Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-re... (243.1)
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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
243.1 Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 1)2)3)

Art. 1 Rechtshilfe

1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstre- ckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Si- cherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
2 Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der defini- tiven Rechtsöffnung gewährt.

Art. 2 Vollstreckbare Entscheide

Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlos- sen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- betreibung und Konkurs
4) einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.

Art. 3 Anforderungen an das Verfahren

Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffent- lich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte: a) der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äus- sern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen;
1) Vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971.
2) Ersetzt gleichnamiges Konkordat vom 18. Februar 1911 (vgl. aGS I/54).
3) Beitritt am 25. Oktober 1973 durch Kantonsrat erklärt.
4) SR 281.1
2
243.1 Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche b) der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechts- mittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.

Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit

Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; b) eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechts- mittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c) eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind; d) die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfü- gung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach

Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- betreibung und Konkurs 1) ergibt.

Art. 5 Prüfung von Amtes wegen

Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.

Art. 6 Einreden des Betriebenen

Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu: a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde; b) dass die Schuld verjährt ist; c) dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.
1) SR 281.1
3 Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
243.1

Art. 7 Beitritt und Rücktritt

1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalender- jahres rechtswirksam.

Art. 8 Inkrafttreten

Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffent- lichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenös- sischen Gesetzessammlung.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Ver- hältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-recht- licher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechts- hilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunter- stützungen dahin.
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