Kantonale Zivilschutzverordnung
1 521.11 Kantonale Zivilschutzverordnung * (KZSV) vom 03.12.2014 (Stand 01.01.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 47 Absatz 3, 62 Absatz 3, 82 Absatz 5 und 90 des Kantona len Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2014 (KBZG) 1 ) , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Allgemein
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Organisation, Zuständigkeiten, Einsätze, Aus- und Weiterbildung, Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen sowie Finanzie rung im Bereich Zivilschutz.
2 Grundsätze und Organisation
Art. 2
Standardstruktur
1 Eine Zivilschutzorganisation (ZSO) ist in der Regel als Bataillon organisiert (Standardstruktur) und umfasst * a * das Bataillonskommando, b * den Bataillonsstab, c * eine Stabskompanie, d * eine Bereitschaftskompanie, e * mehrere gemischte oder nach Fachgebieten organisierte Kompanien. f * ...
1a Sie kann in Kompaniestruktur gebildet werden, wenn es aufgrund der topo grafischen oder einsatztaktischen Verhältnisse nicht möglich ist, ein Bataillon aufzustellen. *
2 ... *
1) BSG 521.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
15-5
521.11 2
Art. 3
Freiwilliger Schutzdienst
1 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, richten ein schriftliches Gesuch an die zuständige ZSO für Dienstleistungen in regionalen Formationen und an das BSM für Dienstleistungen in den kantonalen Formationen.
2 Dem Gesuch nach Absatz 1 ist die schriftliche Einwilligung des Arbeitgebers beizulegen. Bei einem Wechsel des Arbeitsgebers ist sie erneut einzuholen und der zuständigen ZSO vorzulegen.
3 Die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes gilt nur für die Organisation, die über die Einteilung entschieden hat.
4 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, müssen im Rekrutierungs zentrum die Tauglichkeitsprüfung ablegen und ärztlich als schutzdiensttauglich erklärt werden.
Art. 4
Wohnsitzwechsel
1 Bei einem Wechsel des Wohnsitzes wird die oder der Schutzdienstpflichtige in die zuständige ZSO des neuen Wohnsitzes eingeteilt.
2 Bei Zustimmung der betroffenen ZSO können Schutzdienstpflichtige in einer ZSO ausserhalb des Wohnsitzes eingeteilt werden.
3 Die ZSO der Wohnsitzgemeinde entscheidet über die Einteilung der Schutz dienstpflichtigen.
3 Zuständigkeiten
Art. 5
Sicherheitsdirektion *
1 Die Sicherheitsdirektion, im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirekti on, * a legt den Bedarf an kantonalen Kulturgüterschutzräumen zum Schutze der Sammlungen beweglicher Kulturgüter von öffentlichem Interesse fest, b ordnet besondere Schutzmassnahmen für gefährdete Kulturgüter an.
Art. 6
BSM
1 Das BSM ist die für den Zivilschutz zuständige Stelle der Sicherheitsdirekti on. *
3 521.11
2 Ihm obliegen für den Bereich Zivilschutz namentlich folgende Aufgaben: a Es legt im Zusammenhang mit dem Auftrag des Controllings und der Sys temsteuerung die Leistungsindikatoren und Standards namentlich in den Bereichen Ausbildung, Einsatz, Personal und Kontrollführung fest und gibt Empfehlungen zur Materialbeschaffung ab. b Es trägt die Verantwortung für einheitliche Ausbildungen (Grundausbil dung, Zusatz- und Kaderausbildung sowie Kaderweiterbildung). c Es koordiniert die Ausbildung mit dem Bund, den Ausbildungszentren für Zivilschutz des Kantons Bern und den anderen Kantonen. c1 * Es koordiniert die Zuweisungen zum und die Zuteilungen aus dem ge samtschweizerischen Personalpool an die regionalen ZSO und die kanto nalen Formationen. c2 * Es regelt den Einsatz von Schutzdienstleistenden der kantonalen Forma tionen zugunsten des Bundes. d * Es überprüft gestützt auf die Vorgaben von Bund und Kanton periodisch 1 * die operative Bereitschaft der ZSO innerhalb einer von der ZSO ge planten Einsatzübung, 2 * die Einhaltung der Vorgaben, indem es Kontrollbesuche abstattet, 3 * die Geschäftsstellen, indem es administrative Kontrollen vornimmt. e * Es regelt die Bereitstellung, die Ausrüstung, die Ausbildung und die Kontrollführung der kantonalen Formationen, setzt diese ein und führt sie. f Es entscheidet über die Zulassung zum freiwilligen Schutzdienst in den kantonalen Formationen. g Es ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Ober grenzen bezüglich zulässiger Diensttage der Schutzdienstpflichtigen der kantonalen Formationen. h Es koordiniert die überörtliche Hilfeleistung beim Einsatz von Zivilschutz formationen. i * Es genehmigt die Organisationsstruktur der ZSO. k * Es beurteilt die Einsätze der ZSO zugunsten der Gemeinschaft anhand der Vorgaben des Bundes und bewilligt die Einsätze auf lokaler, regiona ler und kantonaler Ebene durch Verfügung. l * ... m * Es beurteilt und bewilligt die Gesuche um vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht zugunsten von Partnerorganisationen gemäss Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungs schutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) 1 ) .
