Abkommen (0.946.295.741)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Mosambik über den Handelsverkehr und die wirtschaftliche Zusammenarbeit Abgeschlossen am 22. Oktober 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1980² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. September 1980 (Stand am 30. September 1980) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 2 des BB vom 19. März 1980 ( AS 1980 1558 ).
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Volksrepublik Mosambik,
vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der vollen Gleichberechtigung, der Achtung der Souveränität und der nationalen Unabhängigkeit jedes Staates, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten und zum beiderseitigen Nutzen die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und den Handelsaustausch zwischen ihren beiden Ländern auszubauen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Handelsaustausch zwischen den beiden Staaten gemäss der in der Schweiz und in der Volksrepublik Mosambik geltenden Gesetzgebung mit allen geeigneten Mitteln auszubauen.
Art. 2
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, einander die Meistbegünstigung zu gewähren für Zölle, Taxen, Zuschläge und andere fiskalische Belastungen, die bei der Einfuhr, der Ausfuhr und der Wiederausfuhr, beim Transit, beim Umschlag und bei der Lagerung erhoben werden, sowie auf die hierauf bezüglichen Verfahren und Formalitäten.
Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Befreiungen, Zugeständnisse und Vorteile, die jede Vertragspartei
– den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr,
– den Staaten, die mit ihr einer Zollunion, Freihandelszone oder gleichartigen regionalen Konvention angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen werden könnte,
gewährt oder gewähren wird.
Art. 3
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung und Herkunft aus dem anderen Vertragsstaat eine nicht weniger günstige Behandlung als gegenüber Drittstaaten einräumen.
Art. 4
Bei der Einfuhr in das Staatsgebiet einer der beiden Vertragsparteien sind folgende Gegenstände, die aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei stammen, von Zöllen befreit:
a) Warenmuster ohne Handelswert;
b) Kataloge, Preislisten, Prospekte und anderes Werbe- und Demonstrationsmaterial einschliesslich kommerzieller und touristischer Werbefilme;
c) für Messen und Ausstellungen bestimmte Waren und Gegenstände, sofern sie wieder ausgeführt werden;
d) Ersatzteile als kostenloser Ersatz für defekte Teile, die unter Garantie fallen;
e) durch Monteure zur Montage und/oder Reparatur eingeführte Werkzeuge und andere Materialien, sofern sie wieder ausgeführt werden;
f) zum Füllen eingeführte markierte Verpackungen, die nach Ablauf einer bestimmten Frist wieder ausgeführt werden.
Art. 5
Die Zahlungen zwischen der Schweiz und der Volksrepublik Mosambik erfolgen in konvertierbaren Währungen oder in anderen Zahlungsmitteln, auf die sich allenfalls die beiden am Geschäft beteiligten Parteien zuvor gemäss den geltenden Bestimmungen und Regeln und entsprechend den üblichen Gepflogenheiten in jedem der beiden Länder geeinigt haben.
Art. 6
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit namentlich auf wirtschaft­lichem, industriellem, technologischem, landwirtschaftlichem und touristischem Gebiet sowie im Gesundheitswesen und im Dienstleistungssektor zu fördern. Sie ermutigen entsprechende Bemühungen der Unternehmen und Behörden der beiden Länder.
Die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit geniessen gemäss den in den beiden Staaten geltenden Bestimmungen und Regeln und im Rahmen der wirtschaftlichen Gegebenheiten eine möglichst günstige Behandlung.
Die beiden Regierungen leisten einander, im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen, allen erforderlichen Beistand, um den natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei den Schutz der gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechte und des Urheberrechts (einschliesslich der Ursprungsangaben und Herkunftsbezeichnungen) gemäss der in beiden Ländern geltenden Gesetz­gebung zu gewährleisten.
Art. 7
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden durch Konsultation der beiden Vertragsparteien gelöst.
Art. 8
Nach Ablauf dieses Abkommens werden alle Verpflichtungen, die aus seiner Anwendung entstehen, gemäss seinen Bestimmungen erfüllt.
Art. 9
Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag³ mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
³ SR 0.631.112.514
Art. 10
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald jede Vertragspartei der anderen notifiziert hat, dass sie die verfassungsrechtlichen Vorschriften über Abschluss und Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt hat, und gilt für fünf Jahre. Es wird jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert, wenn es nicht drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Geschehen in Maputo, am 22. Oktober 1979, in zwei Originalausfertigungen in französischer und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Fritz Bohnert

Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik:

Almeida Matos

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