Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (812.100)
CH - BS

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Einführungsgesetz zum eidg. Arbeitsgesetz Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) Vom 29. Juni 1967 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 13. März 1964
1 Handel und der dazugehörigen Verordnungen, beschliesst: I. Vollzugsbehörden

§ 1 Zuständigkeit

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) obliegt dem zuständigen Departement.
2 )
2 Die Durchführung im Einzelnen, insbesondere die Kontrolle über die Einhaltung von Gesetz und Verordnungen sowie die Erteilung der in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Bewilligungen, ob - liegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
3 )
.
4 )
3 Das Departement und das zuständige Amt sind befugt, andere staatliche Organe zur Mitwirkung beim Vollzug heranzuziehen.
5 )
4
...
6 ) II. Geltungsbereich

§ 2

7 Betriebsverzeichnisse
1 Das Amt führt Verzeichnisse über die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe.

§ 3

8 Industrielle Betriebe
1 Das Amt ist zuständig, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Unterstellung unter die besonderen Vorschriften des Arbeitsgesetzes für industrielle Betriebe sowie die Änderung oder Aufhe - bung der Unterstellung zu beantragen.
2 Zweifelsfälle Im Rahmen der Zuständigkeit des Kantons entscheidet das Departement in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Gesetzes.
1) SR .
2)
§ 1 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01
3)

§ 1 Abs. 2: Heutige Bezeichnung «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» eingefügt durch RRB vom 4. 11. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004). Ur -

sprüngliche Bezeichnung: «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung» gemäss § 7 Ziff. 5 des G betr. die Baurekurskommission vom 7. 6.
2000, in § 1 Abs. 2 durch «Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit» ersetzt.
§ 1 Abs. 2 letzter Satz gestrichen durch RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§
5)
§ 1 Abs. 3 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01
6)

§ 1 Abs. 4 gestrichen durch RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995).

7)

§ 2 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

8)

§ 3 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

1
Einführungsgesetz zum eidg. Arbeitsgesetz III. Gesundheitsvorsorge
9 )

§ 4

10 ) Allgemeines
1 Das Amt befasst sich mit der allgemeinen Gesundheitsvorsorge, soweit dies Sache des Kantons ist.

§ 5

11 ) Planbegutachtung, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
12 )
1 Sämtliche Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung oder Umgestaltung eines Betrie - bes sind dem Bauinspektorat
13 ) einzureichen. Das Bauinspektorat
14 ) leitet diese Gesuche an das Amt weiter. Dieses überprüft die Pläne im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmun - gen.
2 Bei Gesuchen, welche nichtindustrielle Betriebe betreffen, nimmt das Amt eine Planbegutachtung vor. Diese Planbegutachtung wird als integrierter Bestandteil in den Bauentscheid aufgenommen.
3 Gesuche, welche industrielle Betriebe im Sinne von Art. 5 des Arbeitsgesetzes betreffen, unterliegen dem Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 des Arbeitsgesetzes. Das Amt führt das Plangenehmigungsverfahren durch. Die Stellungnahme des Amtes wird als integrierter Bestandteil in den Bauentscheid aufgenommen.
4 Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit in einem dem Plangenehmigungsverfahren unterstehenden Betrieb ist beim Amt um die Betriebsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 3 des Arbeitsgesetzes nachzusu - chen. Die Betriebsbewilligungen werden vom Amt erteilt. Dieses ist ermächtigt, bei Vorliegen techni - scher oder wirtschaftlicher Gründe provisorische Betriebsbewilligungen zur Eröffnung eines Betriebes oder einzelner Betriebsteile auszustellen.

§ 6 Beseitigung nachträglich erkannter Übelstände

1 Das Amt trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung von Übelständen im Sinne von Art.
52 des Arbeitsgesetzes.
15 )
2 Die Befugnis zur Einstellung eines Betriebes und zur Stillstellung einzelner Betriebsteile steht dem Regierungsrat zu.
16 ) IV. Arbeits- und Ruhezeit

§ 7

17 )
...

§ 8

18 ) Arbeitszeitbewilligungen
1 Das Amt erteilt die Arbeitszeitbewilligungen, für die gemäss Arbeitsgesetz die kantonale Behörde zuständig ist.

§ 9

19 ) Feiertage
1 Gemäss § 3 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussgesetz) vom 13. Oktober 1993 gelten als Feiertage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964.
9) Teil des Abschnitttitels III. gestrichen durch RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4.
1995).

§ 4 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

11)

§ 5 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

12)

§ 5 Titel in der Fassung des RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995).

13)

§ 5 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

14)

§ 5 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

15)
§ 6 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01

§ 6 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995); dadurch

wurde der bisherige Abs. 3 zu Abs. 2.
17)

§ 7 aufgehoben durch RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995).

18)

§ 8 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

19)

§ 9 in der Fassung von § 12 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 13. 10. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1994).

