Tourismusentwicklungsgesetz (935.211)
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Tourismusentwicklungsgesetz

1 935.211 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) vom 20.06.2005 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 50 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Wirkungsziele
1 Der Kanton fördert die Ausschöpfung und Weiterentwicklung seiner touristi schen Potenziale.
2 Er strebt eine nachhaltige Entwicklung für sich und seine Regionen an.
3 Er setzt sich dafür ein, dass der bernische Tourismus seine Wettbewerbsfä higkeit und Wertschöpfung verbessern kann.
4 Er fördert in erster Linie Massnahmen, die auf die Verlängerung der durch schnittlichen Aufenthaltsdauer der Gäste ausgerichtet sind.

Art. 2

Instrumente und Finanzhilfen *
1 Der Kanton a schafft bessere Rahmenbedingungen für den bernischen Tourismus, b fördert die Zusammenarbeit im Tourismus über politische und institutionel le Grenzen hinweg, c erleichtert die Verwirklichung innovativer Projekte, d * wirkt bei der allgemeinen Marktbearbeitung mit, e * kann sich um Veranstaltungen bewerben und an deren Durchführung mit wirken, f beschafft konzeptionelle Grundlagen wie Statistiken, Wertschöpfungs- und Machbarkeitsstudien. 2 )
2 Er kann Finanzhilfen gewähren für a die Marktbearbeitung,
1) BSG 101.1
2) Entspricht dem bisherigen Buchstaben d * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
05-139
935.211 2 b die Förderung der Zusammenarbeit, c Qualifizierungsmassnahmen und Qualitätssicherung, d die Durchführung von Veranstaltungen, e die Beschaffung konzeptioneller Grundlagen.
3 Zusätzlich möglich sind Grossratsbeschlüsse für befristete Programme und besondere Vorhaben gestützt auf die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Art. 3

Destinationen
1 Destinationen sind auf effiziente Marktbearbeitung im Tourismus ausgerichte te Zusammenschlüsse mehrerer Orte.

Art. 4

Beherbergungsabgabe
1 Die Beherbergungsabgabe ist eine kantonale Abgabe, deren Ertrag zur Unter stützung der Marktbearbeitung im Tourismus verwendet wird.
1a Kantonale Instrumente *

Art. 4a

* Gesellschaft zur Marktbearbeitung
1 Der Kanton gründet zusammen mit den Destinationen gemäss Artikel 5 Ab satz 1a Buchstabe a eine Aktiengesellschaft nach Artikel 620 des Obligationen rechts 2 ) , in der er kapital- und stimmenmässig über eine Beteiligung von maxi mal 49 Prozent verfügt. *
2 Die Gesellschaft bezweckt in erster Linie die allgemeine, destinationsüber greifende Marktbearbeitung. Sie kann weitere Aufgaben zur Promotion des Wirtschafts- und Tourismusstandorts übernehmen.
3 Sie bezieht Leistungen bei gesamtschweizerisch tätigen Tourismusorganisa tionen.
4 Über die Beteiligung und über ihre Erhöhung im Rahmen von Absatz 1 ent scheidet die für die Ausgabenbewilligung zuständige Behörde.
5 Die Vertretung des Kantons im Verwaltungsrat richtet sich nach Artikel 762 des Obligationenrechts.
2) SR 220
3 935.211

Art. 4b

* Veranstaltungen
1 Der Kanton kann a nach geeigneten Veranstaltungen mit internationaler Ausstrahlung suchen oder Dritte mit der Suche beauftragen, b die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Bewerbungsverfahren unter stützen oder mit ihnen zusammen als Bewerber auftreten, c sich an der Durchführung der Veranstaltung beteiligen.
2 Die Erfüllung anderer kantonaler Aufgaben bei Veranstaltungen richtet sich nach der besonderen Gesetzgebung.
2 Finanzhilfen
2.1 Finanzhilfen aus dem Ertrag der Beherbergungsabgabe

Art. 5

Marktbearbeitung durch die Destinationen
1 Der Kanton unterstützt die Marktbearbeitung durch die Destinationen, indem er ihnen einen Anteil von mindestens 75 Prozent des Ertrags der Beherber gungsabgabe aus ihrem Gebiet zuweist. *
1a Der Regierungsrat * a bestimmt die unterstützungsberechtigen Destinationen durch Verordnung, b legt ihren Anteil am Ertrag der Beherbergungsabgabe periodisch fest, c beschliesst die anfallenden Ausgaben abschliessend.
2–3 ... *

