Steuerverordnung Nr. 19 - Steuerfreie Rücklagen für Forschung, Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen
Steuerverordnung Nr. 19: Steuerfreie Rücklagen für Forschung, Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen Vom 28. Januar 1986 (Stand 1. Januar 2001) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 35 Absatz 3, 92 Absatz 1 Buchstabe b, 118 Absatz 2 und
264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom
1. Dezember 1985
1 ) beschliesst:
1. Rücklagen für Forschung und Entwicklung
*
§ 1 * 1. Gegenstand
1 Selbständigerwerbende und juristische Personen können steuerfreie Rücklagen für Zwecke der wissenschaftlichen oder technischen Forschung sowie für künftige Entwicklungsaufträge an Dritte bilden.
2 Rücklagen für Forschung sind nur zulässig, wenn tatsächlich Forschungs - arbeiten betrieben oder Forschungsaufträge an Dritte vergeben werden. Forschung ist Grundlagenforschung und angewandte Forschung (Basis- oder Grundentwicklung). Blosse Entwicklung gilt nicht als Forschung.
3 Für eigene Entwicklungen sind keine Rücklagen zulässig.
§ 2 * 2. Höhe
1 Je Geschäftsjahr können Rücklagen für Forschung und Entwicklung bis höchstens 10% des steuerbaren Geschäftseinkommens beziehungsweise Reingewinns (Bruttoertrag, vermindert um die sachlichen Abzüge nach §§ 34, 91 und 92 des Gesetzes, ohne Rücklagen und Verluste aus Vorjah - ren) gebildet werden. Die Rücklagen dürfen insgesamt 1 Million Franken nicht übersteigen.
§ 3 3. Verbuchung
1 Die Rücklagen sind in der Bilanz offen unter den Passiven auszuweisen und gelten, soweit sie steuerlich zulässig sind, nicht als steuerbares Vermö - gen oder Eigenkapital.
§ 4 4. Nachweis und Auflösung
1 Die Veranlagungsbehörde kann den Nachweis der Begründetheit der Rücklagen für Forschung und Entwicklung für jedes Jahr neu verlangen. *
1) BGS 614.11 . GS 90, 394
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2 Sind Rücklagen nicht mehr begründet, so sind sie aufzulösen und zu ver - steuern. Desgleichen sind steuerfrei gebildete Rücklagen zu versteuern, wenn sie aus einem andern Grunde aufgelöst werden, oder wenn der Be - trieb liquidiert oder ins Ausland verlegt wird. *
2. Rücklagen für Betriebsumstellungen und
Betriebsumstrukturierungen
§ 5 1. Gegenstand
1 Selbständigerwerbende und juristische Personen können nach vorheriger Verständigung mit der Veranlagungsbehörde steuerfreie Rücklagen für mutmassliche Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen bilden.
§ 6 2. Höhe
1 Die Höhe der steuerfreien Rücklagen richtet sich insbesondere nach den vorgesehenen notwendigen Massnahmen sowie nach der Ertragslage.
2 Rücklagen für ein bestimmtes Vorhaben dürfen höchstens während 4 Jah - ren gebildet werden.
§ 7 3. Verbuchung
1 Die Bildung von steuerfreien Rücklagen für Betriebsumstellungen und Be - triebsumstrukturierungen setzt eine ordnungsgemäss geführte Buchhal - tung voraus.
2 Die laufenden Kosten sind zu aktivieren und nach Beendigung des Vorha - bens mit den Rücklagen zu verrechnen.
3 Die Rücklagen sind in der Bilanz offen unter den Passiven auszuweisen und gelten, soweit sie steuerlich zulässig sind, nicht als steuerbares Vermö - gen oder Eigenkapital.
§ 8 4. Auflösung
1 Die steuerfrei gebildeten Rücklagen sind zu versteuern, wenn die vorge - sehenen Massnahmen innert 5 Jahren nicht durchgeführt werden, wenn die Rücklagen aus einem andern Grunde aufgelöst werden, oder wenn der Betrieb liquidiert oder ausser Kanton verlegt wird.
3. Schlussbestimmung
§ 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.11.1997 01.01.1998 Titel 1. geändert -
11.11.1997 01.01.1998 § 1 totalrevidiert -
11.11.1997 01.01.1998 § 4 Abs. 1 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 2 totalrevidiert -
22.08.2000 01.01.2001 § 4 Abs. 2 geändert -
3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Titel 1. 11.11.1997 01.01.1998 geändert -
§ 1 11.11.1997 01.01.1998 totalrevidiert -
§ 2 22.08.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 11.11.1997 01.01.1998 geändert -
§ 4 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
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