Freundschafts‑, Niederlassungs‑ und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und de... (0.142.113.271)
CH - Schweizer Bundesrecht

Freundschafts‑, Niederlassungs‑ und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der Republik Ekuador

Abgeschlossen am 22. Juni 1888 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 1889³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 13. Juli 1889 In Kraft getreten am 21. Oktober 1889 ¹ BS 11 623; BBl 1889 III 605 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 11 209
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Exzellenz der Präsident der Republik Ekuador,
von dem gemeinsamen Wunsche beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu erhalten und zu befestigen sowie die Handels­verbindungen zwischen den Bürgern der beiden Staaten durch alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu erweitern, sind übereingekommen, zu diesem Ende einen Vertrag abzuschliessen, und haben demgemäss zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Zwischen der Schweiz und der Republik Ekuador sowie auch zwischen den Angehörigen der beiden Staaten soll für immer Friede und Freundschaft bestehen.
Art. 2 ⁴
Die beiden vertragschliessenden Teile sind einverstanden, auf dem Gebiete des Handels, der Schifffahrt und des Konsularwesens sowie hinsichtlich der Niederlassung und in allem, was auf die Ausübung von kommerziellen und industriellen Berufsarten sich bezieht, sich gegenseitig die gleichen Rechte und Vorteile zuzugestehen, welche der meistbegünstigten Nation eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden sollten Begünstigungen, welche einer der vertragschliessenden Teile angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehres gewährt hat oder künftig gewähren sollte, können von dem andern Teile nicht beansprucht werden, solange diese Begünstigungen nicht auch einem nicht angrenzenden Staate zugestanden werden.
Im weitern ist vereinbart, dass die Angehörigen der beiden hohen Vertragsstaaten wegen ihres religiösen Glaubens nicht belästigt werden sollen, vorausgesetzt, dass sie die bestehenden Gesetze und Gebräuche achten. Unter allen Umständen haben sie in dieser Beziehung sowie auch hinsichtlich der Begräbnisstätten und der Beerdigung Anspruch auf die gleiche Behandlung wie die Angehörigen der meist­begünstigten Nation.
⁴ Siehe auch das Wiener Übereink. vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen ( SR 0.191.02 ).
Art. 3
Die vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, nach Massgabe ihrer Gesetzgebung Personen auszuweisen, beziehungsweise nicht zuzulassen, welche auf Grund ihres üblen Vorlebens oder ihres Verhaltens als gefährlich anzusehen sind.
Art. 4
Für den Fall, dass ein Anstand zwischen den beiden Vertragsstaaten sich erheben sollte, der auf freundschaftlichem Wege durch diplomatische Korrespondenz zwischen den beiden Regierungen nicht beigelegt werden könnte, sind die letztern übereingekommen, ihn einem Schiedsgerichte zu unterstellen, und verpflichten sich, dessen Entscheid gewissenhaft zu achten und zu vollziehen.
Das Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern bestehen. Jeder der beiden Staaten ernennt ausserhalb der Angehörigen und Einwohner seines Landes ein Mitglied. Diese beiden Schiedsrichter wählen das dritte Mitglied. Wenn sie über dessen Wahl sich nicht verständigen können, so wird der dritte Schiedsrichter von einer Regierung ernannt, die von den zwei andern Schiedsrichtern oder, falls es zu keiner Verständigung kommt, durch das Los bezeichnet wird.
Art. 5
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Paris ausgetauscht werden.
Er soll in beiden Staaten mit dem hundertsten Tage nach Auswechslung der Ratifikationen in Vollziehung gesetzt werden.
Der gegenwärtige Vertrag bleibt für den Zeitraum von zehn Jahren, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden an gerechnet, in Kraft. Falls keiner der vertragschliessenden Teile zwölf Monate vor Ablauf des genannten Zeitraums seine Absicht, von demselben zurückzutreten, kundgegeben hat, soll der Vertrag in Kraft bleiben bis nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an, wo der eine oder andere der kontrahierenden Teile denselben gekündigt haben wird.
Die kontrahierenden Teile behalten sich vor, in beiderseitigem Einverständnisse alle diejenigen Abänderungen an diesem Vertrage zu veranlassen, die mit dessen Geist oder Grundsätzen nicht im Widerspruch stehen und deren Nützlichkeit sich durch die Erfahrung erwiesen haben wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der oben erwähnten Ratifikationen, den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in Paris, in doppelter Ausfertigung, den zweiundzwanzigsten Juni eintausendachthundertachtundachtzig.

Lardy

A. Flores

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