Abkommen (0.814.285)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweiz und Italien über den Schutz der schweizerisch‑italienischen Gewässer gegen Verunreinigung Abgeschlossen am 20. April 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. Juni 1973² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 7. August 1973 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Samm­lung. ² AS 1973 1399
Der Schweizerische Bundesrat und die Italienische Regierung,
vom Wunsche geleitet, die Bemühungen zum Schutze der schweizerisch-italieni­schen Gewässer gegen Verunreinigung aufeinander abzustimmen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Die vertragschliessenden Regierungen kommen überein, eng zusammenzuarbeiten, um die nachfolgend angegebenen oberirdischen und unterirdischen schweizerisch‑ italienischen Gewässer mit Einschluss ihrer Zuflüsse, soweit diese zur Verunreinigung der genannten gemeinsamen Gewässer beitragen, gegen Verunreinigung zu schützen:
1. Langensee (Verbano)
2. Luganer See (Ceresio)
3. Wasserläufe längs der Grenze oder diese überquerend, wie namentlich: Doveria, Melezza, Giona, Tresa, Breggia, Maira (Mera), Poschiavino und Spöl.
Art. 2
Die vertragschliessenden Regierungen bilden eine Gemischte Kommission zum Schutze der schweizerisch‑italienischen Gewässer gegen Verunreinigung, nachstehend «Kommission» genannt.
Art. 3
Die Kommission hat die folgenden Aufgaben:
a) Sie untersucht alle Fragen, die mit der Verunreinigung oder jeder anderen Veränderung der schweizerisch‑italienischen Gewässer zusammenhängen.
b) Sie organisiert und lässt die zur Bestimmung des Ursprungs, der Art und der Bedeutung der Verunreinigungen nötigen Untersuchungen vornehmen und wertet die Ergebnisse dieser Untersuchungen aus.
c) Sie erstellt jedes Jahr einen den beiden Regierungen zur Genehmigung vorzulegenden Finanzplan für die unter Buchstabe b) genannten Untersuchungs­arbeiten.
d) Sie schlägt den vertragschliessenden Regierungen die Massnahmen vor, die zu treffen sind, um die bestehende Verunreinigung zu beheben und jede künftige Verunreinigung zu verhindern.
e) Sie unterbreitet den vertragschliessenden Regierungen den Entwurf zu einer Ordnung, die geeignet ist, die Sauberkeit der schweizerisch‑italienischen Gewässer zu sichern.
Art. 4
1.  Die Kommission setzt sich aus zwei Delegationen zusammen, die je von ihrer Regierung ernannt werden.
2.  Jede Delegation umfasst eine gleiche Anzahl von höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines Vorsitzender der Delegation ist.
3.  Die Kommission wird zur Prüfung der wissenschaftlichen und technischen Fragen von einer Unterkommission unterstützt, deren Mitglieder von ihr ernannt und von den beiden Delegationen bezeichnet werden.
Art. 5
Die Kommission wird wenigstens einmal im Jahr von ihrem Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen.
Art. 6
Der Vorsitz der Kommission wird abwechslungsweise zwei Jahre lang vom Vor­sitzenden einer der Delegationen geführt.
Art. 7
1.  Die Beschlüsse der Kommission werden im gemeinsamen Einvernehmen der beiden Delegationen gefasst.
2.  Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 8
Die vertragschliessenden Regierungen prüfen die Vorschläge der Kommission und beschliessen, auf welche Weise die nötigen Ausführungsmassnahmen getroffen werden können.
Art. 9
1.  Jede der vertragschliessenden Regierungen trägt die Kosten ihrer Delegation in der Kommission und ihrer für die Unterkommission bezeichneten Experten.
2.  Die Kosten für die in Artikel 3 Buchstabe b) vorgesehenen Untersuchungsarbeiten werden nach Kriterien aufgeteilt, die übereinstimmend von den beiden Regierungen auf Vorschlag der Kommission aufgestellt werden.
3.  Jede allfällige weitere Ausgabe, die nicht entsprechend dem vorstehenden Absatz aufgeteilt werden kann, wird auf eine Weise aufgeteilt, die von Fall zu Fall von der Kommission festgelegt wird.
Art. 10
Die Kommission kann zu ihrer besseren wissenschaftlichen und technischen Unterrichtung, wenn sie es für nötig hält, mit den internationalen Stellen, die Gewässerschutzfragen behandeln, ebenso wie mit den italienisch-schweizerischen Kommis­sionen und Stellen, die sich mit der Schiffahrt, der Fischerei, der Gewässer­regulierung oder der Wasserwirtschaft im allgemeinen befassen, Fühlung auf­nehmen.
Art. 11
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald jede der vertragschliessenden Regierungen der anderen die Erfüllung des dazu in ihrer Rechtsordnung vorgesehenen Verfahrens mitgeteilt hat. Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten kann das Abkommen jederzeit von jeder der vertragschliessenden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
Geschehen in Rom, am 20. April 1972, in zwei Originalausfertigungen in italienischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Italienische Regierung:

De Rham

Salizzoni

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