2
Einführungsgesetz zum eidg. Arbeitsgesetz V. Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmer

§ 10 Jugendliche unter 15 Jahren

1 a) Bewilligungspflicht Die Beschäftigung von schulpflichtigen oder schulentlassenen Kindern unter 15 Jahren bedarf einer Bewilligung des Amtes.
20 )
2 Gesuche um Bewilligung sind vom Arbeitgeber schriftlich einzureichen.
3 b) Ärztliche Untersuchung Das Amt hat vor der Bewilligungserteilung Jugendliche unter 15 Jahren dem Schularzt zuzuweisen, der sich darüber auszusprechen hat, ob der vorgesehenen Beschäftigung des Jugendlichen nicht eine Krankheit, ein Gebrechen oder eine Entwicklungsstörung entgegenstehen. Im Weiteren ist abzuklären, ob der vorgesehene Arbeitsplatz für die Beschäftigung eines Kindes unter 15 Jahren geeignet ist.
21 )
4 c) ...
22 )

§ 11

23 ) Vorbehalt weiterer Vorschriften
1 Der Regierungsrat kann im Rahmen der Vorschriften des Arbeitsgesetzes Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung von 15 bis 19 Jahre alten Jugendlichen erlassen. VI. Betriebsordnung

§ 12

24 ) Kontrolle der Betriebsordnung
25 )
1 Das Amt kontrolliert die Betriebsordnungen und deren Änderungen. VII. Verfahren und Rechtsmittel

§ 13

26 ) Verfügungen
1 Verfügungen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und 52 des Arbeitsgesetzes erlässt, soweit hiervor nicht ausdrücklich das Amt als zuständig erklärt wird, das Departement.

§ 14

27 ) Anzeigen
1 Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Arbeitsgesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung sind an das Amt zu richten.

§ 15 Beschwerden

1 Gegen Verfügungen des Amtes kann innert 30 Tagen, vom Datum der Zustellung an gerechnet, beim Departement Beschwerde erhoben werden.
28 )
2 Verfügungen des Departements können innert 30 Tagen, vom Datum der Zustellung an gerechnet, an
29 )
3
...
30 )
4
...
31 )
20)

§ 10 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. ).

21)

§ 10 Abs. 3 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. ).

§ 10 Abs. 4 lit. c aufgehoben durch RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995).

23)

§ 11 in der Fassung des RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995).

24)

§ 12 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

25)

§ 12 Titel in der Fassung des RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995).

26)

§ 13 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

27)

§ 14 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr.08.1209.01 ).

§ 15 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. ).

29)

§ 15 Abs. 2: Gemäss V vom 16. 1. 1979 (Anpassung an das Organisationsgesetz) wurde der Ausdruck "Departement des Innern" durch "Depar -

tement" ersetzt.
30)

§ 15 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 28. 3. 1995 (gestützt auf §§ 26, 29 und 56 des Organisationsgesetzes, wirksam seit 9. 4. 1995).

31)

§ 15 Abs. 4 aufgehoben durch § 53 Ziff. 46 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

3
Einführungsgesetz zum eidg. Arbeitsgesetz VIII. Gebühren

§ 16

1 Für Bewilligungen gemäss dem Arbeitsgesetz und diesem Einführungsgesetz sind Gebühren im Rah - men einer vom Regierungsrat zu erlassenden Verordnung zu erheben. IX. Verzeigungen

§ 17

1 Verzeigungen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitsgesetz und dieses Einführungsgesetz er - folgen durch das Amt.
32 )
2 Das Strafverfahren richtet sich nach den Art. 59ff. des Arbeitsgesetzes, den Vorschriften des Poli - zeistrafgesetzes vom 23. September 1872
33 sowie der Strafprozessordnung vom 15. Oktober 1931 )
. X. Schlussbestimmungen

§ 18 Aufhebung kantonaler Vorschriften

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden gemäss Art. 73 des Arbeitsgesetzes folgende kantonale Vorschriften, die von diesem Bundesgesetz geregelte Sachgebiete betreffen, aufgehoben:
35 ) das Arbeitsgesetz vom 18. Juni 1959/21. März 1963. das Gesetz betreffend den Schutz der Arbeiterinnen vom 27. April 1905.

§ 19

36 ) Abänderung kantonaler Vorschriften

§ 20 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt sofort in Wirksamkeit. Es ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Die Genehmigung der §§ 18 und 19 durch den Schweizerischen Bundesrat bleibt vorbehalten.
37
32)

§ 17 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II. 23. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. ).

33) Jetzt: Kantonales Übertretungsstrafgesetz vom 15. 6. 1978. Diese Strafprozessordnung ist aufgehoben. Massgebend sind jetzt die StPO vom 5. 10. 2007 (SR 312.0 ) und das EG StPO vom 13. 10. 2010 (SG

257.100 ).

35)

§ 18: Ziff. 2, 4, 5, 6 und 7 (Aufhebung einzelner Vorschriften anderer Erlasse) werden hier nicht abgedruckt.

36)

§ 19 wird nicht abgedruckt.

37) Genehmigt am 28. 8. 1967.
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