Rahmenabkommen (0.974.254.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Rahmenabkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Marokko betreffend die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit Abgeschlossen am 6. September 2013 Von der Schweiz provisorisch angewendet seit 6. September 2013 (Stand am 6. September 2013) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat
(nachfolgend «die Schweiz»)
und
die Regierung des Königreichs Marokko
(nachfolgend «Marokko»),
im Folgenden «die Parteien» genannt,
Bezug nehmend auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;
vom Wunsch geleitet, diese Freundschaftsbande enger zu knüpfen und eine fruchtbare Zusammenarbeit im technischen, finanziellen und humanitären Bereich zwischen den beiden Ländern aufzubauen;
im Bestreben, einen rechtlichen Rahmen für die heutige und zukünftige Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu errichten;
in Anerkennung der fruchtbaren Zusammenarbeit, die im Rahmen der Absichtserklärung vom 11. Mai 2007 zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Innenministerium des Königreichs Marokko betreffend technische Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenprävention und der Vorbereitung auf Katastrophen festgelegt wurde;
in Anerkennung der Tatsache, dass der Aufbau dieser technischen und finanziellen Zusammenarbeit sowie der humanitären Hilfe zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen und zur Förderung der politischen Reformen in Marokko beitragen wird;
im Bewusstsein, dass sich die Regierung von Marokko verpflichtet hat, die Reformen zur Einführung einer wirksamen Marktwirtschaft und zur Schaffung uneingeschränkter demokratischer Bedingungen fortzusetzen;
in Bekräftigung ihrer Verpflichtung hinsichtlich einer pluralistischen Demokratie, die auf den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Anerkennung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten beruht;
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit
Die Parteien lassen sich in ihrer Innen- und Aussenpolitik von den rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen sowie den Menschenrechten und Grundfreiheiten leiten, wie sie namentlich in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind. Sie messen der Achtung dieser Grundsätze ebenso wie den Zielen dieses Abkommens besondere Bedeutung bei.
Art. 2 Ziele/Zweck
2.1 Die Parteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Durchführung von Projekten der technischen und finanziellen Zusammenarbeit in Marokko. Mit diesen Projekten sollen die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in Marokko unterstützt sowie die durch den Veränderungsprozess bedingten wirtschaftlichen und sozialen Kosten eingedämmt werden. Sie tragen ebenfalls zur Reduktion der Armut bei, von der die ärmsten Bevölkerungsschichten Marokkos betroffen sind, und zur Schaffung von Grundlagen für eine wirtschaftliche Entwicklung.
2.2 Das Abkommen legt ebenfalls den Rechtsrahmen und die Verfahrensvorschriften für die Planung und Umsetzung dieser Projekte fest.
2.3 Das Abkommen ermöglicht zudem humanitäre Einsätze der Schweiz in Marokko, wenn Marokko darum ersucht.
Art. 3 Formen der Zusammenarbeit
Formen
3.1 Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer und finanzieller Zusammenarbeit sowie in Form von humanitärer Hilfe.
3.2 Die Zusammenarbeit wird bilateral oder gemeinsam mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen erbracht.
Technische Zusammenarbeit
3.3 Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form von Wissenstransfer, sei dies durch Ausbildungsprogramme, Beratung oder andere Dienstleistungen, sowie durch die Bereitstellung von Ausrüstung und Material, die für eine erfolgreiche Projektdurchführung erforderlich sind.
