Niederlassungs‑ und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien 2
Abgeschlossen am 16. Februar 1888 Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. Juni 1888³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 3. Juli 1888 In Kraft getreten am 3. August 1888 (Stand am 10. Juli 2007) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung ² Durch Notenaustausch vom 29. Juni/10. Juli 2007 ( SR 0.142.115.731 ) haben die Schweiz und Montenegro die beiderseitige Weitergeltung dieses Vertrages bestätigt. ³ AS 10 705
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Serbien,
von dem Wunsche beseelt, die Freundschaftsbande zu befestigen und die guten Beziehungen zu fördern, welche beide Länder verbinden, haben beschlossen, die Bedingungen für die Niederlassung der Serben in der Schweiz und der Schweizer in Serbien in beidseitigem Einverständnis durch eine besondere Übereinkunft zu regeln, und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben:
Art. 1
Die Serben sind in jedem Kantone der Eidgenossenschaft in bezug auf ihre Personen und ihr Eigentum auf dem nämlichen Fusse und auf die gleiche Weise aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Angehörigen der andern Kantone sind oder noch werden sollten. Sie können daher in der Schweiz ab‑ und zugehen und sich daselbst zeitweilig aufhalten, wenn sie den Gesetzen und Polizeiverordnungen nachleben.
Jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der verschiedenen Kantone erlaubt ist, wird es auf gleiche Weise auch den Serben sein, und zwar ohne dass ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung auferlegt werden darf.
Art. 2
Die Schweizer werden in Serbien die nämlichen Rechte und Vorteile geniessen, wie sie der Artikel 1 der gegenwärtigen Übereinkunft den Serben in der Schweiz zusichert.
Art. 3
Die Angehörigen des einen der beiden Staaten, welche im andern wohnhaft sind, stehen nicht unter den Militärgesetzen des Landes, in dem sie sich aufhalten, sondern bleiben denjenigen ihres Vaterlandes unterworfen.
Ebenso sind sie frei von jedem Dienste in der Bürgerwehr sowohl als in den Ortsbürgerwachen.
Art. 4
Die Angehörigen des einen der beiden Staaten, welche im andern wohnhaft sind und in die Lage kommen sollten, durch gesetzliche Verfügung oder gemäss den Gesetzen oder Verordnungen über die Sittenpolizei und über den Bettel weggewiesen zu werden, sollen samt Familie jederzeit in ihrer ursprünglichen Heimat wieder aufgenommen werden.
Jeder der kontrahierenden Teile verpflichtet sich, auf Verlangen des andern Teiles seine Angehörigen wieder zu übernehmen, auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben sollten, es wäre denn, dass sie Angehörige des andern Landes nach dessen eigener Gesetzgebung geworden wären.
Art. 5
Jeder Vorteil, den einer der vertragschliessenden Teile bezüglich der Niederlassung der Bürger und der Ausübung der industriellen Berufsarten in irgendeiner Weise einem andern Staate gewährt hätte oder in Zukunft noch gewähren sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit auch gegenüber dem andern Kontrahenten zur Anwendung kommen, ohne dass hiefür der Abschluss einer besondern Übereinkunft nötig wäre.
Art. 6 ⁴
Es steht den beiden kontrahierenden Staaten frei, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten mit Wohnsitz auf den Gebieten des andern Staates zu ernennen. Bevor aber ein Konsularbeamter als solcher handeln kann, muss er in üblicher Form von der Regierung, bei welcher er bestellt ist, anerkannt und angenommen sein.
Die Konsularbeamten eines jeden der kontrahierenden Staaten sollen auf den Gebieten des andern Staates alle Begünstigungen, Freiheiten und Immunitäten geniessen, welche daselbst den Konsuln gleicher Art und gleichen Ranges der meistbegünstigten Nation gewährt sind oder noch gewährt werden können.
Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, die Orte zu bezeichnen, an denen sie keine Konsularbeamten zulassen will; dieser Vorbehalt soll jedoch keinem der beiden Teile gegenüber geltend gemacht werden können, ohne auf alle andern Staaten gleichmässig Anwendung zu finden.
⁴ Siehe auch das Wiener Übereink. vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen ( SR 0.191.02 ).
Art. 7
Die gegenwärtige Übereinkunft ist für fünf Jahre abgeschlossen und tritt einen Monat nach Auswechslung der Ratifikationen in Kraft.
Für den Fall, dass keiner der hohen vertragschliessenden Teile zwölf Monate vor Ablauf des genannten Zeitraumes seine Absicht kundgegeben hat, von der Übereinkunft zurückzutreten, bleibt diese von dem Tage ab, an welchem einer der hohen vertragschliessenden Teile sie gekündigt hat, noch ein weiteres Jahr lang verbindlich.
Die gegenwärtige Übereinkunft ist zu ratifizieren, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien am sechszehnten/vierten Februar eintausendachthundertachtundachtzig (16./4. Februar 1888).
A.-O. Aepli | M.-M. Boghitchévitch |
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