Verordnung über die Umwandlung von Dienstalterszulagen in Urlaub (126.353.6)
CH - SO

Verordnung über die Umwandlung von Dienstalterszulagen in Urlaub

1 Verordnung über die Umwandlung von Dienstalterszulagen in Urlaub RRB vom 29. Juni 1993 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 7 der Verordnung über die Ausrichtung von Dienstal- terszulagen an das Staatspersonal vom 27. März 1974
1 ) beschliesst:

§ 1. Grundsatz

1 Staatsbedienstete, ausgenommen die Lehrkräfte an kantonalen Schulen, können die Dienstalterszulagen in Urlaub umwandeln lassen.
2 Aus betrieblichen Gründen kann der Anspruch nach § 1 Absatz 1 ganz oder teilweise eingeschränkt werden.

§ 2. Anrechenbare Urlaubszeit; Mindestbezug

1 Wer die Dienstalterszulage umwandeln lässt, hat Anspruch auf einen Urlaub von 20 Arbeitstagen.
2 Der Bezug in Abschnitten muss mindestens fünf Arbeitstage oder ein Vielfaches davon betragen.
3 Für je fünf bezogene Urlaubstage wird die Dienstalterszulage um einen Viertel vermindert.

§ 3. Feiertage

Dienstfreie Tage, welche in die Urlaubszeit fallen, können nachbezogen werden, wenn sie nicht auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen.

§ 4. Krankheit Unfall

1 Staatsbedienstete, welche während des Urlaubs wegen Krankheit oder Unfall dienstunfähig werden, dürfen den Urlaub vorzeitig abbrechen.
2 Dem zuständigen Departement ist unverzüglich ein Arztzeugnis über die Dienstunfähigkeit zuzustellen.

§ 5. Urlaubsbezug Übertragung

1 Die Dienstalterszulage darf erst nach deren Fälligkeit in Urlaub umge- wandelt werden. Der Urlaub kann ganz oder teilweise auf die folgenden Jahre übertragen werden.
2 Der Urlaub muss bis zur Ausrichtung der nächsten Dienstalterszulage bezogen sein. ________________
1 ) BGS 126.551.1.
2

§ 6. Verfahren

a) Gesuch
1 Gesuche zur Umwandlung der Dienstalterszulage sind drei Monate vor deren Fälligkeit beim zuständigen Departement auf dem Dienstweg einzu- reichen. Im Gesuch sind die verbindlichen Urlaubstermine anzugeben.
2 Der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin nimmt zu jedem Gesuch schriftlich Stellung, wobei die Arbeitsbelastung der Amtsstelle zu berück- sichtigen ist.
3 Für die Dauer des Urlaubs werden keine stellvertretenden Anstellungen bewilligt.

§ 7. b) Entscheid

1 Das zuständige Departement entscheidet über die Gesuche. Stimmt das Departement dem Gesuch nicht zu, entscheidet der Regierungsrat.
2 Der Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, der Amts- stelle und dem Personalamt spätestens einen Monat vor dem Antritt des Urlaubs mitzuteilen.

§ 8. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
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