3.4 Die im Rahmen der technischen Zusammenarbeit durchgeführten Projekte in Marokko tragen zur Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit dem politischen, sozialen und wirtschaftlichen Transformationsprozess bei. Besonderes Gewicht haben folgende Bereiche:
a) Stärkung der Demokratie und der Menschenrechte;
b) Unterstützung im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung und Schaffung von Arbeitsplätzen, namentlich in den benachteiligten Regionen des Landes;
c) Katastrophenrisikomanagement, namentlich durch die Unterstützung beim Auf- und Ausbau von institutionellen Kapazitäten, bei der Ausbildung des Personals der zuständigen marokkanischen Behörden, durch den Austausch von Fachwissen und technische Hilfe im Bereich Ausrüstung und Spitzentechnologie;
d) Migration und Schutz (Stärkung des Schutzes von gefährdeten Personen sowie Stärkung des Migrationsmanagements, wobei dem Beitrag der Migration zur Entwicklung Marokkos besondere Aufmerksamkeit zukommt, namentlich in folgenden Bereichen: ‒ Unterstützung beim Aufbau von internationalen Schutzmassnahmen und der Ausarbeitung einer marokkanischen Asylpolitik sowie beim völkerrechtlichen Schutz von besonders gefährdeten Personengruppen, namentlich Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder,
‒ Unterstützung im Bereich des Managements von Migrationsflüssen, einschliesslich legale Migration,
‒ Unterstützung für eine erhöhte Nutzung des Beitrags der Migration an die sozioökonomische und politische Entwicklung Marokkos).
Finanzielle Zusammenarbeit
3.5 Die finanzielle Zusammenarbeit mit Marokko beruht auf einer nicht rückzahlbaren Basis. Sie dient der Finanzierung von Produkten, Ausrüstung und Material für die Durchführung von Schwerpunktprojekten sowie von Dienstleistungen und Wissenstransfermassnahmen, die für eine erfolgreiche Projektdurchführung erforderlich sind.
Humanitäre Hilfe
3.6 Die Einsätze der humanitären Hilfe der Schweiz in Marokko, einschliesslich Nothilfe, umfassen Material, Dienstleistungen, finanzielle Beiträge und die Entsendung von Fachleuten.
3.7 Die Projekte der humanitären Hilfe richten sich an die ärmsten Bevölkerungsschichten Marokkos und tragen gleichzeitig zum Kapazitätsaufbau der lokalen und nationalen humanitären Organisationen bei.
3.8 Beiträge zugunsten der humanitären Hilfe werden von Fall zu Fall gewährt, um auf Notlagen der Bevölkerung zu reagieren, die auf Naturkatastrophen oder auf vom Menschen verursachte Katastrophen zurückzuführen sind und die von der internationalen Gemeinschaft anerkannt wurden.
Art. 4 Geltungsbereich
4.1 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:
a) die von den Parteien vereinbarten Projekte;
b) für Projekte, die von Körperschaften, Institutionen, Organisationen, Partnerschaften, Einrichtungen oder anderen Organen des öffentlichen oder privaten Rechts eines der beiden Länder durchgeführt werden und für die die Parteien gemeinsam vereinbart haben, die Bestimmungen von Artikel 5 dieses Abkommens mutatis mutandis anzuwenden;
c) für nationale Aktivitäten, die sich aus den von der Schweiz mitfinanzierten regionalen Projekten der Entwicklungszusammenarbeit und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ergeben oder aus Projekten von multilateralen Institutionen, die die Schweiz mitfinanziert, soweit ausdrücklich auf das vorliegende Abkommen hingewiesen wird.
4.2 Das vorliegende Abkommen gilt sowohl für bereits laufende als auch für zukünftige Projekte. Bei Differenzen zwischen den Projektabkommen und dem vorliegenden Abkommen gilt letzteres.
Art. 5 Verpflichtungen
5.1 Um die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte zu erleichtern, befreit Marokko gemäss gültigem Steuergesetz die Gesamtheit aller Ausrüstungen, Fahrzeuge und Materialien, die die Schweiz dem marokkanischen Staat kostenlos zur Verfügung stellt, von jeglichen Steuern, Mehrwertsteuerabgaben sowie Einfuhrabgaben und ‑steuern. Die vorübergehend eingeführten Ausrüstungen, die für die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte erforderlich sind, fallen unter das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, das nach Erledigung der geltenden Steuerformalitäten die Zollfreiheit ermöglicht. Die ausgesetzten Abgaben werden durch eine Bankbürgschaft oder eine andere von der Verwaltung für Zoll und indirekte Steuern zugelassene Kautionsform garantiert.