1) SR 520.1
521.11 4 n Es entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden, die bei Schutzdienstleistungen von Zivilschutzange hörigen in seinem Zuständigkeitsbereich entstanden sind. o * Es erlässt Weisungen in seinem Zuständigkeitsbereich. p * Es berät die Gemeinden und Gemeindeverbände in fachlichen Fragen.
3 Dem BSM obliegen, im Einvernehmen mit dem Amt für Kultur, im Kulturgüter schutz folgende Aufgaben: a Es berät und unterstützt Vollzugsorgane und Private in Fragen des Kultur güterschutzes. b Es sorgt für den Vollzug der Kulturgüterschutzmassnahmen des Zivil schutzes durch die zuständigen Stellen. c Es erlässt Weisungen im Kulturgüterschutz.
Art. 7
Amt für Kultur
1 Das Amt für Kultur a bezeichnet die im Kanton Bern liegenden Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung und beantragt beim Bundesamt für Bevölkerungs schutz deren Aufnahme ins Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung, b erstellt und verwaltet die entsprechenden Sicherstellungsdokumentatio nen, c unterstützt die Gemeinden bei der Auswahl und Dokumentation der zu schützenden Kulturgüter von lokaler Bedeutung.
Art. 8
Staatsarchiv
1 Das Staatsarchiv ist die Fachstelle für die Betreuung der archivalischen Kul turgüter.
2 Die Aufgaben des Staatsarchivs im Kulturgüterschutz richten sich nach dem Gesetz vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG) 1 ) .
Art. 9
Fachausschuss Zivilschutz (FAZS)
1 Der Fachausschuss Zivilschutz (FAZS) wird vom BSM zur Beratung von Grundsatzfragen des Zivilschutzes und von konkreten Projekten konsultiert. Dessen Mitglieder sind zudem für die Information der Zivilschutzkommandan tinnen und Zivilschutzkommandanten in ihrer Verwaltungsregion zuständig.
1) BSG 108.1
5 521.11
2 Der FAZS besteht aus a je einer delegierten Zivilschutzkommandantin oder einem delegierten Zi vilschutzkommandanten der fünf Verwaltungsregionen, b einer Vertreterin oder einem Vertreter der regionalen Ausbildungszentren, c einer Delegierten oder eines Delegierten des bernischen Zivilschutzver bandes sowie d Vertreterinnen und Vertretern des BSM.
3 Das BSM leitet den FAZS und führt dessen Sekretariat.
4 Die Mitglieder des FAZS sowie allfällig beigezogene Expertinnen und Exper ten werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen 1 ) entschädigt.
