Abkommen (0.512.133.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Estland über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung Abgeschlossen am 16. Juni 2020 In Kraft getreten am 16. Juni 2020 (Stand am 16. Juni 2020)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Estland
nachstehend «Parteien» genannt;
in der Absicht, ihre auf gegenseitiger Achtung und Berücksichtigung der Interessen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Estland basierenden Beziehungen zu fördern;
unter Hinweis auf die Notwendigkeit, das gegenseitige Vertrauen, die Sicherheit und die Stabilität in Europa zu stärken;
in Anbetracht des Erfordernisses, im Geiste der Charta der Vereinten Nationen¹ zur Stärkung des Friedens, des Vertrauens und der Stabilität in der Welt beizutragen;
unter Berücksichtigung, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung ein vitales Element von Sicherheit und Stabilität ist;
unter Berufung auf das «Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen», nachstehend «PfP-Truppenstatut», und dessen Zusatzprotokoll, beide abgeschlossen am 19. Juni 1995 in Brüssel²;
unter Berufung auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Estland über den Austausch von klassifizierten Informationen vom 14. November 2017³ (nachfolgend «Abkommen über die klassifizierten Informationen»);
in Übereinstimmung mit der entsprechenden nationalen Gesetzgebung der Parteien und deren internationalen Verpflichtungen,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.120 ² SR 0.510.1 , 0.510.11 ³ SR 0.514.133.41
Art. 1 Zweck
1.  Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, nachstehend «die Zusammenarbeit», sowie die Bestimmung der Rechtsstellung des involvierten militärischen und zivilen Personals und deren Angehörigen, die von einer Partei in das Staatsgebiet der anderen Partei entsandt werden.
2.  Dieses Abkommen gilt nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Kampfhandlungen und anderen militärischen Operationen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffe:
1.  Der «Gaststaat» bezeichnet die Partei, auf deren Staatsgebiet Aktivitäten der Zusammenarbeit stattfinden.
2.  Der «Entsendestaat» bezeichnet die Partei, die Personal in das Staatsgebiet des Gaststaates zur Teilnahme an Aktivitäten der Zusammenarbeit entsendet.
3.  Das «Personal des Entsendestaates» bezeichnet das militärische und zivile Personal des Entsendestaates, das an Aktivitäten der Zusammenarbeit teilnimmt sowie deren Angehörige.
Art. 3 Anwendbarkeit des PfP-SOFA
Vorbehältlich dieses Abkommens gelten für die Zusammenarbeit die Bestimmungen des PfP-SOFA und dessen Zusatzprotokolls.
Art. 4 Personal von Drittstaaten
1.  Der Entsendestaat kann Angehörige von Streitkräften von Drittstaaten in das Personal des Entsendestaates aufnehmen, sofern die Drittstaaten Vertragspartei des PfP-Truppenstatuts und von dessen Zusatzprotokoll sind.
2.  Der Entsendestaat hat den Gaststaat rechtzeitig über solche Angehörige von Streitkräften von Drittstaaten, die Teil des Personals des Entsendestaates sind, zu informieren.
3.  Der Gaststaat hat das Recht, die Teilnahme solcher Angehörigen abzulehnen.
Art. 5 Bevollmächtigte Behörden
Für die Umsetzung dieses Abkommens sind die folgenden Behörden, nachstehend «die bevollmächtigten Behörden», zuständig:
– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; und
– in der Republik Estland: das Verteidigungsministerium.