5.2 Marokko erteilt kostenlos alle erforderlichen Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr von Ausrüstungen, die für die Projektdurchführung notwendig sind.
5.3 Marokko gewährt dem Programmbüro der Schweizer Botschaft in Marokko und seinen Mitarbeitenden, insofern diese nicht marokkanische Staatsangehörige sind, die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961² über diplomatische Beziehungen gewährten Vorrechte und Immunitäten.
5.4 Die ausländischen Mitarbeitenden und Expertinnen und Experten (mit Ausnahme der Mitarbeitenden des Programmbüros der Schweizer Botschaft in Marokko gemäss Art. 5.3), die an Projekten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt sind, unterliegen der Einkommenssteuer gemäss den Bestimmungen der geltenden Fiskalgesetzgebung. Vorbehalten sind die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen, die Marokko mit dem Wohn­sitzstaat dieser Mitarbeitenden und Expertinnen und Experten abgeschlossen hat. Die persönlichen Güter (die für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmten Güter mit Ausnahme von Transportmitteln) der ausländischen Mitarbeitenden und Expertinnen und Experten, die an Projekten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt sind, sowie diejenigen ihrer Fami­lien sind von Einfuhrabgaben und ‑steuern befreit, sofern eine Wohnsitzwechselbescheinigung, ausgestellt von der Behörde des Herkunftsorts, oder ein anderes von dieser Verwaltung akzeptiertes Dokument (z.B. Arbeitsvertrag) sowie ein detailliertes Inventar aller importierten Gegenstände mit Datum und Unterschrift des Antragstellers vorgelegt wird.
Personenfahrzeuge, die von den ausländischen Mitarbeitenden und Expertinnen und Experten, die an Projekten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt sind, eingeführt werden, können unter dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mit einem gelben Nummernschild zugelassen werden, und zwar ein Fahrzeug pro Familie für die Dauer des Zusammenarbeitsvertrags. Die Einfuhr dieser Fahrzeuge muss innerhalb von sechs Monaten nach der Entsendung nach Marokko erfolgen.
Die Gewährung dieser Erleichterungen ist an eine vorgängige Zustimmung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit gebunden.
5.5 Marokko ist zuständig für die Sicherheit der Vertreterinnen und Vertreter der Schweiz, der ausländischen Mitarbeitenden und Expertinnen und Experten sowie ihrer Familien, denen es Erleichterungen für die Rückführung gewährt.
5.6 Marokko stellt kostenlos und umgehend die notwendigen Einreisevisa für die in Artikel 5.3 und 5.4 erwähnten Personenkategorien aus.
5.7 Marokko unterstützt die ausländischen Mitarbeitenden und Expertinnen und Experten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellt ihnen alle nötigen Informationen und Dokumente zur Verfügung.
5.8 Marokko erleichtert die Verfahren für den internationalen Geldtransfer in die ausländische Währung, die von den ausländischen Expertinnen und Experten im Rahmen der Projektdurchführung getätigt werden.
5.9 Unbeschadet der Bestimmungen des Völkerrechts halten sich die Mitarbeitenden des Programmbüros der Schweizer Botschaft in Marokko sowie die ausländischen Mitarbeitenden und Expertinnen und Experten sowie deren Familien, die zur Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens nach Marokko entsandt wurden, an die internen Gesetze und Regeln Marokkos und mischen sich nicht in innere Angelegenheiten des Landes ein.