1 Die Gemeinden sind namentlich verantwortlich für a die Bereitstellung der personellen und materiellen Mittel, die ausreichen, um eine Katastrophe oder Notlage in der Gemeinde im Verbund des Be völkerungsschutzes gemäss Gefahrenanalyse zu bewältigen, b die Bereitstellung der personellen und materiellen Mittel, um im Rahmen der erhöhten Bereitschaft durch den Kanton koordiniert überörtlich einge setzt werden zu können, c * die Bereitstellung der personellen und materiellen Mittel, um gemäss Arti kel 11 KBZG durch den Kanton koordiniert überörtlich eingesetzt werden zu können, d * die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen gemäss Kapitel 3.4 der Einfüh rungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 25. November 2020 (EV BZG) 2 ) , e die Bewilligung von freiwilligem Schutzdienst in den ZSO, f die Regelung der Aufgebots- und Finanzkompetenzen, g * die Regelung der Pflichten und Befugnisse der Kommandantin oder des Kommandanten der ZSO, der Leiterin oder des Leiters der Zivilschutzge schäftsstelle sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, h * die Wahl und die Ernennung der Kommandantin oder des Kommandanten der ZSO, der Leiterin oder des Leiters der Zivilschutzgeschäftsstelle so wie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, i die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Obergrenzen bezüglich zulässi ger Diensttage der Schutzdienstpflichtigen,
1) BSG 152.256
2) BSG 521.111
521.11 6 k die Erfassung der geleisteten Diensttage im Personalinformationssystem der Armee PISA gemäss den Vorgaben des Bundes und des BSM, l * den Entscheid über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden, die bei Schutzdienstleistungen von Zivilschutzange hörigen in ihrem Zuständigkeitsbereich entstanden sind, m * die jährliche Meldung der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i erwähnten Or ganisationsstruktur der ZSO und deren Bestände ans BSM.
2 Im Weiteren sind die Gemeinden verantwortlich für a das Vorgehen bei der Zusammenlegung von ZSO mehrerer Gemeinden, b die Bezeichnung der Kulturgüter von lokaler Bedeutung und die Genehmi gung der entsprechenden Verzeichnisse.
Art. 11
Kantonale Formationen
1 Die kantonalen Formationen erfüllen Aufgaben in folgenden Bereichen: a psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe, b Unterstützung bei der Bewältigung von Grossereignissen und Katastro phen im Zusammenhang mit atomaren, biologischen und chemischen Ge fahren (ABC-Ereignisse), c Führungsunterstützung der kantonalen Führungsorgane, d * ... e subsidiäre Einsätze zugunsten der regionalen ZSO, e1 * Tätigkeiten zugunsten des Bundes, f zusätzliche Spezialaufgaben im Rahmen des Bevölkerungsschutzes, die durch regionale ZSO nicht abgedeckt werden können.
2 Die Einteilung in die kantonalen Formationen erfolgt in der Regel im Rahmen der Rekrutierung.
2a Schutzdienstleistende, die Aufgaben zugunsten des Bundes erfüllen, werden in die kantonale Formation eingeteilt. *
3 Schutzdienstleistende, die von Swiss Olympic definierten, dem Leistungs- und Spitzensport zugehörigen Gruppierungen angehören, werden in die kanto nale Formation eingeteilt. *
4 Einsätze
1 Die Gemeinden regeln mit der für den Zivilschutz zuständigen Stelle das Ver *
7 521.11
2 Das BSM kann eine ZSO zu überörtlichen Einsätzen verpflichten und die für den Zivilschutz zuständige Stelle der Gemeinde mit dem Aufgebot beauftragen.
3 Es erstellt zur Sicherstellung der überörtlichen Hilfe bei Katastrophen oder in Notlagen eine Planung der erhöhten Einsatzbereitschaft über alle ZSO. Die Planung ist mehrjährig und wird mindestens ein Jahr im Voraus den ZSO be kannt gegeben.
4 Die Aufgebotskompetenz für die kantonalen Formationen liegt beim BSM.
Art. 13
Aufgebotsform, Aufgebotsfrist
1 Aufgebote zu Dienstleistungen des Zivilschutzes erfolgen in der Regel schrift lich und mindestens sechs Wochen vor dem Einsatz. In begründeten Ausnah mefällen sind kürzere Fristen zulässig. *
2 Im Ereignisfall sind auch mündliche oder technisch übermittelte Aufgebote verbindlich.
3 Ein mündliches oder technisch übermitteltes Aufgebot wird den Schutzdienst pflichtigen nachträglich in schriftlicher Form durch die aufbietende Stelle bestä tigt.
Art. 14
* ...
Art. 15
Katastrophen, Notlagen und Grossereignisse
1 Einsätze bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen gemäss Artikel 2 KBZG umfassen * a * die Schadensbekämpfung, b * Sofortmassnahmen zur Verhütung von Folgeschäden, c * die behelfsmässige Sicherstellung der überlebenswichtigen Infrastruktu ren, d * unaufschiebbare Räumungsarbeiten, e * die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Betriebs kritischer Infra strukturen und systemrelevanter Betriebe der wirtschaftlichen Landesver sorgung, f * die Unterstützung von Gesundheits-, Betreuungs- und Bildungsinstitutio nen, g * die Unterstützung der Blaulichtorganisationen bei Grossereignissen, h * weitere Aufgaben im Auftrag der zivilen Führungsorgane.
