Standeskommissionsbeschluss betreffend die Entschädigung der Preisrichter an Viehschauen
Standeskommissionsbeschluss betreffend die Entschädigung der Preisrichter an Viehschauen vom 5. September 1977 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 10–13 und Art. 48 der Besoldungsverordnung vom 28. Juli 1955, beschliesst: Art. 1 Die Preisrichter erhalten für die Preisrichtertätigkeit an Viehschauen ein Taggeld (eingeschlossen Verpflegungsentschädigung) von Fr. 30.— im halben Tag oder Fr. 60.— im ganzen Tag. Art. 2 Die Reiseentschädigungen richten sich nach Art. 8 der Besoldungsverordnung. Art. 3 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
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