Art. 6 Zusammenarbeit
1.  Im Rahmen dieses Abkommens können die Parteien in den folgenden Bereichen zusammenarbeiten:
a) Ausbildung von militärischem und zivilem Personal in entsprechenden Ausbildungseinrichtungen der Parteien;
b) Praktika und Beurteilungen von militärischem und zivilem Personal in entsprechenden Ausbildungseinrichtungen der Parteien;
c) Gemeinsame Ausbildung und Übungen von militärischem und zivilem Personal auf bilateraler Ebene zwischen den Parteien sowie, bei Bedarf, mit Dritten;
d) Benutzung von Simulatoren und Cyberplattformen zu Ausbildungs-, Übungs-, Erprobungs-, Überprüfungs- und Versuchszwecken wie auch zum Austausch von Technologien und Methodik;
e) Ausbildung und Fähigkeitsentwicklung in elektronischer Kriegführung und Cyberabwehr;
f) Durchführung von Absprachen, Konferenzen, Seminaren, Symposien und Ausbildungsprogrammen zum Austausch von Erfahrungen und gezogenen Lehren in Bereichen wie: – der Schulung und Ausbildung von militärischem und zivilem Personal,
– der Verteidigungsplanung und Fähigkeitsentwicklung,
– den Aspekten von Streitkräften in modernen Gesellschaften, einschliesslich der Umsetzung von internationalen Abkommen in Fachgebieten der Verteidigung, Sicherheit und Rüstungskontrolle sowie vertrauens- und sicherheitsbildenden Massnahmen,
– der Organisation von Streitkräften, Strukturen militärischer Einheiten, Personalpolitik und -bewirtschaftung sowie Mobilisierung,
– der Logistik,
– der hybriden Kriegsführung,
– den militärischen Operationen im urbanen Umfeld, einschliesslich Kampfmittelbeseitigung und die Bekämpfung von improvisierten Sprengkörpern,
– dem Cyber- und elektromagnetischen Raum,
– der Rüstung und der militärischen Ausrüstung,
– den militärischen Führungssystemen, der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie dem Management von Informationssicherheit,
– der Militärmedizin und der militärisch-medizinischen Betreuung,
– der Militärwissenschaft und -forschung, einschliesslich Wirtschaft, Recht und Geschichte auf dem Gebiet der Verteidigung,
– des Umweltschutzes in Bezug auf militärische Aktivitäten;
g) Entsendung von Beobachtern zu Übungen;
h) Ausbildung im Gebirgsdienst, Überlebenstraining im Hochgebirge, Flugausbildung im Gebirge;
i) Ausbildung in militärischen Such- und Rettungsmissionen;
j) Durchführung von militärsportlichen und -kulturellen Aktivitäten;
k) Austausch von Wissen, Erfahrungen und Lernprozessen zwischen Militärbibliotheken und Museen, einschliesslich des Austauschs von Ausstellungsstücken;
l) Durchführung von Tätigkeiten im Bereich des humanitären Völkerrechts und seiner nationalen Anwendung und Umsetzung, einschliesslich des Austauschs von Ausbildern, Schulungsmaterialien, Informationen, Daten und Wissen.
2.  Mit der Zustimmung der bevollmächtigten Behörden kann die Zusammenarbeit auch in anderen als den in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Formen stattfinden.
Art. 7 Kommandoordnung und -führung
Abmachungen zur Kommandoordnung und -führung haben in Übereinstimmung mit nationalen Prozessen zu stehen, oder solchen, die zwischen den bevollmächtigten Behörden vereinbart werden, ausgerichtet auf die jeweiligen Aktivitäten der Zusammenarbeit.
Art. 8 Kooperation und technische Vereinbarungen
1.  Die bevollmächtigten Behörden können Dokumente zur Planung der Zusammenarbeit für bestimmte Zeiträume ausarbeiten, die von den zuständigen Vertretern unterschrieben werden.
2.  Die Umsetzung einzelner Aktivitäten der Zusammenarbeit kann durch technische Vereinbarungen, die diesem Abkommen nachgeordnet sind, zwischen den bevollmächtigten Behörden vereinbart werden.
3.  Sofern für die Evaluation, Koordination und Planung von Aktivitäten nach diesem Abkommen notwendig, führen die bevollmächtigten Behörden Sitzungen und Konsultationen durch.
Art. 9 Personal
1.  Das Personal des Entsendestaates hat während seines Aufenthaltes auf dem Staatsgebiet des Gaststaates dessen nationale Gesetzgebung zu beachten.
2.  Der Gaststaat hat die notwendigen administrativen Voraussetzungen für den Aufenthalt des Personals des Entsendestaates auf dem Staatsgebiet des Gaststaates zu schaffen und unterstützt das Personal des Entsendestaates in technischen Belangen.
3.  Das Personal des Entsendestaates ist berechtigt, während seines Aufenthaltes auf dem Staatsgebiet des Gaststaates die militärische Uniform gemäss den Bestimmungen und Vorschriften des Entsendestaates zu tragen.
Art. 10 Zugang
Soweit für die Zwecke dieses Abkommens notwendig, erhält das Personal des Entsendestaates Zugang zu militärischen Installationen des Gaststaates im Rahmen der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates.