2 Das zuständige zivile Führungsorgan entscheidet zusammen mit den zustän digen Organen der Gemeinden über das Einsatzende bei Katastrophen, Notla gen und Grossereignissen. *
521.11 8
Art. 16–17
* ...
5 Ausbildung
Art. 18
Aufgebot
1 Aufgebote für Dienstleistungen nach Artikel 22 EV BZG erfolgen durch die ge mäss Artikel 20 EV BZG zuständigen Stellen des Kantons oder der Gemeinden mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn. *
Art. 19
Wiederholungskurse
1 Ziele der Wiederholungskurse sind * a die Festigung der Fachkenntnisse, b die Erreichung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft, c * die Erhaltung und Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Partnerorgani sationen.
2 Die Gemeinden führen die Wiederholungskurse nach den Vorgaben des BSM durch.
Art. 19a
* Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
1 Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft haben die Vorgaben des Bundes zu erfüllen und sind beim BSM gemäss dessen Vorgaben spätes tens 100 Tage vor Einsatzbeginn auf dem Dienstweg zu beantragen. In begrün deten Ausnahmefällen beträgt die Frist 20 Tage vor Einsatzbeginn.
2 Das BSM a bewilligt die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf lokaler, regionaler oder kantonaler Ebene durch Verfügung und b meldet die Daten zum Einsatz gemäss Artikel 56 der Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (ZSV) 1 ) , dem BABS.
3 Bei grossen regionalen Einsätzen im Zusammenhang mit Grossanlässen muss das BSM zu deren Koordination beigezogen werden.
4 Einsätze, die durch mehrere ZSO unterstützt werden, werden durch das BSM koordiniert. Die Einsatzführung obliegt grundsätzlich der lokal zuständigen ZSO.
1) SR 520.11
9 521.11
Art. 20
Empfehlung zur Weiterausbildung
1 Zu Weiterausbildungen werden nur Zivilschutzangehörige zugelassen, die im letzten Dienst entweder eine schriftliche Empfehlung der entsprechenden Aus bildungsinstitution oder des Zivilschutzkommandos erhalten haben, wobei der Entscheid beim Zivilschutzkommando liegt. *
Art. 21
Einreichung Jahresplanung und Ausbildungsprogramm
1 Die Jahresplanung für die Wiederholungskurse ist durch die Zivilschutzkom mandos dem BSM jährlich bis zum 15. November gemäss Vorlage des Kantons schriftlich einzureichen. *
2 Das BSM prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und genehmigt die Jahresplanung.
3 Die vom BSM genehmigte Jahresplanung gilt als Bewilligung für Wiederho lungskurse. *
4 Eine Kopie des Grobkonzepts für die Wiederholungskurse gemäss den Vor gaben des Bundes und des BSM ist dem BSM acht Wochen vor Dienstbeginn vorzulegen. *
5 Das BSM prüft das Grobkonzept inhaltlich und genehmigt es.
Art. 22
Informationsveranstaltungen
1 Das BSM führt Informationsveranstaltungen für die Kommandantinnen und Kommandanten der ZSO, für die Leiterinnen und Leiter der Zivilschutzge schäftsstellen sowie für deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter durch.
Art. 23
Lehrpersonal
1 Das hauptamtliche Lehrpersonal der Zivilschutzausbildungszentren ist ver pflichtet, die von Bund und Kanton angeordneten Vor- und Weiterbildungskurse zu besuchen.
2 Für die Ausbildung namentlich in den Bereichen Care-Team und Kulturgüter schutz sowie für einzelne Ausbildungssequenzen zu fachspezifischen Themen kann Fach- und Lehrpersonal eingesetzt werden, das die Voraussetzungen ge mäss Artikel 62 Absatz 2 KBZG nicht erfüllt. Weitere Ausnahmen können durch das BSM bewilligt werden.
