Verordnung über die Umwandlung von Dienstalterszulagen in Urlaub
1 Verordnung über die Umwandlung von Dienstalterszulagen in Urlaub RRB vom 29. Juni 1993 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 7 der Verordnung über die Ausrichtung von Dienstal- terszulagen an das Staatspersonal vom 27. März 1974
1 ) beschliesst:
§ 1. Grundsatz
1 Staatsbedienstete, ausgenommen die Lehrkräfte an kantonalen Schulen, können die Dienstalterszulagen in Urlaub umwandeln lassen.
2 Aus betrieblichen Gründen kann der Anspruch nach § 1 Absatz 1 ganz oder teilweise eingeschränkt werden.
§ 2. Anrechenbare Urlaubszeit; Mindestbezug
1 Wer die Dienstalterszulage umwandeln lässt, hat Anspruch auf einen Urlaub von 20 Arbeitstagen.
2 Der Bezug in Abschnitten muss mindestens fünf Arbeitstage oder ein Vielfaches davon betragen.
3 Für je fünf bezogene Urlaubstage wird die Dienstalterszulage um einen Viertel vermindert.
§ 3. Feiertage
Dienstfreie Tage, welche in die Urlaubszeit fallen, können nachbezogen werden, wenn sie nicht auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen.
§ 4. Krankheit Unfall
1 Staatsbedienstete, welche während des Urlaubs wegen Krankheit oder Unfall dienstunfähig werden, dürfen den Urlaub vorzeitig abbrechen.
2 Dem zuständigen Departement ist unverzüglich ein Arztzeugnis über die Dienstunfähigkeit zuzustellen.
§ 5. Urlaubsbezug Übertragung
1 Die Dienstalterszulage darf erst nach deren Fälligkeit in Urlaub umge- wandelt werden. Der Urlaub kann ganz oder teilweise auf die folgenden Jahre übertragen werden.
2 Der Urlaub muss bis zur Ausrichtung der nächsten Dienstalterszulage bezogen sein. ________________
1 ) BGS 126.551.1.
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§ 6. Verfahren
a) Gesuch
1 Gesuche zur Umwandlung der Dienstalterszulage sind drei Monate vor deren Fälligkeit beim zuständigen Departement auf dem Dienstweg einzu- reichen. Im Gesuch sind die verbindlichen Urlaubstermine anzugeben.
2 Der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin nimmt zu jedem Gesuch schriftlich Stellung, wobei die Arbeitsbelastung der Amtsstelle zu berück- sichtigen ist.
3 Für die Dauer des Urlaubs werden keine stellvertretenden Anstellungen bewilligt.
§ 7. b) Entscheid
1 Das zuständige Departement entscheidet über die Gesuche. Stimmt das Departement dem Gesuch nicht zu, entscheidet der Regierungsrat.
2 Der Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, der Amts- stelle und dem Personalamt spätestens einen Monat vor dem Antritt des Urlaubs mitzuteilen.
§ 8. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
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