Verordnung über den Vollzug der Vorschiften zur Wehrpflichtersatzabgabe
VI C/2/4/1 Verordnung über den Vollzug der Vorschiften zur Wehrpflichtersatzabgabe * Vom 21. März 2006 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) , die Artikel 22 und 44 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatz - abgabe (WPEG) und die Einführungsverordnung vom 22. Januar 1997 zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (Einführungsverordnung) 2 ) , verordnet:
Art. 1 Departement für Sicherheit und Justiz
1 Das Departement für Sicherheit und Justiz ist das zuständige Departement im Sinne der Einführungsverordnung.
Art. 2 Kreiskommando
1 Das Kreiskommando ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung.
2 Es ist Veranlagungsbehörde und entscheidet über Gesuche um Stundung und Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe
3 Es ist Bezugsbehörde für ersatzpflichtige Auslandurlauber.
4 Es erlässt Strafverfügungen nach Massgabe von Artikel 44 WPEG.
Art. 3 Sektionschefs
1 Die Sektionschefs sind zuständig für:
a. Meldung von Zuzug und Wegzug von Ersatzpflichtigen;
b. Bezug der Ersatzabgaben von Ersatzpflichtigen im Inland;
c. Bescheinigung der Zahlung der Ersatzabgabe im Dienstbüchlein;
d. Einleitung des Mahnverfahrens;
e. Einleitung und Durchführung von Betreibungsverfahren;
f. Mithilfe bei Einsprache- und Erlassverfahren;
g. Buchführung über alle Ersatzabgaben, Gebühren und Bussen so - wie über die Unkosten gemäss den Weisungen des Kreiskomman - dos;
h. Ablieferung und Abrechnung der eingegangenen Beträge an die Staatskasse gemäss den Weisungen des Kreiskommandos;
i. die Umsetzung von allgemeinen und speziellen Weisungen der vorgesetzten Stellen.
2 Die Sektionschefs können zudem vom Kreiskommando zur Mithilfe bei der Vorbereitung der Veranlagung beigezogen werden. 1) GS I A/1/1 2) GS VI C/2/4 SBE IX/7 364 1
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Art. 4 Stundungs- und Erlassgesuche
1 Stundungs- und Erlassgesuche im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 WPEG sind beim zuständigen Sektionschef einzureichen. Dieser leitet sie nach Ab - klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse mit Bericht und An - trag an das Kreiskommando weiter.
Art. 5 Mahngebühren
1 Für die zweite Mahnung von Ersatzpflichtigen im Zahlungsverzug wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.
Art. 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
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VI C/2/4/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 27 3
VI C/2/4/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 27
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