521.11 10
6 Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen
Art. 24
Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen
1 Die Dienstgrade und die Funktionsbezeichnungen sind im Anhang 1 gere gelt. *
2 Schutzdienstleistende im Grade eines Korporals und höher bilden das Kader.
3 ... *
4 Wo vorhanden, werden Stellvertretungsfunktionen immer einen Dienstgrad tiefer eingereiht als die jeweilige Hauptfunktion.
Art. 25
Zivilschutzausbildungszentrumsleiterinnen und -leiter sowie hauptamtliche Instruktorinnen und Instruktoren
1 Die Leiterinnen und Leiter der Zivilschutzausbildungszentren bekleiden den Dienstgrad eines Majors, hauptamtliche Instruktorinnen und Instruktoren jenen eines Hauptmanns.
Art. 26
Beförderung des Kaders
1 Kadermitglieder können erst nach der erfolgreichen Absolvierung der entspre chenden Ausbildung, die für die Ausübung einer höheren Funktion notwendig ist, durch die zuständige Stelle befördert werden.
Art. 27
Beförderung ohne Zusatzausbildung
1 Folgende Beförderungen können ohne Zusatzausbildung des Zivilschutzan gehörigen durch die zuständige Stelle vollzogen werden: a Zivilschutzsoldaten zu Gefreiten, b Korporale zu Wachtmeistern, c Leutnants zu Oberleutnants.
2 Voraussetzung für eine Beförderung gemäss Absatz 1 ist eine überdurch schnittliche Qualifikation aus Ausbildungen und/oder Einsätzen, eine hohe Leistungsbereitschaft und die Absolvierung der jährlichen Ausbildungsdienste und der Einsätze.
Art. 28
Spezialistinnen und Spezialisten
1 Die Spezialisten und Spezialistinnen sowie ihre Grade sind im Anhang 1 fest gelegt. *
2 ... *
11 521.11
3 Zur Erlangung einer Spezialistenfunktion ist eine vom BSM anerkannte Zu satzausbildung zu absolvieren. Die Ernennung zur Spezialistin oder zum Spezialisten wird ausschliesslich durch das BSM vorgenommen. *
7 Finanzen
Art. 29
Kostentragung im überörtlichen Einsatz bei Katastrophen, Notla gen oder Grossereignissen
1 Überörtliche Hilfe durch eine ZSO bei Katastrophen, in Notlagen oder bei Grossereignissen werden den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mit ei nem Pauschalbetrag von 40 Franken pro Schutzdienstleistendem und Einsatz tag verrechnet.
2 Das BSM passt den Pauschalbetrag in der Regel alle fünf Jahre der Teuerung an.
3 Im Pauschalbetrag von 40 Franken sind enthalten: Aufgebot, Sold, Administration, Zwischenverpflegung und Mittagessen, Kleiderreinigung und Spesen.
4 Weitere Rechnungsstellungen erfolgen nach Aufwand und vorgängiger Ab sprache mit der Führungskoordinatorin oder dem Führungskoordinator des BSM.
Art. 30
Kostentragung für Instandstellungen
1 Überörtliche Hilfe durch eine ZSO für Instandstellungen wird den Gesuchstel lerinnen und Gesuchstellern gemäss Offerte der dienstbringenden ZSO ver rechnet.
Art. 31
Kostentragung für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
1 Bei einer überörtlichen Hilfe durch eine ZSO für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft wird die Frage der Kostentragung in einer Leistungsvereinba rung mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern geregelt.
Art. 32
Kostentragung im Bereich der Ausbildung
1 Einsätze von Personal des BSM in der Ausbildung (Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer usw.) werden den Leistungsbestellerinnen und Leistungsbestel lern in Rechnung gestellt. Die Tarife richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverord nung; GebV) 1 ) . *
1) BSG 154.21
521.11 12
2 Der Kanton richtet für Informationsveranstaltungen nach Artikel 22 keine Ent schädigung aus. Die Gemeinden tragen die Kosten für Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft.
3 Bei Ausbildungen in ihrem Zuständigkeitsbereich tragen die Gemeinden die Kosten für Sold, Verpflegung, Transport, Unterkunft sowie weitere externe Kosten. Der Anspruch auf Erwerbsersatz ist gewährleistet. *
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 33
Übergangsregelung
1 Solange eine ZSO nicht an die entsprechenden Systeme angeschlossen ist, entfällt die Verpflichtung zur Erfassung der geleisteten Diensttage im Personal informationssystem der Armee PISA gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k.
