Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen * Vom 24. September 2007 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Zur Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbetriebs an der Kantonsschule Menzingen wird eine Disziplinarordnung erlassen. *
§ 2 Verstösse
1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be - handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung des Unterrichts; 3. Beschimpfung und Verunglimpfung von Personen und Organen der Schule; 4. Verstösse gegen die Bestimmungen über Schulbesuch und Absenzen - wesen sowie Missachtung der Anstandspflichten gegenüber Lehrper - sonen und Mitschülerinnen und -schülern; 5. Verstösse gegen die Hausordnung; 6. Vorsätzliche Sachbeschädigung; Diebstahl; 7. Verstösse gegen Vereinbarungen und Bestimmungen, welche schuli - sche Anlässe betreffen, die ausserhalb des Stundenplanes stattfinden (Lager, Schul- und Maturareisen, Projektwochen, etc.); 8. Verstösse gegen die Bestimmungen über das Verfassen einer schriftli - chen Arbeit (Plagiat); 9. Eindringen in geschützte Datenbereiche; 1) BGS 414.11
10. * Verwendung der Infrastruktur der Kantonsschule Menzingen zur Auf - bewahrung und Verbreitung von Material und Daten, die den Leitide - en der Schule zuwiderlaufen. Dies gilt insbesondere für Drogen und Alkohol sowie für Druckerzeugnisse, Filme und Daten mit Gewalt verherrlichendem, rassistischem oder pornographischem Inhalt.
§ 3 Leichte Fälle
1 Bei leichten Fällen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung fol - gende Massnahmen zu:
a) mündlicher Verweis;
b) Wegweisung aus der Unterrichtsstunde; Strafarbeit; eine oder mehrere Strafstunden.
2 Bei einer Häufung von leichten Fällen muss eine Meldung an die Klassen - lehrperson erfolgen.
3 Die Wahl der Massnahme soll der Art und Schwere des Verstosses ange - messen sein. Die Strafarbeit und die Beschäftigung in Strafstunden sollen erzieherisch sinnvoll sein.
4 Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler sowie allenfalls weitere Beteiligte, bei Minder - jährigen auch die Erziehungsberechtigten, zu einem Gespräch ein und trifft eine schriftliche Vereinbarung mit Bewährungsfrist.
5 Wenn die Schülerin bzw. der Schüler sich entschuldigt und die Massnahme nach Abs. 1 akzeptiert und die Bewährungsfrist nach Abs. 3 einhält, gilt der Fall als erledigt.
6 Verläuft ein Gespräch mit einer Lehrperson erfolglos oder fühlt sich eine Schülerin bzw. ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er eine Aus - sprache mit der betreffenden Lehrperson verlangen. Sie bzw. er kann den Fall auch mit der Klassenlehrperson oder der Schulleitung besprechen.
§ 4 Schwere Fälle
1 Hält sich eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht an die Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 oder stellt eine Lehrperson einen schweren Fall fest, so hat sie dies nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson der Rektorin bzw. dem Rektor zu melden. Der Fall wird darauf in der Schulleitung besprochen. Aufgrund dieser Besprechung stehen der Schulleitung unter gleichzeitiger Mitteilung an die Erziehungsberechtigten folgende Massnahmen zu:
a) Anordnung einer Massnahme nach § 3 Abs. 1;
b) Schriftlicher Verweis;
c) Androhung der Wegweisung von der Schule (Ultimatum) mit einer Bewährungsfrist von mindestens einem Semester;
d) Ausschluss vom Unterricht für höchstens 14 Tage;
e) Antrag auf Wegweisung an die Schulkommission, sofern die Schülerin bzw. der Schüler noch schulpflichtig bzw. schulberechtigt ist.
f) Wegweisung von der Schule, sofern die Schülerin bzw. der Schüler nicht mehr schulpflichtig bzw. schulberechtigt ist.
2 Sofern der Rektor eine Massnahme nach Bst. a anordnet, liegt der Vollzug bei der Klassenlehrperson.
3 Wenn die Schulleitung eine Massnahme nach Abs. 1 Bst. c-f anordnet, hat ein Mitglied der Schulleitung vorgängig zusammen mit der Klassenlehrper - son den Tatbestand durch Anhörung der beschuldigten Schülerin bzw. des beschuldigten Schülers zu ermitteln. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. Zudem ist ein kurzer Bericht über das bisherige Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers sowie über allfälli - ge weitere Umstände, die zur gerechten Beurteilung der Schülerin bzw. des Schülers beitragen können, zu verfassen.
4 Ein Entscheid nach Abs. 1 Bst. c-f muss eine Rechtsmittelbelehrung ent - halten. Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu informieren.
5 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Lager, Schul- oder Maturareise, Projektwo - che, etc.) anordnen. Sie hat die Schulleitung umgehend zu informieren. Die weiteren Massnahmen richten sich nach Abs. 1 – 4.
§ 5 Kollektive Massnahmen
1 Kollektive Massnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn feststeht, dass alle Schülerinnen und Schüler der betreffenden Gruppe sich eines Verstos - ses schuldig gemacht haben. Dies gilt sowohl für schwere wie für leichte Verstösse.
§ 6 Schlussbestimmungen
1 Die Disziplinarordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
2 Die Disziplinarordnung für das Kantonale Gymnasium Menzingen vom 21. Januar 2005 1 ) ist aufgehoben. 1) GS 28, 389
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.09.2007 01.10.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 661 24.06.2014 01.08.2014 Erlasstitel geändert GS 2014/033 24.06.2014 01.08.2014 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014/033 24.06.2014 01.08.2014 § 2 Abs. 1, 10. geändert GS 2014/033
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.09.2007 01.10.2007 Erstfassung GS 29, 661 Erlasstitel 24.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014/033
§ 1 Abs. 1 24.06.2014
01.08.2014 geändert GS 2014/033
§ 2 Abs. 1, 10. 24.06.2014
01.08.2014 geändert GS 2014/033
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