Verordnung des Erziehungsrates über die Zulassung, das Aufnahmeverfahren, die Zwisch... (413.306)
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Verordnung des Erziehungsrates über die Zulassung, das Aufnahmeverfahren, die Zwischen- und die Diplomprüfungen an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

1 Gliederung der Ausbildung
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 B. Aufnahme I. Zulassung

§ 2 8)

1 Zum Studiengang Kindergartenstufe sind Personen zugelassen, die über einen der folgenden Abschlüsse verfügen: 11) a) eine eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität; b) ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom; c) ein anerkannter Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (Ba- chelor oder Master); d) den Abschluss einer dreijährigen Fachmittelschule (FMS); e) ... 14) f) die Berufsmaturität und die Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement der EDK.
2 Zum Studiengang Kindergartenstufe sind auch Personen zuge- lassen, die über einen der folgenden Abschlüsse resp. die folgende Berufserfahrung verfügen: 11) a) den Abschluss einer dreijährigen Handelsmittelschule; b) eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität oder einen Ab- schluss einer mindestens dreijährigen, anerkannten Berufsaus- bildung mit zusätzlich mindestens dreijähriger Berufserfahrung. Diese Kandidatinnen und Kandidaten haben vor Studienbeginn ein von der PHSH anerkanntes Aufnahmeverfahren zu absolvieren. In diesem haben sie den Äquivalenznachweis zum Fachmittelschul- ausweis zu erbringen.
3 Zum Studium zugelassen werden auch Personen, die ein von der EDK anerkanntes Aufnahmeverfahren sur dossier an einer Päda- gogischen Hochschule bestanden haben. 15)

§ 2a 9)

1 Zum Studiengang Kindergarten- und Unterstufe sowie Primarstufe sind Personen zugelassen, die über einen der folgenden Abschlüs- se verfügen: 11) a) eine eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität; b) eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität Pädagogik; c) ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom; d) ein anerkannter Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (Ba- chelor oder Master); e) ... 14) Zulassungs- voraus- setzungen Kindergarten- stufe 11) Zulassungs- voraus- setzungen Kindergarten- und Unterstufe sowie Primar- stufe
11)
3
11)
15)
15)
1/2018 Leumund und gesundheitliche Eignung
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 4
8)
1 Fremdsprachige Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund ih- rer Vorbildung ohne Prüfungen zuzulassen sind, haben ausrei- chende Deutschkenntnisse nachzuweisen. Die Schulleitung kann eine Deutschprüfung anordnen.
2 Die Gebühren für die Deutschprüfung richten sich nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die ordentlichen Gebühren, Gebühren für zu- sätzliche Angebote und Studiengelder an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen vom 1. Oktober 2013.
§ 5
1 Für die Zulassung zu Weiterbildungsveranstaltungen, die auf ei- ner Grundausbildung als Lehrkraft aufbauen, sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen zu erfüllen wie für die entsprechende Grundausbildung. Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzun- gen wird bei mehrjähriger Bewährung im Schuldienst vermutet; die Schulleitung kann hinsichtlich der Voraussetzungen Ausnahmen vorsehen.
2 Die Zulassungsvoraussetzungen zu anderen Veranstaltungen werden von der Schulleitung auf Grund der Anforderungen der je- weiligen Veranstaltung festgelegt.
§ 6
15) Die Pädagogische Hochschule Schaffhausen führt selbst keine Aufnahmeverfahren durch. Sie beteiligt sich am Aufnahmeverfah- ren der Pädagogischen Hochschule Zürich. II. Anmeldung und Immatrikulation
§ 7
1 Das Immatrikulationsverfahren wird mit der schriftlichen Anmel- dung eröffnet.
2 Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest und veröffentlicht diese auf den Internetseiten der Pädagogischen Hochschule.
8)
3 Eine verspätete Anmeldung kann bei Nachweis wichtiger Gründe berücksichtigt werden.
8)
4 Bei der Anmeldung ist die Immatrikulationsgebühr gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die ordentlichen Gebühren, Gebühren für zusätzliche Angebote und Studiengelder an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen vom 1. Oktober 2013 zu entrichten. 8) Deutschkennt- nisse Weiterbildung und andere Lehrveran- staltungen Aufnahme- verfahren Anmeldung
5
8)
8)
9)
8)
1/2018 Unterlagen Übersetzung Immatrikulation
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Studiengang ausgeschlossen wurden, werden gemäss Vereinba- rung der Mitglieder der COHEP (heute Kammer Pädagogische Hochschulen von swissuniversities) zum Übertritt von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen im Verlauf eines Studienganges vom 21./22. Juni 2006 während einer Karenzfrist von zwei Jahren nicht mehr zum Studium in diesem Studiengang zugelassen. 11)
§ 11
1 Die gleichzeitige Immatrikulation an mehr als einer Hochschule ist nicht gestattet.
2
...
6)