Art. 11 Sicherheit
1.  Der Gaststaat hat alle angemessenen Massnahmen im Rahmen seiner nationalen Gesetzgebung zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Vorbeugung und Unterbindung jeglicher rechtswidrigen Handlungen gegen das Personal des Entsendestaates und dessen Eigentum zu ergreifen.
2.  Das Personal des Entsendestaates ist verantwortlich für die Bewachung der Einrichtungen und Liegenschaften, die ihm vom Gaststaat zur Verfügung gestellt werden, gemäss den Anordnungen des Gaststaates, sowie des Materials, der Wertgegenstände und der Ausrüstung, die ihm vom Gaststaat abgegeben oder vom Personal des Entsendestaates selbst mitgeführt werden.
3.  Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates hat das Personal des Entsendestaates mit den zuständigen Behörden des Gaststaates innerhalb von deren Kompetenzen zusammenzuarbeiten.
Art. 12 Waffen und Munition
1.  Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates kann der Entsendestaat Waffen und Munition in das Staatsgebiet des Gaststaates ausschliesslichen für den Zweck dieses Abkommens verbringen.
2.  Die Einfuhr von Waffen und Munition, deren Typen, die spezifischen Mengen sowie die Methoden des Gebrauchs sind vorzeitig im jeweiligen Einzelfall zu regeln.
3.  Die Einfuhr von Waffen und Munition in das Staatsgebiet des Gaststaates, deren Transport, Aufbewahrung und deren Gebrauch richten sich nach der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates.
4.  Bei der Einfuhr, dem Transport, der Aufbewahrung und dem Gebrauch von Waffen und Munition hat das Personal des Entsendestaates die Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des Entsendestaates zu beachten, sofern die entsprechenden Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des Gaststaates nicht vom nationalen Recht vorgeschrieben sind oder einen höheren Sicherheitsgrad ergeben.
5.  Bei der Durchführung gemeinsamer Übungen unter Waffen- und Munitionsgebrauch werden die Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften des Gaststaates befolgt, sofern die entsprechenden Bestimmungen und Vorschriften des Entsendestaates nicht restriktiver sind.
Art. 13 Umwelt
1.  Das Personal des Entsendestaates hat die nationale Gesetzgebung des Gaststaates zum Umweltschutz einzuhalten.
2.  Auf Verlangen des Entsendestaates stellt der Gaststaat Informationen über die entsprechende Gesetzgebung zur Verfügung.
Art. 14 Erleichterung der Zusammenarbeit
1.  Der Gaststaat ergreift im Rahmen seiner nationalen Gesetzgebung die nötigen Massnahmen, um
a) den Verkehr mit Motor- und Luftfahrzeugen des Entsendestaates auf dem Staatsgebiet und im Luftraum des Gaststaates sowie deren Zutritt zu militärischen Einrichtungen des Gaststaates zu ermöglichen;
b) die Nutzung des elektromagnetischen und des Cyberraums vom Staatsgebiet des Gaststaates aus zu ermöglichen, ohne dass Störungen oder negative Folgen für Dritte entstehen.
2.  Der Entsendestaat ist für die Überflugbewilligungen ( Diplomatic Clearances ) und den Abschluss der Abreden betreffend Landung verantwortlich.
Art. 15 Flugsicherheit
1.  Bei Benutzung eines Luftfahrzeugs unter diesem Abkommen ist der Entsendestaat verantwortlich für die Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs, dessen Ausrüstung und dessen sicheren Betrieb.
2.  Das Personal des Entsendestaates hat über die speziellen fliegerischen Fähigkeiten zu verfügen, die vom Gaststaat für die entsprechenden Aktivitäten vorausgesetzt werden. Der Gaststaat hat die notwendige Ausbildung des Personals des Entsendestaates zur Erlangung dieser Fähigkeiten zu erbringen.
3.  Im Falle von Unfällen oder Vorfällen mit Luftfahrzeugen werden alle technischen Untersuchungen und Verfahren in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates durchgeführt. In diesem Fall hat der Gaststaat dem Entsendestaat unverzüglich die verfügbaren Daten und Informationen zum Unfall oder Vorfall zur Verfügung zu stellen. Es wird eine Untersuchungskommission für Flugsicherheit eingesetzt.
