Verordnung der Schweizerischen Hochschulkonferenz über die Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Finanzmitteln für die Hochschulen (Referenzkostenverordnung SHK)
(Referenzkostenverordnung SHK) vom 20. Mai 2019 (Stand am 1. Juli 2019)
Die Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK),
gestützt auf die Artikel 42, 43 und 44 Absatz 4 des Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetzes vom 30. September 2011¹ (HFKG),
verordnet:
¹ SR 414.20
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
a. die Festlegung der finanziellen Rahmenbedingungen gemäss Artikel 43 HFKG;
b. die Einzelheiten zur Festlegung der Referenzkosten pro Studentin oder Student gemäss Artikel 44 HFKG;
c. die Einzelheiten, nach denen der Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz (Hochschulrat) gemäss Artikel 42 HFKG den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Gesamtbetrag der Referenzkosten) für jede Finanzierungsperiode festlegt.
2. Abschnitt: Festlegung der finanziellen Rahmenbedingungen
Art. 2 Grundsatz
Bei der Festlegung der Referenzkosten und bei der Festlegung des Gesamtbetrags der Referenzkosten werden die Finanzplanungen des Bundes und der Kantone, insbesondere die darin vorgesehenen Ausgabenentwicklungen für den Bereich Bildung und Forschung, sowie die weiteren finanziellen Rahmenbedingungen beachtet.
Art. 3 Finanzplanungen des Bundes und der Kantone
¹ Als Finanzplanung des Bundes gilt jeweils der vom Bundesrat verabschiedete Legislaturfinanzplan.
² Es werden die jeweils aktuellsten Finanzplanungen der Kantone berücksichtigt.
Art. 4 Weitere finanzielle Rahmenbedingungen
¹ Zu den weiteren finanziellen Rahmenbedingungen gehören insbesondere die Prognosen über die Entwicklung der Studierendenzahlen und über die Teuerung.
² Für die Studierendenprognosen werden die jeweils aktuellsten Referenzszenarien des Bundesamtes für Statistik (BFS) verwendet.
³ Die Teuerungsprognosen basieren auf den aktuellsten volkswirtschaftlichen Referenzgrössen der Expertengruppe des Bundes für die Konjunkturprognosen.²
² www.seco.admin.ch > Wirtschaftslage & Wirtschaftspolitik > Wirtschaftslage > Konjunkturprognosen
3. Abschnitt: Festlegung der Referenzkosten
Art. 5 Geltungsdauer und Zusammensetzung
¹ Die Referenzkosten werden für jede Fachbereichsgruppe pro Studentin oder Student festgelegt. Dabei werden sie zeitlich abgestimmt auf die Finanzierungsperiode der Botschaft des Bundesrates zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation.
² Sie setzen sich aus den Betriebskosten der Lehre und einem Anteil Forschungskosten zusammen.
Art. 6 Betriebskosten der Lehre
Die durchschnittlichen Betriebskosten der Lehre der letzten zwei verfügbaren Jahre gemäss den Kostenrechnungen der Hochschulen bilden für jede Fachbereichsgruppe die Ausgangswerte für die Festlegung der Referenzkosten.
Art. 7 Abweichungen
Weichen einzelne Werte gemäss Artikel 6 erheblich vom Durchschnitt ab, so können diese bei der Festlegung der Referenzkosten unberücksichtigt bleiben.
Art. 8 Anteil Forschungskosten
¹ Für jede Fachbereichsgruppe wird der Anteil Forschungskosten bestimmt, mit dem eine Lehre von hoher Qualität sichergestellt werden kann.
² Die durchschnittlichen Forschungskosten der letzten zwei verfügbaren Jahre gemäss den Kostenrechnungen der Hochschulen bilden die Ausgangswerte für die Bestimmung des Anteils Forschungskosten.
³ Die Besonderheiten der universitären Hochschulen und der Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche werden berücksichtigt.
⁴ Der Anteil Forschungskosten darf nicht höher ausfallen als die den Hochschulen nach Abzug der Drittmittel verbleibenden Kosten der Forschung gemäss ihren Kostenrechnungen.
4. Abschnitt: Festlegung des Gesamtbetrags der Referenzkosten
Art. 9
¹ Der Hochschulrat nimmt als Ausgangswerte für die Festlegung des Gesamtbetrags der Referenzkosten die für jede Fachbereichsgruppe festgelegten Referenzkosten.
² Er kann den Anteil der Forschungskosten gemäss Artikel 8 auf der Basis der von ihm beschlossenen Prioritäten und Massnahmen im Rahmen der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen anpassen.
³ Dabei darf der Anteil Forschungskosten nicht höher ausfallen als die den Hochschulen nach Abzug der Drittmittel verbleibenden Kosten der Forschung.
⁴ Zur Festlegung des Gesamtbetrags der Referenzkosten multipliziert der Hochschulrat anschliessend pro Fachbereichsgruppe die von ihm festgelegten Werte mit der erwarteten Anzahl der Studierenden gemäss Artikel 4 Absatz 2 und wendet die Teuerungsprognose gemäss Artikel 4 Absatz 3 an.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 10
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
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