² SR 0.191.01
Art. 6 Antikorruptionsklausel
Die Parteien sind sich einig darüber, dass die Korruption bekämpft werden muss, die eine gute Amtsführung der Behörden erschwert, eine geeignete Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen verhindert und darüber hinaus einen transparenten und offenen Wettbewerb, der auf Qualität und Preis beruht, gefährdet. Darum erklären sie ihre Absicht, mit gemeinsamen Anstrengungen gegen die Korruption anzukämpfen, und insbesondere erklären sie, dass sie nicht irgend jemandem direkt oder indirekt im Hinblick auf den Abschluss oder die Durchführung des vorliegenden Abkommens irgendwelche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile, die als korrupte oder rechtswidrige Handlungen bezeichnet werden, haben oder werden zukommen lassen. Jegliche Handlung dieser Art ist hinreichend Grund, die Annullierung des vorliegenden Abkommens sowie der daraus hervorgegangenen Errungenschaften und Beiträge oder das Ergreifen anderer korrigierender, gesetzlich vorgesehener Massnahmen zu rechtfertigen.
Art. 7 Zuständige Behörden, Koordination und Verfahren
7.1 Das Programm der Schweiz in Marokko wird von verschiedenen Bun­desstellen auf koordinierte, kohärente und ergänzende Weise umgesetzt, nament­lich von:
1) der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten der Schweiz,
2) der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten,
3) dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung,
4) dem Bundesamt für Migration (BFM)³ des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
7.2 Im Bereich der humanitären Hilfe wird die Schweiz von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vertreten.
7.3 Die jeweils betroffenen marokkanischen Behörden sind für die Umsetzung der technischen und finanziellen Zusammenarbeit sowie der humanitären Hilfe zuständig.
7.4 Das Programmbüro der Schweizer Botschaft in Marokko mit Sitz in Rabat leitet die Gesuche Marokkos an die zuständigen Behörden in der Schweiz weiter. Es stellt ebenfalls die Verbindung zwischen den marokkanischen und den schweizerischen Behörden her in Bezug auf die Durchführung und das Monitoring der Projekte.
7.5 Für jedes Projekt, das im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt wird, schliessen die Parteien ein Sonderabkommen ab, das die jeweiligen Rechte und Pflichten festlegt.
7.6 Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten, die von anderen Gebern durchgeführt werden, und zur Sicherstellung der grösstmöglichen Wirkung der Projekte stellen die Parteien alle für eine wirksame Zusammenarbeit erforderlichen Mittel und Informationen bereit.
7.7 Die Parteien verpflichten sich zu einem umfassenden gegenseitigen Informationsaustauch über die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte. Sie tauschen Meinungen aus und vereinbaren regelmässige Treffen, um über die Programme der technischen und finanziellen Zusammenarbeit sowie die humanitären Hilfeleistungen zu sprechen, um diese zu evaluieren und um angemessene Verbesserungsmassnahmen einzuleiten. Bei dieser Gelegenheit können die Parteien gestützt auf die Ergebnisse der Evaluation in den oben erwähnten Bereichen und Verfahren Änderungen vorschlagen.
³ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 8 Schlussbestimmungen
8.1 Das Abkommen wird provisorisch mit seiner Unterzeichnung angewendet. Es tritt in Kraft mit Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss der einschlägigen nationalen Verfahren der beiden Parteien.
8.2 Das vorliegende Abkommen ersetzt die Absichtserklärung vom 11. Mai 2007 zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Innenministerium des Königreichs Marokko (IM) betreffend technische Zusammenarbeit im Bereich der Kata­strophenprävention und der Vorbereitung auf Katastrophen.
8.3 Das Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
8.4 Im Fall einer Kündigung des vorliegenden Abkommens haben die darin enthaltenen Bestimmungen weiterhin für alle Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.
8.5 Das vorliegende Abkommen kann nur schriftlich und in gegenseitigem Einverständnis der beiden Parteien geändert oder ergänzt werden. Änderungen oder Ergänzungen werden in einem separaten Protokoll festgehalten, das gemäss dem in Artikel 8.1 festgelegte Verfahren in Kraft tritt.
8.6 Jegliche Streitigkeiten, die aus dem vorliegenden Abkommen erwachsen, müssen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
Ausgefertigt in Rabat, am 6. September 2013, in zwei Originalen, in französischer und arabischer Sprache, wobei beide Versionen gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Didier Burkhalter

Für die
Regierung des Königreichs Marokko:

Saad Dine El Otmani

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