. Klasse (6. Schuljahr) für die Typen A und B zählt die Empfeh lungsnote neben den Noten der 5 Prüfungsarbeiten als 6. Note.
3 Im Typus C zählt die Prüfungsnote in Mathematik doppelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.693
4 Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung auf Antrag der prüfenden Lehrkräfte.
5 Die Ergebnisse werden den Eltern (bzw. ihren gesetzlichen Vertretern) und den vorbe reitenden Schulen mit den Schlussnoten unter Hinweis auf Be - schwer demöglichkeit und Beschwerdefrist mitgeteilt.
6 Die Eltern (bzw. die gesetzlichen Vertreter) und die Lehrkräfte der vorberei - tenden Schulen haben das Recht auf Einsichtnahme in die schriftlichen Arbei - ten der eigenen Kinder bzw. Schüler und Schülerinnen. Auch die Kandidaten und Kandidatinnen selber haben das Recht auf Einsichtnahme. Dagegen dür - fen weder Arbeiten herausgegeben noch Fotokopien erstellt werden.
7 Die Arbeiten werden ein Jahr lang archiviert.
Art. 8
1 Zur Nachprüfung werden nur Schüler und Schülerinnen zugelassen, die ter - min gerecht angemeldet waren, aber wegen Krankheit oder anderen wichtigen Gründen an der Prü fung nicht teilnehmen konnten.
Art. 9
1 Die Aufnahme erfolgt provisorisch. Die Probezeit dauert ein Jahr.
2 Am Ende der Probezeit wird ein Zeugnis ausgestellt. Für dieses Zeugnis zäh - len die No ten des zweiten Semesters der Probezeit.
3 Wer am Ende der Probezeit ein genügendes Zeugnis erhält, wird definitiv auf - genom men; wer ein ungenügendes Zeugnis erhält, wird zurückgewiesen.
4 Am Ende des ersten Semesters erhalten die Schüler und Schülerinnen ein Zwischen zeugnis. Dazu erhalten die Schüler und Schülerinnen in der Mitte des ersten und des zweiten Semesters eine Mitteilung, die über den aktuellen Leis - tungsstand Auskunft gibt.
5 Die Eltern werden zudem am Ende des ersten Semesters vom Klassenleh - rer/ von der Klassenlehrerin zu einem Elterngespräch eingeladen.
2 Prüfungsfreie Übertritte aus Maturitätsschulen
Art. 10
1 Prüfungsfreie Übertritte innerhalb des gleichen Maturtypus erfolgen:
a. aus eidgenössisch anerkannten Maturitätsschulen bei Wohnorts wechsel der Eltern oder aus zwingenden Gründen. Schüler und Schülerinnen aus basel landschaftlichen und solothurnischen eidgenössisch anerkannten Schulen werden definitiv, die ande ren provisorisch aufgenommen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.693
b. aus ausländischen Maturitätsschulen bei Wohnortswechsel der Eltern, bei Ausland schweizern und bei Flüchtlingen. Diese Schü ler und Schülerinnen werden provisorisch aufgenommen.
Art. 11
1 Die Probezeit dauert ein Semester. Beim Vorliegen besonderer Um stände kann sie um ein Semester verlängert werden.
2
Art. 9.2 bis 9.5 werden sinngemäss angewendet.
Art. 12
1 Ein Übertritt ist ausgeschlossen, wenn der Schüler/die Schülerin aufgrund der Promo tions ordnung nicht an der früheren Schule hätte bleiben können.
2 Übertritte sind nur bis zu einem vollen Jahr vor Beginn der Maturitätsprüfung möglich.
3
Art. 3a bleibt vorbehalten.
Art. 13
1 Die Schulleitung entscheidet über Aufnahme und Einstufung.
Art. 14
1 Eine Übernahme von Erfahrungs- und Prüfungsnoten für das Maturitätszeug - nis ist nur bei Übertritt aus einer eidgenössisch anerkannten Maturitätsschule möglich.
3 Ausserordentliche Aufnahmen
Art. 15
1 Als ausserordentliche Aufnahmen gelten alle in Art. 1 und Art. 10 nicht ge - nannten Aufnahmen.
Art. 16
1 Über die Zulassung zum Aufnahmeverfahren entscheidet die Schulleitung.
2 Ausserordentliche Aufnahmen sind nur mit einer Prüfung möglich. Die zu prü - fenden Fächer werden durch die Schulleitung festgelegt. Die Prü fungspensen richten sich nach dem geltenden Lehrplan des Regionalen Gymnasiums Lauf - en tal-Thierstein.
3 Sie müssen in der Regel zwei volle Jahre vor Beginn der Maturitätsprüfung erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.693
4 Die Vorschriften von Art. 3a, 7, 9.2 bis 9.5 und 11.1 werden sinngemäss an - gewendet.
Art. 17
1 Die Schulleitung entscheidet nach Anhören der prüfenden Lehrkräfte über Aufnahme und Einstu fung.
4 Spezialfälle
Art. 18
1 In speziellen Fällen entscheidet die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Präsidenten der Aufsichts kommissi on. Vorbehalten bleibt die Eidgenössische Maturitäts-Anerken nungsverordnung (MAV).
Art. 19
1 Schüler und Schülerinnen, die von einer anderen Schule aus disziplinarischen Gründen weggewiesen wurden oder einer bevorstehenden Wegweisung durch Austritt zuvor kommen, sowie Schüler und Schülerinnen, bei denen Gründe vor - liegen, die am Regiona len Gymnasium Laufental-Thierstein zur Wegweisung führen würden, haben keinen Rechtsanspruch auf Zulassung. Falls die Auf - sichtskommission einer solchen aber doch zustimmt, dürfen die betreffenden Schüler und Schülerinnen nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäss den Vorschriften von A bzw. C aufgenommen werden. Der Eintritt kann frühe - stens ein Jahr nach dem Ausschluss erfolgen.
2 Dies gilt sinngemäss auch für Schüler und Schülerinnen, die vom Regionalen Gymna sium Laufental-Thierstein weggewiesen wur den.
Art. 20
1 Von dieser Aufnahmeordnung darf nur in Einzelfällen und nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden. Jede Ausnahme ist von der Aufsichtskommissi - on zu genehmigen.
5 Beschwerderecht
Art. 21
1 Gegen Entscheide einer Lehrkraft, die Gegenstand dieser Verordnung bilden, kann in nert 10 Tagen beim Rektorat Beschwerde erhoben werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.693
2 Gegen den Entscheid der Schulleitung kann innert 10 Tagen bei der Auf - sichts kom mission Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen den Entscheid der Aufsichtskommission kann innert 10 Tagen beim Regierungs rat des Wohnkantons (Kanton Baselland oder Kanton Solothurn) Beschwerde erhoben werden.
4 Für Schüler und Schülerinnen mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Basel - land und So lothurn sind die zuständigen Stellen des Kantons Baselland Be - schwerde instanz.
6 Schlussbestimmungen
Art. 22
1 Diese Aufnahmeordnung tritt auf den 1. Oktober 1994 in Kraft. Sie ersetzt alle früheren Bestimmungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.693
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.06.1994 01.10.1994 Erlass Erstfassung GS 31.693 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.693
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.06.1994 01.10.1994 Erstfassung GS 31.693 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.693
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