Art. 34
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Kantonale Verordnung vom 27. Oktober 2004 über den Zivilschutz (Kantonale Zivilschutzverordnung, KZSV) (BSG 521.11) wird aufgehoben.
Art. 35
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 1 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung). Bern, 3. Dezember 2014 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 103.1
13 521.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 03.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 15-5 02.11.2016 01.01.2017
Art. 24 Abs. 1
geändert 16-073 02.11.2016 01.01.2017
Art. 24 Abs. 3
aufgehoben 16-073 02.11.2016 01.01.2017
Art. 28 Abs. 1
geändert 16-073 02.11.2016 01.01.2017
Art. 28 Abs. 1, a
aufgehoben 16-073 02.11.2016 01.01.2017
Art. 28 Abs. 1, b
aufgehoben 16-073 02.11.2016 01.01.2017
Art. 28 Abs. 1, c
aufgehoben 16-073 02.11.2016 01.01.2017
Art. 28 Abs. 1, d
aufgehoben 16-073 02.11.2016 01.01.2017
Art. 28 Abs. 1, e
aufgehoben 16-073 02.11.2016 01.01.2017
Art. 28 Abs. 1, f
aufgehoben 16-073 02.11.2016 01.01.2017
Art. 28 Abs. 1, g
aufgehoben 16-073 02.11.2016 01.01.2017
Art. 28 Abs. 1, h
aufgehoben 16-073 02.11.2016 01.01.2017
Art. 28 Abs. 2
aufgehoben 16-073 02.11.2016 01.01.2017
Art. 28 Abs. 3
geändert 16-073 02.11.2016 01.01.2017 Anhang 1 Name und Inhalt geändert 16-073 25.11.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 2 Abs. 1
geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 2 Abs. 1, a
geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 2 Abs. 1, b
geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 2 Abs. 1, c
geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 2 Abs. 1, d
geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 2 Abs. 1, e
geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 2 Abs. 1, f
aufgehoben 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 2 Abs. 1a
eingefügt 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 2 Abs. 2
aufgehoben 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 5
Titel geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 5 Abs. 1
geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 6 Abs. 1
geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 6 Abs. 2, c1
eingefügt 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 6 Abs. 2, c2
eingefügt 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 6 Abs. 2, d
geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 6 Abs. 2, d, 1
eingefügt 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 6 Abs. 2, d, 2
eingefügt 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 6 Abs. 2, d, 3
eingefügt 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 6 Abs. 2, e
geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 6 Abs. 2, i
geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 6 Abs. 2, l
aufgehoben 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 6 Abs. 2, m
geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 6 Abs. 2, o
geändert 20-130 25.11.2020 01.01.2021
Art. 6 Abs. 2, p
eingefügt 20-130
521.11 14 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.11.2020 01.01.2021
Art. 10 Abs. 1, c
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 10 Abs. 1, d
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 10 Abs. 1, g
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 10 Abs. 1, h
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 10 Abs. 1, l
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 10 Abs. 1, m
eingefügt 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 11 Abs. 1, d
aufgehoben 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 11 Abs. 1, e1
eingefügt 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 11 Abs. 2a
eingefügt 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 11 Abs. 3
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 12 Abs. 1
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 14
aufgehoben 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 15 Abs. 1
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 15 Abs. 1, a
eingefügt 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 15 Abs. 1, b
eingefügt 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 15 Abs. 1, c
eingefügt 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 15 Abs. 1, d
eingefügt 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 15 Abs. 1, e
eingefügt 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 15 Abs. 1, f
eingefügt 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 15 Abs. 1, g
eingefügt 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 15 Abs. 1, h
eingefügt 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 15 Abs. 2
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 16
aufgehoben 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 17
aufgehoben 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 18 Abs. 1
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 19 Abs. 1
