Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenver... (831.101)
CH - SH

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

1) ,
7) ; vorbehalten bleiben die Be-
7) obliegt insbesondere:
7) die Wahl der Leiterin oder

§ 2 Die Gemeinden orientieren das Departement des Innern

7) und die AHV- Ausgleichskasse über die Wahl der Zweigstellenleiterin oder des Zweig- stellenleiters.

§ 3 Für die Regelung des Verfahrens des Schiedsgerichtes nach Art. 26 Abs. 4

IVG gilt das Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über das Schiedsgericht in der sozialen Kranken- und Unfallversicherung vom
29. Januar 1968
2) sinngemäss.

§ 4 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

a) ...
8) b) die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über das Beschwerdeverfahren vor der im Bundesgesetz über die AHV vorgesehenen kantonalen Rekursbehörde vom 10. Januar 1962
4) :

§ 1 Kantonale Rekursbehörde ist das Obergericht. Dieses beurteilt

erstinstanzlich die Beschwerden gegen die Verfügungen der AHV-Ausgleichskassen und der IV-Stelle. Es bildet hiefür ei- ne aus dem Präsidenten und zwei Oberrichtern bestehende Abteilung.

§ 10 Satz 2 Aufgehoben

c) ...
8)
§ 5
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentli- chen
6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Sie ersetzt die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhau- sen zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 29. Dezember 1948. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 27. Januar
1995.
2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833). nuar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).
Markierungen
Leseansicht