4.  Vom Entsendestaat eingesetzte Sachverständige haben das Recht zur Mitwirkung in der Untersuchungskommission sowie zum Zugang zur Unfallstelle und zum Erhalt aller sachdienlichen Informationen. Der Gaststaat kann Sachverständige des Entsendestaates mit der Durchführung von Teilen der Untersuchung beauftragen. Der Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung ist dem Entsendestaat zu übersenden.
5.  In Abstimmung mit dem Gaststaat hat der Entsendestaat das Recht zur Durchführung einer eigenen technischen Untersuchung des Unfalls oder Vorfalls, in den ein Luftfahrzeug des Entsendestaates involviert ist, wenn er im Staatsgebiet des Gaststaates stattgefunden hat. Die Kosten einer derartigen Untersuchung werden vom Entsendestaat getragen.
6.  Sämtliche Daten und Informationen, die zwischen den Parteien in einem solchen Fall ausgetauscht werden, sollen nur dem an der Untersuchung beteiligten Personal zur Verfügung gestellt werden. Jede weitere Offenlegung von Daten oder Informationen bedarf der Zustimmung der anderen Partei.
Art. 16 Medizinische Versorgung und Versicherungen
1.  Das Personal des Entsendestaates hat sowohl den vom Gaststaat für die entsprechende Aktivität vorgegebenen medizinischen und physischen Anforderungen zu entsprechen als auch über die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten zu verfügen.
2.  Der Entsendestaat entsendet kein Personal, das nicht über eine ausreichende Krankenversicherungsdeckung verfügt.
3.  Auf Ersuchen des Entsendestaates übermittelt der Gaststaat Informationen über spezielle Risiken, die von der Krankenversicherung zu decken sind.
4.  Der Gaststaat leistet medizinische Nothilfe für das Personal des Entsendestaates ohne Kostenfolge. Auf Verlangen des Entsendestaates übernimmt der Gaststaat die weitere Behandlung von Patienten sowie deren Überführung in medizinische Einrichtungen oder veranlasst diese. In diesen Fällen übernimmt der Entsendestaat sämtliche anfallenden Kosten.
Art. 17 Ausrüstung
1.  Der Entsendestaat garantiert, dass die Ausrüstung seines Personals den Anforderungen entspricht, die der Gaststaat für die entsprechende Aktivität vorgibt.
2.  Auf Verlangen des Entsendestaates stellt der Gaststaat Informationen über die notwendige Ausrüstung zur Verfügung.
Art. 18 Kosten
1 .   Die Parteien tragen die eigenen Kosten, die auf Grund von Aktivitäten nach diesem Abkommen entstehen, selbst, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2 .   Die Kosten für offizielle gesellschaftliche Anlässe werden vom GS getragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.  Die Parteien sind an keine Verpflichtungen, einschliesslich der Kostenerstattung, gebunden, die nicht durch dieses Abkommen oder andere technische Vereinbarungen, die von den bevollmächtigten Behörden nach Artikel 8 Absatz 2 geschlossen wurden, geregelt sind.
Art. 19 Schutz klassifizierter Informationen
Der Schutz von klassifizierten Informationen, welche zwischen den Parteien ausgetauscht werden, erfolgt im Einklang mit dem Abkommen über die klassifizierten Informationen und diesem nachgeordneten Abkommen.
Art. 20 Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.
Art. 21 Schlussbestimmungen
1.  Dieses Abkommen tritt am Tage der letzten Unterschrift in Kraft.
2.  Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. In diesem Falle erlischt dieses Abkommen einhundertachtzig (180) Tage nach Empfang der Kündigung.
3.  Dieses Abkommen kann jederzeit in beiderseitigem schriftlichem Einvernehmen geändert werden. In diesem Fall findet Artikel 21 Absatz 1 entsprechende Anwendung.
4.  Ungeachtet einer Beendigung dieses Abkommens unterliegen sämtliche ausstehenden finanziellen Verpflichtungen nach diesem Abkommen weiterhin den Bestimmungen dieses Abkommens bis sie vollständig erfüllt sind.
Ausgehandelt in zwei Urschriften in deutscher, estnischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Riga, 4. Juni 2020

Für den
Schweizerischen Bundesrat

Konstantin Obolensky

Tallinn, 16. Juni 2020

Für die
Regierung der Republik Estland

Jüri Luik

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