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 19 Abs. 1, c
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 19a
eingefügt 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 20 Abs. 1
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 21 Abs. 1
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 21 Abs. 3
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 21 Abs. 4
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 32 Abs. 1
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021
Art. 32 Abs. 3
geändert 20-130
25.11.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 20-130
15 521.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 03.12.2014 01.01.2015 Erstfassung 15-5 Erlasstitel 25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 2 Abs. 1
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 2 Abs. 1, a
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 2 Abs. 1, b
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 2 Abs. 1, c
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 2 Abs. 1, d
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 2 Abs. 1, e
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 2 Abs. 1, f
25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-130
Art. 2 Abs. 1a
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 2 Abs. 2
25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-130
Art. 5
25.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-130
Art. 5 Abs. 1
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 6 Abs. 1
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 6 Abs. 2, c1
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 6 Abs. 2, c2
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 6 Abs. 2, d
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 6 Abs. 2, d, 1
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 6 Abs. 2, d, 2
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 6 Abs. 2, d, 3
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 6 Abs. 2, e
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 6 Abs. 2, i
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 6 Abs. 2, k
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 6 Abs. 2, l
25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-130
Art. 6 Abs. 2, m
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 6 Abs. 2, o
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 6 Abs. 2, p
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 10 Abs. 1, c
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 10 Abs. 1, d
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 10 Abs. 1, g
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 10 Abs. 1, h
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 10 Abs. 1, l
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 10 Abs. 1, m
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 11 Abs. 1, d
25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-130
Art. 11 Abs. 1, e1
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 11 Abs. 2a
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 11 Abs. 3
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 12 Abs. 1
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 13 Abs. 1
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 14
25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-130
Art. 15 Abs. 1
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 15 Abs. 1, a
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
521.11 16 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 15 Abs. 1, b
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 15 Abs. 1, c
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 15 Abs. 1, d
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 15 Abs. 1, e
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 15 Abs. 1, f
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 15 Abs. 1, g
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 15 Abs. 1, h
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 15 Abs. 2
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 16
25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-130
Art. 17
25.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-130
Art. 18 Abs. 1
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 19 Abs. 1, c
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 19a
25.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-130
Art. 20 Abs. 1
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 21 Abs. 1
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 21 Abs. 3
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 21 Abs. 4
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 24 Abs. 1
02.11.2016 01.01.2017 geändert 16-073
Art. 24 Abs. 3
02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 16-073
Art. 28 Abs. 1
02.11.2016 01.01.2017 geändert 16-073
Art. 28 Abs. 1, a
02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 16-073
Art. 28 Abs. 1, b
02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 16-073
