Verordnung über die Regelung der Schiffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen am ... (747.224.320)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Regelung der Schiffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen am Rheinfall und Rheinfelden

vom 3. Juni 1991 (Stand am 1. September 1991)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 56 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975¹ über die Binnenschiffahrt, in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879² zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasser- verkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel,
verordnet:
¹ SR 747.201 ² SR 0.747.224.32
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Schiffahrt auf der Rheinstrecke von Neuhausen am Rheinfall (km 48.72) bis zur Strassenbrücke Rheinfelden (km 149.22).
Art. 2 Verhältnis zur Binnenschiffahrtsverordnung
Die gegenüber der Verordnung vom 8. November 1978³ über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung gehen vor.
³ SR 747.201.1
Art. 3 Fahrgeschwindigkeit
¹ Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt, jeweils gegen das Ufer gemessen.
² Für Schiffe, die Wasserskifahrer schleppen, beträgt die Höchstgeschwindigkeit 40 km/h.
Art. 4 Ausweichregeln
¹ Schiffe dürfen nur dann begegnen oder überholen, wenn das Fahrwasser hin­reichend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.
² Beim Begegnen weicht jedes Schiff nach Steuerbord aus. Ist dies nicht möglich, kann unter rechtzeitiger Abgabe von «zwei kurzen Tönen» nach Backbord ausge­wi­chen werden. Das andere Schiff antwortet in gleicher Weise und lässt an Steuer­bord den erforderlichen Raum.
³ Gegenüber Schiffen, die am Rand des Fahrwassers zu Berg stacheln, weichen andere Schiffe ungeachtet von Absatz 2 aus.
⁴ Fehlt der Raum zur gefahrlosen Begegnung, hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Engstelle abzuwarten.
⁵ Segelschiffe dürfen beim Aufkreuzen gegen den Wind andere Schiffe nicht behin­dern.
⁶ Besteht bei zwei Segelschiffen die Gefahr eines Zusammenstosses, so weicht das Schiff mit Wind von Backbord aus. Haben beide Schiffe den Wind von derselben Seite, so weicht das sich stärker in der Windrichtung befindende Schiff aus.
Art. 5 Vorfahrtsberechtigung
Vorfahrtberechtigt sind:
a. Fahrgastschiffe und Güterschiffe gegenüber allen anderen Schiffen;
b. Fähren gegenüber anderen Schiffen, mit Ausnahme von Fahrgast- und Güter­schiffen;
c. Schiffe ohne Maschinenantrieb gegenüber Schiffen mit Maschinenantrieb, mit Ausnahme von Fahrgastschiffen, Güterschiffen und Fähren.
Art. 6 Uferschutz
¹ Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Schiffe der Berufsfischer auf Fang, müssen das Gewässer, soweit es der Verkehr und die örtlichen Verhältnisse zu­las­sen, im Bereich der Flussmitte befahren. Das An- und Ablegen hat auf dem kür­ze­sten Weg zu erfolgen.
² Schiffe dürfen nur an geeigneten Stellen anlegen, ins Wasser gesetzt oder an Land gebracht werden, an denen die Ufer sowie die Pflanzen- und Tierwelt nicht beein­trächtigt werden können.
Art. 7 Stillegen
¹ Ausserhalb der für die Schiffahrt zugelassenen Anlagen dürfen Schiffe, ausgenom­men schwimmende Geräte bei der Arbeit, nicht länger als 24 Stunden stilliegen.
² Im Bereich von Brücken und Fähren sowie im Bereich der Zufahrten von Schleu­sen und Bootsübersetzstellen ist das Stilliegen verboten.
Art. 8 Fähren
¹ Der Betrieb eines Fährschiffes bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
² Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn Bau und Ausrüstung des Fährschiffes einen sicheren Betrieb zulassen.
³ Der Fährführer muss die Befähigung zum Führen des Fährschiffes nachweisen.
Art. 9 Schiffe des öffentlichen Dienstes
¹ Schiffe des öffentlichen Dienstes sind, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Auf­­gaben dringend nötig ist, von den Vorschriften dieser Verordnung befreit.
² Schiffe der Kraftwerke sind, soweit es zur Erfüllung der von den Kraftwerken obliegenden Aufgaben notwendig und ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich ist, von den Beschränkungen der Artikel 3, 6 und 7 befreit.
Art. 10 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Artikel 3, 6 und 7 dieser Verordnung zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.
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