Art. 6

* Projekte
1 Der Kanton kann aus seinem Anteil am Ertrag der Beherbergungsabgabe tou ristische Projekte unterstützen, wie a die Entwicklung und Einführung neuartiger Produkte, b die destinationsübergreifende Angebotsförderung, c die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit der touristischen Organisatio nen und Leistungsträger, d Massnahmen zur Qualifizierung oder zur Sicherung der Qualität im Touris mus, e Massnahmen zur Entwicklung des naturnahen Tourismus.
2 Nicht gefördert werden Projekte im ordentlichen Aufgabenbereich der Desti nationen.
935.211 4
2.2 Finanzhilfen aus allgemeinen Staatsmitteln

Art. 7

* ...

Art. 8

Marktbearbeitung *
1 Der Kanton unterstützt die Marktbearbeitung mit jährlichen Beiträgen * a an die Aktiengesellschaft gemäss Artikel 4a, b an die Destination in Gebieten, in denen der Aufenthaltstourismus keinen ausreichenden Ertrag aus der Beherbergungsabgabe für die Marktbear beitung ergibt und die Marktbearbeitung der Nutzung regionaler Potenzia le dient.
2 Der Regierungsrat legt die Beiträge in mehrjährigen Rahmenkrediten fest.
3 Er beschliesst die gemäss Absatz 2 anfallenden Ausgaben abschliessend.

Art. 9

Veranstaltungen
1 Der Kanton kann Veranstaltungen unterstützen, die einen wesentlichen Bei trag entweder zur Wertschöpfung oder zur Profilierung des Standorts leisten.
2 Die fallweise Unterstützung von Veranstaltungen ist möglich für * a ihren Aufbau, wenn sie wiederkehrend im Kanton oder in einer Destination stattfinden, b die Sicherung ihrer Weiterführung bei besonderen, unvorhersehbaren Er eignissen, c die Bewerbung um ihre Durchführung, wenn sie an wechselnden Orten stattfinden.
2a Eine regelmässige Unterstützung ist möglich, wenn es sich um bedeuten de Veranstaltungen handelt, die sowohl einen wesentlichen Beitrag zur Wert schöpfung leisten als auch eine grosse internationale Werbewirkung erzielen. *
3 Keine Unterstützung wird gewährt an a Veranstaltungen von bloss regionaler oder lokaler Bedeutung, b Veranstaltungen im ordentlichen Aufgabenbereich der Destinationen, c Preisgelder und Auftrittsentschädigungen.

Art. 10

Konzeptionelle Grundlagen
1 Der Kanton kann die Beschaffung konzeptioneller Grundlagen wie Statistiken, Wertschöpfungs- und Machbarkeitsstudien unterstützen.
5 935.211

Art. 11

Beteiligung an Bundesmassnahmen
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Programme des Bundes zur Tou rismuspolitik übernehmen, die eine kantonale Beteiligung vorsehen.
2 Die Verordnung enthält insbesondere die Ausführungsbestimmungen zu den vom Bund vorgesehenen Kantonsbeiträgen, -bürgschaften und Leistungen Dritter.
2.3 Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen

Art. 12

Voraussetzungen
1 Finanzhilfen a dienen der Verwirklichung der touristischen Ziele des Kantons und der Destinationen, b sind auf die massgebenden Pläne und Entwicklungsziele von Kanton, Re gion und Gemeinden abzustimmen, c sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.
2 Sie können bewilligt werden, wenn a sie für die Verwirklichung des Vorhabens entscheidend sind, b sie dem voraussichtlichen touristischen Nutzen angemessen sind, c das Vorhaben längerfristig wirtschaftlich tragbar ist, d das Vorhaben nicht der Strukturerhaltung dient, e die durch Verordnung festgelegte Mindestgrösse erreicht wird, f das Vorhaben den Grundsätzen nachhaltiger Entwicklung entspricht.
3 Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 13

Arten
1 Finanzhilfen werden gewährt als a Beiträge, b bedingt rückzahlbare Beiträge, c Defizitdeckungsgarantien.
2 Bei Beiträgen gemäss Artikel 9 Absatz 2a kann die Finanzhilfe auch in der Übernahme der Kosten für die Unterstützung durch Militär und Zivilschutz be stehen. *

Art. 14

Ansatz
1 Der Ansatz beträgt bis zu 50 Prozent der massgebenden Kosten.
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2 Er kann ausnahmsweise bis zu 80 Prozent betragen, wenn das Vorhaben a von gesamtkantonaler Bedeutung ist, b wichtige Informationen beschafft oder grundsätzliche Fragen klärt oder c überdurchschnittlich zum Erreichen der Ziele dieses Gesetzes beiträgt.