§ 12 Die Studierenden sind verpflichtet, die Immatrikulation semester-

weise zu bestätigen und die Semestergebühr zu bezahlen, solange sie Leistungen der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen be- anspruchen.
§ 13
1 Studierenden, die aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Schwan- gerschaft, Militär- oder Zivildienst das Studium unterbrechen müs- sen, kann Urlaub gewährt werden.
8)
2 Über Urlaubsgesuche entscheidet die Schulleitung. Gesuche sind schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrundes so früh als möglich einzureichen.
3 Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden Stu- dierenden immatrikuliert und haben keine Semestergebühren zu entrichten.
8)
4 Die Studierenden haben die Möglichkeit, ein Mobilitätsstudium, das heisst einen Studienaufenthalt an einer anderen Pädagogi- schen Hochschule im Ausland oder in der Schweiz von maximal zwei Semestern, zu absolvieren. Während des Mobilitätsstudiums bleiben die betreffenden Studierenden gemäss Erasmus Programm der Europäischen Union an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen immatrikuliert und haben weiterhin Semestergebüh- ren zu entrichten. 9) Doppel- immatrikulation Immatrikula- tionspflicht Studienunter- bruch, Mobilitäts- studium 8)
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4) Änderung persönlicher Daten
1/2018 Exmatrikulation Gast- studierende
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 18
1 Als Hörerinnen und Hörer können sich Personen nach vollende- tem 17. Altersjahr einschreiben, die ohne Immatrikulation an höchs- tens sechs Modulen pro Semester teilnehmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einschreibung. Im Übrigen finden § 8 und § 9 dieser Verordnung sinngemäss Anwendung. 8)
2 Hörerinnen und Hörer sind nicht berechtigt, Zwischen- und Dip- lomprüfungen abzulegen.
3 Von Hörerinnen und Hörern erbrachte Studienleistungen werden bei der Prüfung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nicht als Vorbildung anerkannt.
4 Die Gebühren für Hörerinnen und Hörer richten sich nach § 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die ordentlichen Gebühren, Ge- bühren für zusätzliche Angebote und Studiengelder an der Päda- gogischen Hochschule Schaffhausen vom 1. Oktober 2013. 9) C. Eignungsabklärung für den Lehrberuf
§ 19
1 Unabhängig von der Schulstufe werden bei jeder Lehrperson fol- gende Fähigkeiten vorausgesetzt: a) Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit; b) Befähigung zu strukturiert-ordnendem Denken und Darlegen; c) Befähigung zur Reflexion des eigenen Handelns; d) Fähigkeit zu flexiblem, phantasievollem und kreativem Darbie- ten und Verhalten; e) Belastbarkeit.
2 Diese berufsrelevanten Kompetenzen werden während des Ba- sisstudiums durch eine Eignungsabklärung, insbesondere im Rah- men der berufspraktischen Ausbildung, überprüft. Das Verfahren wird durch eine Weisung der Schulleitung geregelt.
8)
3 Wenn im Verlaufe des Diplomstudiums Zweifel am Vorliegen der Berufseignung auftreten, kann durch die Schulleitung eine erneute Eignungsabklärung angeordnet werden.
8)

§ 20 8)

1 Alle Studierenden werden von je einer Mentorin oder einem Men- tor begleitet. Diese oder dieser überprüft während des ersten Stu- dienjahres die Berufseignung. Hörerinnen und Hörer Eignungs- abklärung Verfahren während des Basisstudiums
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1/2018 Entscheid Leistungsnach- weise
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Noten. Ein bestandenes Modul wird mit einer definierten Anzahl ECTS-Punkten ausgewiesen.
3 Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Ein nicht bestandenes Modul kann ebenfalls einmal wie- derholt werden. Eine Modulwiederholung kann eine Verlängerung des Studiums zur Folge haben.
4 Wer ein Pflichtmodul endgültig nicht besteht, wird vom Weiterstu- dium ausgeschlossen und gemäss Vereinbarung der Mitglieder der COHEP (heute Kammer Pädagogische Hochschulen von swissuni- versities) zum Übertritt von Studierenden an Pädagogischen Hoch- schulen im Verlauf eines Studienganges vom 21./22. Juni 2006 während einer Karenzfrist von zwei Jahren nicht mehr zum Studi- um in diesem Studiengang zugelassen.
11)
5 Einzelne oder mehrere Leistungsnachweise können als Teilnoten für eine Diplomnote Geltung haben.
6 Die Einzelheiten und die Anrechnungsmodalitäten werden von der Schulleitung festgelegt. E. Prüfungen I. Allgemeines
§ 23
8) Die Zwischenprüfungen, die Bachelorarbeit und die Diplomprüfun- gen gelten als Prüfungen. Eine Prüfung kann aus verschiedenen Teilprüfungen bestehen.
§ 24
8) Die Studierenden gelten gemäss ihrem Studiengang für die Prü- fungen als angemeldet.

