Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über die i... (0.741.619.332)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über die internationalen Transporte auf der Strasse

    Abgeschlossen am 23. Januar 1963 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 21. August 1963 In Kraft getreten am 21. August 1963 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
    Der Schweizerische Bundesrat und die Spanische Regierung,
    vom Wunsche geleitet, den Personen‑ und Güterverkehr mit Motorfahrzeugen zwischen den beiden Ländern und im Transit durch ihr Gebiet zu regeln,
    haben folgendes vereinbart:

    I. Personenverkehr

    Gelegenheitsverkehr
    Art. 1
    Der Gelegenheitsverkehr ist nicht bewilligungspflichtig. Diese Bestimmung gilt, sofern die gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug befördert werden und es sich
    a) um eine Rundreise handelt, die in dem Lande, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, beginnen oder endigen muss;
    b) um eine Reise handelt, die in einer Ortschaft des Landes, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, beginnt und im andern Vertragsstaat endigt, unter dem Vorbehalt, dass das Fahrzeug leer zum Abfahrtsort zurückkehrt.
    Art. 2
    Jeder andere Gelegenheitsverkehr, der den Vorschriften von Artikel 1 nicht entspricht, kann nur mit der ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Behörden des andern Vertragsstaates, an welche der Unternehmer sein Gesuch zu richten hat, ausgeführt werden.
    Regelmässiger Linienverkehr
    Art. 3
    (1)  Der regelmässige Linienverkehr zwischen den beiden Ländern oder im Transit urch ihr Gebiet bedarf einer Bewilligung, die im gegenseitigen Einverständnis der zuständigen Behörden der Vertragschliessenden erteilt wird.
    (2)  Die Konzessionen für den regelmässigen Linienverkehr werden durch die zuständigen Behörden beider Vertragschliessenden für das im eigenen Land liegende Teilstück der Linie erteilt.
    (3)  Die zuständigen Behörden der Vertragschliessenden bestimmen im gegenseitigen Einverständnis die Art der Konzession.
    Art. 4
    (1)  Anträge um Erteilung einer Konzession sind bei den zuständigen Behörden des Landes einzureichen, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist. Dem Konzessions­gesuch sind die notwendigen Unterlagen beizufügen (Fahrplan, Tarife und Fahrstrecke, die vorgesehen sind, Angaben über die Dauer des Betriebes während des Jahres und Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebseröffnung). Im übrigen kann die zuständige Behörde der Vertragschliessenden weitere ihr nützlich erscheinende Angaben verlangen.
    (2)  Die zuständigen Behörden jeder vertragschliessenden Partei übermitteln der zuständigen Behörde der andern vertragschliessenden Partei die angenommenen Gesuche mit sämtlichen verlangten Beilagen sowie eine Abschrift der Konzession für das in ihrem Land gelegene Teilstück der Linie.

    II. Güterverkehr

    Art. 5
    (1)  Der Güterverkehr von einem Vertragsland nach dem andern oder im Transit durch ihr Gebiet bedarf der Bewilligung seitens der zuständigen Behörden.
    (2)  Die Art der Bewilligung wird durch die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einverständnis bestimmt.
    Art. 6
    (1)  Hinsichtlich der Masse und Gewichte der Strassenfahrzeuge verpflichtet sich jede Vertragspartei, die im andern Staat immatrikulierten Fahr‑Zeuge keinen strengeren Bedingungen zu unterwerfen als jenen, die für die im eigenen Land immatrikulierten Fahrzeuge gültig sind.
    (2)  Die in Spanien immatrikulierten Sattelschlepper, deren Höchstladung 26 Tonnen nicht überschreitet, erhalten Spezialbewilligungen, die es ihnen gestatten, in der Schweiz auf den für Motorfahrzeuge bis zu 2,50 in Breite geöffneten Strassen zu verkehren, mit Ausnahme der Alpenpässe.

    III. Landesinterne Transporte

    Art. 7
    Landesinterne Transporte von Reisenden und Gütern auf dem Gebiete der andern Vertragspartei mit einem im andern Vertragsstaat immatrikulierten Fahrzeug sind untersagt.

    IV. Verfahren für den Austausch der Dokumente

    Art. 8
    Die zuständigen Behörden der Vertragschliessenden bestimmen im gegenseitigen Einverständnis das Verfahren für den Austausch der verlangten Dokumente und der statistischen Ergebnisse.

    V. Schlussbestimmungen

    Art. 9
    (1)  Dieses Abkommen wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden in Madrid ausgetauscht. Es tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
    (2)  Das Abkommen hat eine unbeschränkte Gültigkeitsdauer. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten auf Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
    Geschehen in Bern, den 23. Januar 1963, in doppelter Ausfertigung französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

    Für den
    Schweizerischen Bundesrat:

    Für die
    Spanische Regierung:

    F. T. Wahlen

    Juan Pablo de Lojendio

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