Art. 28 Abs. 1, c
02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 16-073
Art. 28 Abs. 1, d
02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 16-073
Art. 28 Abs. 1, e
02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 16-073
Art. 28 Abs. 1, f
02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 16-073
Art. 28 Abs. 1, g
02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 16-073
Art. 28 Abs. 1, h
02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 16-073
Art. 28 Abs. 2
02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 16-073
Art. 28 Abs. 3
02.11.2016 01.01.2017 geändert 16-073
Art. 32 Abs. 1
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130
Art. 32 Abs. 3
25.11.2020 01.01.2021 geändert 20-130 Anhang 1 02.11.2016 01.01.2017 Name und Inhalt geändert 16-073 Anhang 1 25.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 20-130
1 521.11 A1 Anhang 1 zu Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 (Stand 01.01. 20 21 ) Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen
1. Dienstgrade im Zivilschutz Funktion Dienstgrad (Abkürzung) Gradabzeichen Ernennung durch Bataillonskomman- dant /in (Bat Kdt) Oberstleutnant (Oberstlt) Oberstlt vorgesetzte Stelle der ZSO Bataillonskomman- dant /in Stellvertreter/ in (Bat Kdt Stv) Major (Maj) Maj vorgesetzte Stelle der ZSO Kommandant/in ZSO ohne Bataillonsstruktur (Kdt ZSO) Major (Maj) Maj vorgesetzte Stelle der ZSO Kompaniekomman- dant/ in (Kp Kdt) Hauptmann (Hptm) Hptm vorgesetzte Stelle der ZSO o- der Bat Kdt Stellvertreter/in Kom- mandant/in ZSO ohne Bataillonsstruktur (Kdt ZSO Stv) Hauptmann (Hptm) Hptm vorgesetzte Stelle der ZSO o- der Bat Kdt
2 521.11 A1 Funktion Dienstgrad (Abkürzung) Gradabzeichen Ernennung durch Kompaniekomman- dant/ in Stellvertreter/ in (Kp Kdt Stv ) Oberleutnant (Oblt) Oblt vorgesetzte Stelle der ZSO o- der Bat Kdt Führungsgehilfe/ gehilfin (Stufe Füh- rungsorgan/Bataillon) : Offizier/in zur Verfügung Führungsorgan Chef/in Führungsunter- stützung Chef/in Betreuung Chef/in Technische Hilfe Chef/in Logistik Oberleut nant ( Oblt ) Oblt Zivilschutzkom- mand ant/ in Zugführer/in: Führungsunterstüt- zungsoffizier/in Betreuungsoffizier/in Pionieroffizier/in ABC Offizier/in Logistikoffizier/in Kulturgüterschutzoffi- zier/in Oberleutnant (Oblt), Leutnant (Lt) Oblt Lt Zivilschutzkom- mandant/ in Feldweibel Fe ldweibel ( Fw ) Fw Zivilschutzkom- mandant/ in Fourier Fourier (Four) Four Zivilschutzkom- mandant/ in
3 521.11 A1 Gruppenführer/in: Führungsunterstüt- zungsunteroffizier/in Betreuungsunteroffi- zier/in Pionierunteroffizier/in ABC Unteroffizier/in Küchenunteroffizier/in Materialunteroffizier/in Infrastrukturunteroffi- zier/in Transportunteroffizier/in Kulturgüterschutzunter- offizier/in Wachtmeister (Wm) , Korporal (Kpl) Wm Kpl Zivilschutzkom- mandant/ in Spezialist/in : ABC Spezialist/in Büroordonn a n z Fahrer/in Kulturgüterschutzspezi- alist/in Gefreiter (Gfr) , Soldat (Sdt) Gfr Sdt BSM Grundfunktionen : Führungsunterstützer/in Betreuer/in Pionier/in Koch/Köchin Infrastrukturwart/in Materialwart/ in Gefreiter (Gfr) , Soldat (Sdt) Gfr Sdt Zivilschutzkom- mandant/ in
4 521.11 A1
2. Funktionsbezeichnungen im Zivilschutz Funktion (Abkürzung) Funktionsbezeichnung Führungsunterstützer / in ( FU ) Betreuer/ in (Betreu) Pionier/ in (Pi) Materialwart/ in (Matw) Infrastrukturwart / in (Infraw ) Koch/Köchin (Koch) Fahrer/in ( Fahr ) ABC Spezialist/in (ABC Spez)
5 521.11 A1
3. Dienstgrade von Funktionären des BSM Funktion Dienstgrad (Abkürzung) Gradabzeichen Ernennung durch Chef/in Zivilschutz Kanton Bern Oberst Oberst BSM Ausbildungschef /in Zivil- schutz Kanton Bern Oberstleutnant (Oberstlt) Oberstlt BSM Kantonale/r Zivilschutz Inspektor/in Major (Maj) Maj BSM Kantonale / r Zivilschutz Inspektor /in (in Ausbil- dung) Hauptmann (Hptm) Hptm BSM
6 521.11 A1
4 . Dienstgrade und Funktionsbezeichnungen des Personals der Ausbildungszentren und des Care Teams Kanton Bern Funktion Dienstgrad (Abkürzung) Gradabzeichen Ernennung durch Leiter/ in Zivilschutz aus- bildungszentrum Major (Maj) Maj zuständige Stelle des Zivilschutz- ausbildungszent- rums Hauptamtliche/r Zivil- schutzinstruk tor/ in Hauptmann (Hptm) Hptm zuständige Stelle des Zivilschutz- ausbildungszent- rums Hauptamtlich/r Zivil- schutzinstruktor/ in ( in Ausbildung ) Oberleutnant (Oblt) Oblt zuständige Stelle des Zivilschutz- ausbildungszent- rums Leiter/ in Care Team Kanton Bern Major (Maj) Maj BSM Leiter/ in Care Team Kanton Bern Stellver tre- ter/ in Hauptmann (Hptm) Hptm BSM Einsatzleiter/ in Care Team Kanton Bern (Careoffizier/in) Leutnant (Lt) Oberleutnan t (Oblt) Lt / Oblt BSM
7 521.11 A1 Funktion Dienstgrad (Abkürzung) Gradabzeichen Ernennung durch Care Profi (Careunteroffizier/in ) Wachtmeister, Korporal kein Grad abzei- chen BSM Care Giver (Carespezialist/in ) Gefreiter, Soldat kein Grad abzeichen BSM
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