Art. 15

Bemessung
1 Finanzhilfen bemessen sich im Einzelfall auf Grund folgender Merkmale des Vorhabens: a touristische Bedeutung und Eignung, b Beitrag zur Zielerreichung von Konzepten und Leitbildern, c Innovationsgehalt, d schonender Umgang mit natürlichen Ressourcen, e Schaffung attraktiver Arbeitsplätze mit guten Arbeitsbedingungen, f wirtschaftliche Möglichkeiten der Trägerin oder des Trägers, g Leistungen Dritter.
2 Bei Finanzhilfen zur Marktbearbeitung in Gebieten mit geringem Aufenthalt stourismus ist zusätzlich der Finanzbedarf für die Tourismusentwicklung zu be rücksichtigen.

Art. 16

Bedingungen und Auflagen
1 Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, ins besondere über die Verwendung der Finanzhilfe oder zur Berichterstattung über die Entwicklung des Vorhabens.
2 Bedingungen und Auflagen können befristet werden.
3 Finanzhilfen an Unternehmen sind mit folgenden Bedingungen und Auflagen zu verbinden: a Gewinnausschüttungsverbot oder Auflage, wonach der Kanton im Verhält nis seiner Leistungen zur Gesamtsumme der aufgewendeten Mittel zu be teiligen ist, wenn Gewinne ausgeschüttet oder Eigenbezüge erhöht wer den, b Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenübli chen Arbeitsbedingungen, c Führen einer kaufmännischen Buchhaltung.

Art. 17

Leistungsziele
1 Bei wiederkehrend ausgerichteten Finanzhilfen legt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion periodisch die Leistungsziele fest. *
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Art. 18

Gesuche nach Ausführungsbeginn
1 Hat die Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung schon begonnen, können Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn a * die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion der Ausführung vorgängig zugestimmt hat oder b nicht vorhersehbare Umstände nachträglich eine kantonale Unterstützung erfordern.

Art. 19

Zwecksicherung
1 Für die Zwecksicherung gilt die Gesetzgebung über Staatsbeiträge.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann den Anteil einer Destination am Ertrag der Beherbergungsabgabe vorüberge hend verringern, wenn diese ihren Beitrag an die Gesellschaft gemäss Artikel
4a nicht vollständig geleistet hat oder den ihr zur Verfügung stehenden An teil nicht vollständig für die Marktbearbeitung einsetzt. *
3 Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds

Art. 20

Abgabepflicht
1 Die Beherbergungsabgabe wird für das Beherbergen von Gästen erhoben.
2 Als Beherbergen gilt das entgeltliche Überlassen von Übernachtungsmöglich keiten für eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten, insbesondere a in Gastgewerbebetrieben, b in Jugendherbergen, Gruppenunterkünften sowie Ferien- und Erholungs heimen, c auf Campingplätzen, d in Ferienwohnungen, -häusern und Privatzimmern.
3 Abgabepflichtig sind die Beherbergerinnen und Beherberger.

Art. 21

Ausnahmen
1 Nicht unter die Abgabepflicht fallen Übernachtungen a von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren, b von Personen, die als Wochen- oder Kurzaufenthalterinnen angemeldet sind, c von Militär und Zivilschutz bei Einquartierungen, d von Personen, die sich in lokalen Ausbildungsstätten zur Ausbildung auf halten,
935.211 8 e von Eigentümerinnen und Eigentümern, Dauermieterinnen und -mietern sowie deren Familienangehörigen im gleichen Haushalt, f von Gästen, die im Haushalt der Gastgeberin oder des Gastgebers über nachten, g in Spitälern, Heilstätten, Alters- und Pflegeheimen, h in Ferienwohnungen, -häusern und Privatzimmern in Gemeinden ohne Kurtaxe.

Art. 22

Höhe der Beherbergungsabgabe
1 Die Beherbergungsabgabe beträgt je Übernachtung 50 Rappen bis 1.50 Franken.
1a Sie beträgt jährlich mindestens 50 bis 150 Franken. *
1b Der Mindestbetrag gemäss Absatz 1a entfällt beim Bezug durch Branchenor ganisationen des Jugend- und Sozialtourismus. *
2 hört vorgängig die Destinationen und die Branchenorganisationen der Abgabe pflichtigen an. *

Art. 23

Bezug
1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die mit dem Bezug der Beher bergungsabgabe betrauten Stellen. *
2 Die Abgabepflichtigen liefern die für den Bezug erforderlichen Angaben.

