Ordnung über die Inanspruchnahme der Allmend
Allmendordnung Ordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendordnung) Vom 17. Dezember 2003 (Stand 1. Mai 2004) Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen beschliesst gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwal - tung und durch Private (Allmendgesetz) vom 24. März 1927
1 ) und § 21 Abs. 3 lit. b der Gemeindeord - nung vom 27. Februar 2002
2 ) folgende Ordnung: I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Ordnung regelt folgende Inanspruchnahme der Allmend der Gemeinde Riehen: die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung, die Verleihung von öffentlich-rechtlichen Benützungsrechten.
2 Diese Ordnung findet keine Anwendung auf die Parkplatzbewirtschaftung.
§ 2 Höherrangiges Recht
1 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des höherrangigen Rechts. II. Benützung der Allmend
§ 3 Bewilligung
1 Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der Allmend ist eine Bewilligung er - forderlich, soweit eine solche nicht schon im Rahmen des höherrangigen Rechts erteilt worden ist.
2 Eine Bewilligung wird erteilt, sofern die Benützung der Allmend nicht im Widerspruch zur öffentli - chen Ordnung steht.
3 Die Bewilligung legt Art und Umfang der Benützung, die allfällige Dauer sowie die dafür zu entrich - tende Gebühr fest.
4 Die Erteilung einer Bewilligung kann mit Auflagen versehen oder von Bedingungen abhängig ge - macht werden.
5 Vorbehalten bleiben weitere Bewilligungen nach höherrangigem Recht.
§ 4 Beschränkung und Entzug der Bewilligung
1 Werden Fussgängerinnen und Fussgänger, der Strassenverkehr oder das Ortsbild unverhältnismässig beeinträchtigt oder die allgemeinen Vorschriften und Weisungen nicht eingehalten, kann eine erteilte Bewilligung ohne Entschädigungsanspruch entzogen oder mit Auflagen versehen werden.
§ 5 Gebühren
1 Für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der Allmend werden Gebühren erho - ben. Die Gebühr schuldet, wer die Bewilligung beantragt.
2 Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwands und einem nutzungsabhängigen Betrag.
1) SG 724.100 .
2) RiE 111.100 .
1
Allmendordnung
3 Die Höhe der Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der damit abgegoltenen Leistung.
4 In Fällen, in denen ein überdurchschnittlich hoher Verwaltungsaufwand entsteht, kann die Grundge - bühr entsprechend erhöht werden.
5 Der nutzungsabhängige Betrag richtet sich nach der Art und Intensität der Nutzung, der Grösse und Lage der beanspruchten Fläche, der Dauer der Beanspruchung, der vor Ort vorhandenen Infrastruktur, dem Zeitpunkt der Nutzung.
§ 6 Zusätzliche Kosten
1 Verursacht die Benützung der Allmend weitere Kosten, namentlich für Verkehrsanordnungen oder die Verlegung von öffentlichen Einrichtungen, werden diese zusätzlich zu den Gebühren weiterver - rechnet.
§ 7 Befreiung von der Gebühr
1 Die Gebühr kann ermässigt oder erlassen werden, wenn die Allmendbenützung gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken dient, wenn die Allmendbenützung dem politischen Meinungsbildungsprozess dient, wenn die Erhebung einer Gebühr aus sozialen Gründen oder wegen der Geringfügigkeit des Betrags unverhältnismässig wäre, wenn es sich um nicht kommerzielle Anlässe von kurzer Dauer handelt.
2 Wer Umstände geltend macht, die zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht oder zu verminderten Gebühren führen, muss diese Umstände glaubhaft machen. III. Verleihung von Benützungsrechten und Aufgrabung der Allmend
§ 8 Gegenstand und Zuständigkeit
1 Gegenstand und Zuständigkeiten zur Verleihung von öffentlichrechtlichen Benützungsrechten richten sich nach den entsprechenden kantonalen Regelungen. )
§ 9 Gebühren
1 Für oberirdische Anlagen werden die Gebühren nach den Grundsätzen für die Bemessung von Ent - schädigungen für Landabtretungen zur Allmend berechnet. Massgebend ist die beanspruchte Fläche.
2 Für Tiefbauten und andere unterirdische Anlagen werden die entsprechenden Ansätze zur Berech - nung der Gebühr auf einen Drittel herabgesetzt.
1 Alle zusätzlichen Kosten, welche die Verleihung der Allmend verursacht, trägt der Beliehene.
§ 11 Befreiung von der Gebühr
1 Die Gebühr kann erlassen werden, wenn die Benützungsrechte dem Gemeinwohl dienen.
2 Keine Gebühr wird erhoben, wenn das höherrangige Recht dies vorsieht.
§ 12 Aufgrabungsbewilligung
1 Für eine Aufgrabung der Allmend ist eine Bewilligung erforderlich.
3) Vgl. § 16 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 des Allmendgesetzes.
2
Allmendordnung
2 Auf das Erfordernis einer Aufgrabungsbewilligung wird in der Regel verzichtet, wenn ein Planzirku - lationsverfahren durchgeführt wird. IV. Verfahrens- und Schlussbestimmungen
§ 13 Ausführungsbestimmungen
1 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt die zu bewilligenden Sachverhalte, die Zuständigkeiten zur Erteilung der Bewilligungen, die Höhe der Gebühren, das Verfahren.
2 Der Gemeinderat legt in einem zu publizierenden Beschluss die Gebiete der Märkte fest.
§ 14 Verstösse
1 Wird die Allmend ohne Bewilligung oder Benützungsrecht in Anspruch genommen, so ist die ordent - liche Nutzungsgebühr nachträglich geschuldet. Zusätzlich sind die anfallenden Kosten für Überwa - chung und allfällige begleitende Massnahmen zu entrichten.
2 Verstösse gegen die Vorschriften der Allmendbenützung werden gemäss § 56 des Kantonalen Über - tretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 bestraft.
§ 15 Rekursverfahren
1 Das Rekursverfahren richtet sich nach § 8 der Gemeindeordnung oder nach den Bestimmungen des höherrangigen Rechts.
§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Ordnung ersetzt das Reglement über die Benützung der Allmend der Gemeinde Riehen vom
22. November 1967.
§ 17 Inkrafttreten
1 Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum.
2 Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
4 )
4) Wirksam seit 1. 5. 2004
3
Feedback