Verordnung über die Fachrichtungen und Schulstandorte der Fachhochschule (415.213)
CH - SO

Verordnung über die Fachrichtungen und Schulstandorte der Fachhochschule

1 Verordnung über die Fachrichtungen und Schulstandorte der Fachhochschule KRB vom 10. Dezember 1997 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 4 des Fachhochschulgesetzes des Kantons Solothurn vom

28. September 1997

1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

29. Oktober 1997

beschliesst:

§ 1.

2 ) Fachrichtungen
1 Die Fachhochschule führt folgende Fachrichtungen: a) Wirtschaft; b) Technik; c) Soziales.
2 Der Leistungsauftrag an die Fachhochschule kann die Fachrichtungen näher bezeichnen. Einzelheiten des Leistungsangebotes regelt der Fach- hochschulrat.

§ 2.

3 ) Schulstandorte
1 Standort der Fachhochschule ist Olten.
2 Bis die räumliche Zusammenführung aller Fachbereiche der Fachhoch- schule in Olten vollzogen werden kann, können Teile der Fachhochschule auch in Oensingen und Grenchen geführt werden. Darüber entscheidet der Fachhochschulrat.
3 Standort der Technikerschule ist Grenchen.
4 Der Fachhochschulrat kann, insbesondere zur besseren Ausnutzung der Kapazitäten und zur Optimierung des Angebotes der Fachhochschulen in der Region, einzelne Studiengänge oder Ausbildungseinheiten an andere Standorte verlegen.

§ 3.

4 ) Eingliederung bestehender Institutionen
1 Die Schweizerische Höhere Fachschule für Augenoptik in Olten wird in die Fachhochschule eingegliedert.
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der Trägerschaft dieser Schule einen Vertrag zur Übernahme und Eingliederung in die Fachhochschule abzuschliessen. ________________
1 ) BGS 415.211.
2 ) § 1 Fassung vom 18. Dezember 2001.
3 ) § 2 Fassung vom 18. Dezember 2001.
4 ) § 3 Fassung vom 18. Dezember 2001.
2

§ 4. Angliederung von Höheren Fachschulen

Folgende kantonale Schulen werden der Fachhochschule angegliedert: a) Technikerschule des Kantons Solothurn TS-SO, Grenchen; b) Wirtschaftsinformatikschule WIS, Olten.

§ 5. Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

§ 6. Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Der Regie- rungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Die Referendumsfrist ist am 19. März 1998 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Mai 1998.
1 ) Publiziert im Amtsblatt vom 24. April 1998. ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: -

18. Dezember 2001 am 19. April 2002.

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