Art. 23a

* Bezugsentschädigung
1 Die mit dem Bezug der Beherbergungsabgabe betrauten Stellen erhalten eine Entschädigung von fünf Prozent der bezogenen Abgaben.

Art. 23b

* Weiterleitung
1 Die mit dem Bezug der Beherbergungsabgabe betrauten Stellen leiten regel mässig den Anteil des Kantons an den Tourismusfonds (Art. 27 f.) weiter.
2 Sie leiten zudem regelmässig der Destination den ihr zustehenden Anteil wei ter.

Art. 24

* ...
9 935.211

Art. 25

Datenbekanntgabe
1 Die mit dem Vollzug der Gastgewerbegesetzgebung betrauten Stellen geben der zuständigen Stelle die Beherbergungsbetriebe mit Übernachtungsmöglich keit bekannt.
2 Sie können zu diesem Zweck die erforderlichen Daten über gemeinsame In formationssysteme zugänglich machen.

Art. 26

Pflichtverletzung
1 Verletzen Beherbergerinnen und Beherberger vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten, unterliegen sie einer Strafabgabe. *
2 Als Pflichtverletzungen gelten insbesondere die Auskunftsverweigerung, die Lieferung falscher Angaben oder das Nichtbezahlen der Abgabe trotz schriftli cher Mahnung.
3 Die Strafabgabe beträgt höchstens das Dreifache der ordentlichen Beherber gungsabgabe und ist zusätzlich zu dieser zu bezahlen.
4 Die mit dem Bezug der Beherbergungsabgabe betrauten Stellen legen diese nach pflichtgemässem Ermessen fest und bestimmen die Strafabgabe. *

Art. 27

Tourismusfonds
1 Der Tourismusfonds wird als Spezialfinanzierung gemäss der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen geführt.
2 Er wird durch den Anteil des Kantons an den Abgaben und durch die Zinsen geäufnet. *
3 Der Anteil der Destinationen gemäss Artikel 5 ist so festzulegen, dass die ver fügbaren Mittel nach Abzug der zugesicherten Beiträge drei Millionen Franken nicht übersteigen. *

Art. 28

* ...
4 Vollzug und Rechtspflege

Art. 29

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 30

Verfahren und Rechtsschutz
1 Verfügungen der zuständigen Stelle unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
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2 Im Übrigen gilt für das Verfahren und den Rechtsschutz das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) . *
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31

Hotelfonds
1 Aus dem Hotelfonds können bis zum 31. Dezember 2010 nach den Vorschrif ten dieses Gesetzes Grundlagenarbeiten, Weiterbildungs- und Informations massnahmen zu Gunsten der Hotellerie finanziert werden.
2 Der Hotelfonds wird nach vollständigem Abschluss aller Geschäfte durch die Volkswirtschaftsdirektion aufgelöst; ein allfälliger Überschuss fliesst in den Tou rismusfonds.

Art. 32

Änderung eines Erlasses
1 Das Einführungsgesetz vom 16. Juni 1997 zum Bundesgesetz über Investiti onshilfe für Berggebiete (EG IHG) wird wie folgt geändert: 2 )

Art. 33

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Förderung des Tourismus (TFG) (BSG 935.211) wird aufgehoben.

Art. 34

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 20. Juni 2005 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Koch Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 3442 vom 16. November 2005: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2006
1) BSG 155.21
2) BSG 902.1
11 935.211 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 20.06.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung 05-139 23.11.2011 01.07.2012

Art. 2

Titel geändert 12-37 23.11.2011 01.07.2012

Art. 2 Abs. 1, d

geändert 12-37 23.11.2011 01.07.2012

Art. 2 Abs. 1, e

eingefügt 12-37 23.11.2011 01.07.2012 Titel 1a eingefügt 12-37 23.11.2011 01.07.2012

