Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Januar 1950)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung von Artikel 1169 des Obligationenrechts¹,
beschliesst:
¹ SR 220
A. Einberufung der Gläubigerversammlung
Art. 1
¹ Die Einberufung der Obligationäre zur Gläubigerversammlung erfolgt durch mindestens zweimalige öffentliche Auskündigung im Handelsamtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern. Dabei muss die zweite öffentliche Bekanntmachung mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen.
² Gläubiger, deren Obligationen auf den Namen lauten, sind ausserdem durch eingeschriebenen Brief mindestens zehn Tage zum voraus einzuladen.
³ Bei der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung des Richters sind überdies seine besonderen Anordnungen zu beachten.
B. Tagesordnung
Art. 2
¹ Die Tagesordnung für die Gläubigerversammlung ist den Eingeladenen mit der Einberufung selbst oder doch mindestens zehn Tage vor der Versammlung nach den für die Einberufung geltenden Vorschriften bekanntzugeben.
² Jedem Anleihensgläubiger ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu verabfolgen.
³ Über Gegenstände, die nicht derart wenigstens nach ihrem wesentlichen Inhalt bekanntgegeben worden sind, kann auch mit Einstimmigkeit der vertretenen Stimmen kein verbindlicher Beschluss gefasst werden. Vorbehalten bleiben Beschlüsse, denen alle zur Gemeinschaft gehörenden Obligationäre oder ihre Vertreter zugestimmt haben.
C. Teilnahme an der Gläubigerversammlung
Art. 3
¹ An den Beratungen und Abstimmungen können nur Personen teilnehmen, sie sich bei der Urkundsperson über ihre Stimmberechtigung ausgewiesen haben.
² Bei Obligationen, die auf den Inhaber lauten, genügt die Vorlegung der Titel, für welche das Stimmrecht beansprucht wird, oder die Bescheinigung, dass sie bei einer in der Einberufung bezeichneten Stelle auf den Namen des Inhabers hinterlegt sind.
³ Bei andern Obligationen ist das Eigentum, gegebenenfalls das Nutzniessungsrecht oder das Pfandrecht nachzuweisen. Der Stellvertreter eines Stimmberechtigten hat überdies, sofern die Stellvertretung nicht auf Gesetz beruht, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Auf Verlangen der Urkundsperson hat der gesetzliche Vertreter sich als solcher auszuweisen.
Art. 4
¹ Es ist ein Verzeichnis der Teilnehmer an der Gläubigerversammlung anzulegen.
² Dieses hat den Namen und den Wohnort der Stimmberechtigten und gegebenenfalls ihrer Stellvertreter sowie den Betrag der durch jeden Teilnehmer vertretenen Obligationen anzugeben.
D. Leitung der Versammlung
Art. 5
¹ Soweit die Anleihensbedingungen es nicht anders bestimmen, wird der Vorsitzende von der Gläubigerversammlung bezeichnet. Die Urkundsperson kann jedoch nicht als Vorsitzender der Versammlung gewählt werden.
² Solange die Versammlung keinen Vorsitzenden hat, steht die vorläufige Leitung dem Anleihensvertreter, in Ermangelung eines solchen, der Urkundsperson zu.
³ Bei der Einberufung auf Anordnung des Richters kann dieser den Vorsitzenden oder den vorläufigen Leiter der Versammlung bezeichnen.
⁴ Im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 1185 OR² ) ist die Leitung der Versammlung Sache des Gerichts, sofern dieses nicht im einzelnen Falle etwas anderes anordnet.
² SR 220
E. Beurkundung der Beschlüsse
Art. 6
¹ Über jeden Beschluss, sei er in der Gläubigerversammlung gefasst worden oder durch nachträgliche Zustimmung zustande gekommen, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.
² Das Verzeichnis der Teilnehmer sowie gegebenenfalls eine von der Urkundsperson anzufertigende Zusammenstellung der nachträglich zustimmenden Gläubiger ist in die öffentliche Urkunde aufzunehmen oder dieser mit den Belegen über die ordnungsgemässe Einberufung der Versammlung beizufügen.
³ In der öffentlichen Urkunde sind auf Verlangen die Nummern der Obligationen, deren Inhaber oder Vertreter gegen einen mehrheitlich genehmigten Antrag gestimmt haben, anzugeben.
⁴ Das kantonale Recht ordnet die Befugnis zur Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse.
F. Mitteilung der Beschlüsse
Art. 7
¹ Jeder zustande gekommene Beschluss, der Eingriffe in die Gläubigerrechte vornimmt oder die Anleihensbedingungen sonstwie abändert, ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern bekanntzugeben. Den Gläubigern, deren Obligationen auf den Namen lauten, ist er besonders mitzuteilen.
² Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls sowie gegebenenfalls der Genehmigungsbeschluss der Nachlassbehörde oder allenfalls des Bundesgerichts und die Gerichtsurteile über erhobene Anfechtungsbegehren sind beim Handelsregister zu den Akten des Schuldners einzureichen.
³ Die in Kraft erwachsenen Beschlüsse werden, soweit erforderlich, auf den Anleihenstiteln angemerkt.
G. Inkrafttreten
Art. 8
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1950 in Kraft
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