§ 25 8)

Ist der oder die Studierende aus einem wichtigen Grund an der termingerechten Ablegung einer Prüfung oder der Abgabe der Ba- chelorarbeit verhindert, so stellt er oder sie möglichst frühzeitig ein Gesuch an die Schulleitung. Die Schulleitung entscheidet über eine Terminverschiebung. Prüfungsarten Anmeldung zu den Prüfungen Verschiebung
11
8) Durchführung Unentschuldig- tes Fernbleiben Unerlaubte Mittel Auswärtige Prüfungs- leistungen
1/2018 Wiederholung Definition
8)
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 32
10)
§ 33
1 Es sind Zwischenprüfungen in den folgenden Bereichen abzule- gen:
8) a) Bildung und Erziehung; b) Deutschkompetenz;
8) c) ... 10) d) ...
10)
2 Prüfungsformen sind: a) Schriftliche Prüfung von 1 bis 2 Stunden Dauer; b) Mündliche Prüfung von 15 bis 30 Minuten Dauer.
3 Die Prüfungsformen und -modalitäten werden von der Schullei- tung festgelegt.
8)
§ 34
8)
1 Die Zwischenprüfungen werden mit "bestanden" oder "nicht be- standen" bewertet.
2 Eine Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit "bestanden" bewertet werden.
3 Bei den Zwischenprüfungen können nicht bestandene Teilprüfun- gen einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst die Teil- prüfungen, die mit "nicht bestanden" bewertet worden sind.
4
... 12)
5 Wer bei einer Zwischenprüfung eine Teilprüfung auch bei der Wiederholung nicht besteht, muss das Studium für ein Jahr unter- brechen. Anschliessend ist eine weitere Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung möglich. Wer auch die zweite Wiederho- lungsprüfung nicht besteht, hat die Zwischenprüfung definitiv nicht bestanden.
11)
6 Wer eine Zwischenprüfung definitiv nicht besteht, wird vom Wei- terstudium ausgeschlossen und wird gemäss Vereinbarung der Mitglieder der COHEP (heute Kammer Pädagogische Hochschulen von swissuniversities) zum Übertritt von Studierenden an Pädago- gischen Hochschulen im Verlauf eines Studienganges vom 21./22. Juni 2006 während einer Karenzfrist von zwei Jahren nicht mehr zum Studium zugelassen.
11) Prüfungs- bereiche und - formen
8) Bewertung und Bestehen
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8)
11) Zwischen- prüfungs- konferenz
8) Bachelorarbeit
8)
1/2018 Annahme 4)
14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 38
1 Die Bachelorarbeit wird nicht angenommen, wenn sie ohne wich- tigen Grund verspätet abgegeben wird. 8)
2 Die Bewilligung für eine verspätete Abgabe kann nur einmal erteilt werden. Ein entsprechendes Gesuch ist an die Schulleitung zu richten.
4) IV. Diplomprüfungen 8)
§ 39
8) Die Ausbildungen zur Lehrperson für die Kindergartenstufe, die Kindergarten- und Unterstufe sowie die Primarstufe werden mit ei- nem Bachelortitel und einem Lehrdiplom abgeschlossen. 13) Mit den Diplomprüfungen wird das Erreichen der Ausbildungsziele in den einzelnen Bereichen und Fächern überprüft.
§ 40
8) Zu den Diplomprüfungen wird zugelassen, wer das Basisstudium erfolgreich abgeschlossen hat und die von der PHSH geforderten Module im entsprechenden Fach oder Fachbereich erfüllt hat.
§ 41
1 Die Diplomprüfungen stehen gemäss Schuldekret § 32 Abs. 3 un- ter der Aufsicht einer besonderen Prüfungskommission, welche aus drei Mitgliedern besteht und vom Erziehungsrat gewählt wird.
2 Es müssen der Erziehungsrat, die Aufsichtskommission und die Schulleitung vertreten sein.
3 Vorsitzender bzw. Vorsitzende ist das Mitglied aus dem Erzie- hungsrat.
§ 42
1 Es sind Diplomprüfungen in den folgenden Bereichen abzule- gen:
8) a) Bildung und Erziehung; 8) b) Berufspraktische Ausbildung; c) Fachausbildung: Fachdidaktik, Fachwissenschaft.
8) d) ... 10) In der Fachausbildung ist für jedes Fach, in dem die Unterrichtsbe- fähigung erlangt wird, eine Diplomprüfung abzulegen.
9)
2 Prüfungsformen sind: Verspätete Abgabe Definition Zulassung Prüfungs- kommission Prüfungs- bereiche und - formen
8)
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8)
8)
4)
11)
1/2018 Examinatoren, Experten Bewertung und Bestehen
16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
5 Wird die Diplomprüfung in einem obligatorischen Fach oder Fachbereich definitiv nicht bestanden, wird die oder der Studieren- de vom Weiterstudium an der Pädagogischen Hochschule Schaff- hausen ausgeschlossen und wird gemäss Vereinbarung der Mit- glieder der COHEP (heute Kammer Pädagogische Hochschulen von swissuniversities) zum Übertritt von Studierenden an Pädago- gischen Hochschulen im Verlauf eines Studienganges vom 21./22. Juni 2006 während einer Karenzfrist von zwei Jahren nicht mehr zum Studium in diesem Studiengang zugelassen.
11)
6 Wird die Diplomprüfung in einem Fach aus dem Pflichtwahlbe- reich definitiv nicht bestanden, kann die Lehrbefähigung für dieses Fach nicht erteilt werden. Es muss ein anderes Fach gewählt wer- den.
7 Für die Erteilung des Bachelortitels und des Lehrdiploms müssen alle Diplomprüfungen bestanden sein (einzelnen Diplomnoten min- destens Note 4).