Art. 4a

eingefügt 12-37 23.11.2011 01.07.2012

Art. 4b

eingefügt 12-37 23.11.2011 01.07.2012

Art. 5 Abs. 1

geändert 12-37 23.11.2011 01.07.2012

Art. 5 Abs. 2

geändert 12-37 23.11.2011 01.07.2012

Art. 5 Abs. 3

geändert 12-37 23.11.2011 01.07.2012

Art. 6

geändert 12-37 23.11.2011 01.07.2012

Art. 7

aufgehoben 12-37 23.11.2011 01.07.2012

Art. 8

Titel geändert 12-37 23.11.2011 01.07.2012

Art. 8 Abs. 1

geändert 12-37 23.11.2011 01.07.2012

Art. 27 Abs. 3

geändert 12-37 12.09.2017 01.05.2018

Art. 4a Abs. 1

geändert 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 5 Abs. 1a

eingefügt 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 5 Abs. 2

aufgehoben 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 5 Abs. 3

aufgehoben 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 9 Abs. 2

geändert 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 9 Abs. 2a

eingefügt 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 13 Abs. 2

eingefügt 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 19 Abs. 2

geändert 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 22 Abs. 1a

eingefügt 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 22 Abs. 1b

eingefügt 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 22 Abs. 2

geändert 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 23 Abs. 1

geändert 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 23a

eingefügt 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 23b

eingefügt 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 24

aufgehoben 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 26 Abs. 1

geändert 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 26 Abs. 4

geändert 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 27 Abs. 2

geändert 18-031 12.09.2017 01.05.2018

Art. 28

aufgehoben 18-031 17.02.2021 01.04.2021

Art. 17 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 18 Abs. 1, a

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 19 Abs. 2

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 30 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 30 Abs. 2

geändert 21-017
935.211 12 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.06.2005 01.01.2006 Erstfassung 05-139

Art. 2

23.11.2011 01.07.2012 Titel geändert 12-37

Art. 2 Abs. 1, d

23.11.2011 01.07.2012 geändert 12-37

Art. 2 Abs. 1, e

23.11.2011 01.07.2012 eingefügt 12-37 Titel 1a 23.11.2011 01.07.2012 eingefügt 12-37

Art. 4a

23.11.2011 01.07.2012 eingefügt 12-37

Art. 4a Abs. 1

12.09.2017 01.05.2018 geändert 18-031

Art. 4b

23.11.2011 01.07.2012 eingefügt 12-37

Art. 5 Abs. 1

23.11.2011 01.07.2012 geändert 12-37

Art. 5 Abs. 1a

12.09.2017 01.05.2018 eingefügt 18-031

Art. 5 Abs. 2

23.11.2011 01.07.2012 geändert 12-37

Art. 5 Abs. 2

12.09.2017 01.05.2018 aufgehoben 18-031

Art. 5 Abs. 3

23.11.2011 01.07.2012 geändert 12-37

Art. 5 Abs. 3

12.09.2017 01.05.2018 aufgehoben 18-031

Art. 6

23.11.2011 01.07.2012 geändert 12-37

Art. 7

23.11.2011 01.07.2012 aufgehoben 12-37

Art. 8

23.11.2011 01.07.2012 Titel geändert 12-37

Art. 8 Abs. 1

23.11.2011 01.07.2012 geändert 12-37

Art. 9 Abs. 2

12.09.2017 01.05.2018 geändert 18-031

Art. 9 Abs. 2a

12.09.2017 01.05.2018 eingefügt 18-031

Art. 13 Abs. 2

12.09.2017 01.05.2018 eingefügt 18-031

Art. 17 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 18 Abs. 1, a

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 19 Abs. 2

12.09.2017 01.05.2018 geändert 18-031

Art. 19 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 22 Abs. 1a

12.09.2017 01.05.2018 eingefügt 18-031

Art. 22 Abs. 1b

12.09.2017 01.05.2018 eingefügt 18-031

Art. 22 Abs. 2

12.09.2017 01.05.2018 geändert 18-031

Art. 23 Abs. 1

12.09.2017 01.05.2018 geändert 18-031

Art. 23a

12.09.2017 01.05.2018 eingefügt 18-031

Art. 23b

12.09.2017 01.05.2018 eingefügt 18-031

Art. 24

12.09.2017 01.05.2018 aufgehoben 18-031

Art. 26 Abs. 1

12.09.2017 01.05.2018 geändert 18-031

Art. 26 Abs. 4

12.09.2017 01.05.2018 geändert 18-031

Art. 27 Abs. 2

12.09.2017 01.05.2018 geändert 18-031

Art. 27 Abs. 3

23.11.2011 01.07.2012 geändert 12-37

Art. 28

12.09.2017 01.05.2018 aufgehoben 18-031

Art. 30 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 30 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
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