Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen
Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen vom 9. Juli/24. August 1940
1)
Art. 1
1 Die Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in beiden Kantonen liegt, oder an mehreren Grundstücken, die getrennt in beiden Kantonen liegen und Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind, werden durch die Urkundsperson desjenigen Kantons nach den dort geltenden Vorschriften beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche des oder der beteiligten Grundstücke befindet.
2 Tauschgeschäfte über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen, werden durch die Urkundsperson des Kantons beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der Grundstücke befindet.
3 Der Urkundsbeamte hat sich vor der Beurkundung über die im andern Kanton liegenden Grundstücke durch Einholung eines Auszuges aus dem Grundbuch oder dem kantonalen Übergangsregister die erforderlichen An- gaben zu verschaffen.
4 Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nur den im einen Kanton liegenden Grundstückteil betreffen und nicht mit andern Rechtsgeschäften nach Absatz 1 und 2 beurkundet werden, findet in diesem Kanton statt. — — — — — — — — — — — — aGS I/31
1) Vom Bundesrat genehmigt am 17. September 1940 Vom Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am 24. März 1941
5 Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke darf sich der zuständige Urkundsbeamte in jedem Falle auf das Gebiet des andern Kann- tons begeben und dort die öffentliche Beurkundung nach den Vorschriften des eigenen Kantons vornehmen.
Art. 2 Bei der Neuerrichtung von Schuldbriefen sind hinsichtlich der Schätzung die
Vorschriften des für die Ersteintragung zuständigen Kantons für alle betei- ligten Grundstücke massgebend.
Art. 3
1 Die Anmeldung zur Eintragung, Löschung, Vormerkung oder Anmerkung im Grundbuch hat bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke befindet.
2 Dieses Grundbuchamt hat den mitbeteiligten Grundbuchämtern unver- züglich die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihnen eine Abschrift des Rechtsgrundausweises zuzustellen.
3 Tauschverträge sind beim Grundbuchamte des Beurkundungsortes und von diesem unter Vorlage einer Abschrift des Vertrages bei den mitbetei- ligten Grundbuchämtern anzumelden.
4 Über die erfolgte Miteintragung ist dem ersteintragenden Grundbuchamt unverzüglich Rückmeldung zu erstatten.
Art. 4
1 Die Beurkundungsgebühren richten sich nach den Vorschriften des Kan- tons, dessen Urkundsperson zuständig ist, und sie werden durch diese Amtsstelle allein bezogen.
2 Die Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern und Taxen werden im Verhältnis des Wertes der in jedem Kanton liegenden Grundstücke und Grundstückteile nach den dort geltenden Bestimmungen erhoben. Der für die Anmeldung zuständige Grundbuchbeamte lässt sich diese Abgaben vorschiessen oder sicherstellen und besorgt im letztern Falle den Einzug. Er leitet der zuständigen Amtsstelle des andern Kantons die entsprechenden Beträge zu.
3 Die erforderlichen Auszüge, Abschriften und Mitteilungen sind gebühren- pflichtig. Die steuerrechtlichen Mitteilungen und Anzeigen von Amt zu Amt erfolgen gegenseitig gebührenfrei.
1 Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann jedoch jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
2 Es tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat, 1) sowie den Kantons- rat von Appenzell A.Rh. 2) in Kraft. — — — — — — — — — — — —
1)
17. September 1940
2)
24. März 1941
Feedback