Vereinbarung über den Besuch des Kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars in St. Gallen durch Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh.
Vereinbarung über den Besuch des Kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars in St. Gallen durch Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. vom 3. April 1973
1) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen vereinbaren:
Art. 1
1 Der Kanton St. Gallen verpflichtet sich, Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. unter den gleichen Bedingungen wie St. Galler Schülerin- nen in das Kantonale Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar in St. Gallen aufzunehmen.
2 Die Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. sind den Schülerinnen aus dem Kanton St. Gallen gleichgestellt.
Art. 2 Die Seminaristinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh., welche die Ab-
schlussprüfung am Kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen- seminar in St. Gallen bestanden haben, werden nicht zum Schuldienst im Kanton St. Gallen verpflichtet.
Art. 3 Die Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. bezahlen kein Schul-
geld. — — — — — — — — — — — — aGS IV/626
1) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. Hat der Vereinbarung am 26. Februar
1973 zugestimmt (Amtsblatt 1973, S. 117 f.). Die Unterzeichnung durch den Regie- rungsrat erfolgte am gleichen Tag, durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 3. April 1973.
Art. 4 Der Kanton Appenzell A.Rh. leistet an die Betriebskosten des Arbeits- und
Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St. Gallen für jede aus seinem Gebiet stammende Schülerin einen jährlichen Beitrag, der 80 Prozent der Leistun- gen des Kantons St. Gallen für die kantonseigenen Schülerinnen entspricht. Bau- und Amortisationskosten werden bei der Berechnung des Beitrages nicht berücksichtigt.
Art. 5
1 Die Verwaltung des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St. Gallen stellt dem Kanton Appenzell A.Rh. jeweils Anfang Juni eine Rechnung zu, die basiert auf: a) dem Rechnungsabschluss des vorangegangenen Kalenderjahres; b) den Schülerlisten des laufenden Semesters; c) den Listen der Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. des lau- fenden Semesters.
2 Stichtag für die jeweilige Festlegung der sich im Arbeits- und Hauswirt- schaftslehrerinnenseminar St. Gallen befindlichen Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. ist der 30. Juni. Später ein- und austretende Schülerinnen werden nicht berücksichtigt.
3 Der Beitrag des Kantons Appenzell A.Rh. für das laufende Schuljahr wird der Staatskassenverwaltung des Kantons St. Gallen bis Ende September überwiesen.
Art. 6 Der Kanton Appenzell A.Rh. ist berechtigt, den Aufnahme- und Patentprü-
fungen am Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar mit einer Ver- tretung beizuwohnen. Er ist ferner berechtigt, am Arbeits- und Hauswirt- schaftslehrerinnenseminar Schulbesuche durchführen zu lassen.
Art. 7 Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Beachtung einer drei-
jährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
Art. 8 Diese Vereinbarung wird ab Beginn des Sommersemesters 1973 ange-
wendet. Die Rechnungsstellung erfolgt erstmals Anfang Juli 1973.
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