Standeskommissionsbeschluss betreffend Anwendung von Zwangsmassnahmen beim Vollzug von Ausweisungsverfügungen
Standeskommissionsbeschluss betreffend Anwendung von Zwangsmassnahmen beim Vollzug von Ausweisungsverfügungen Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 und 6 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermona (KV ), beschliesst: Art. 1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen des Vollzuges von Ausweisungsverfügungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung der Au s- länder sowie der Asylgesetzgebung Zwangsmassnahmen, in sbesondere solche gemäss der Vereinbarung der Konferenz der kantonalen Justiz - o- ren und des Eidg. Justiz - e- gleiteten Rückführungen auf dem Luftweg vom 10. April 2003 und der dazugeh rende n Vorschriften der Konferenz der kantonalen Justiz und Polizeidirektoren betreffend zwangsweise Rückführung auf dem Luftweg vom 11. April 2002 anwe den. Art. 2 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommissio n in Kraft und hat bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Bestimmung im Polizeigesetz vom
29. April 2001 Gültigkeit.
Zwangsmas nahmen Inkrafttreten / Gültigkeitsdauer
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