§ 45 10)

§ 46 8)

1 Das Lehrdiplom und die Bachelorurkunde werden ausgestellt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Angenommenen Bachelorarbeit; b) Bestandene Diplomprüfungen; c) Nachweis der erforderlichen Studienleistungen und ECTS- Punkte gemäss Studienplan. Zudem muss der Nachweis über ein anerkanntes ausserschuli- sches Praktikum von drei Monaten sowie über die weiteren für den Studienabschluss erforderlichen Leistungen, die im Studienplan festgelegt sind, erbracht werden.
2 Die Noten gemäss § 42 sowie die Note der Bachelorarbeit werden im Lehrdiplom aufgeführt.
3 Im Diplomzusatz («diploma supplement») werden die erreichten Leistungen näher umschrieben.
4 Die Bachelorurkunde wird vom Rektor bzw. von der Rektorin der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen und vom Rektor bzw. von der Rektorin der Pädagogischen Hochschule Zürich sowie vom Vorsteher bzw. von der Vorsteherin des Erziehungsdepartementes unterzeichnet. Das Lehrdiplom wird vom Rektor bzw. von der Rek- torin der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen und vom Rek- tor bzw. von der Rektorin der Pädagogischen Hochschule Zürich unterzeichnet. Diplomurkunde
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1) und in die kantonale Ge- Nicht geregelte Fälle Rekurs Eröffnung und Rechtsmittel- belehrung Inkrafttreten
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18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) Amtsblatt 2003, S. 1079.
4) Fassung gemäss ERB vom 25. Oktober 2006, in Kraft getreten am
1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1491).
6) Aufgehoben durch ERB vom 25. Oktober 2006, in Kraft getreten am
1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1491).
8) Fassung gemäss ERB vom 25. September 2013, in Kraft getreten am 1. Oktober 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1415).
9) Eingefügt durch ERB vom 25. September 2013, in Kraft getreten am
1. Oktober 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1415).
10) Aufgehoben durch ERB vom 25. September 2013, in Kraft getreten am 1. Oktober 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1415).
11) Fassung gemäss ERB vom 22. Juni 2016, in Kraft getreten am
1. September 2016 (Amtsblatt 2016, S. 1031).
12) Aufgehoben durch ERB vom 22. Juni 2016, in Kraft getreten am
1. September 2016 (Amtsblatt 2016, S. 1031).
13) Fassung von Satz 1 gemäss ERB vom 22. Juni 2016, in Kraft getre- ten am 1. September 2016 (Amtsblatt 2016, S. 1031).
14) Aufgehoben durch ERB vom 5. Juli 2017, in Kraft getreten am
1. September 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1143).
15) Fassung gemäss ERB vom 5. Juli 2017, in Kraft getreten am 1. Sep- tember 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1143).
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