Internationales Übereinkommen Nr. 18 über die Entschädigung aus Anlass von Berufskr... (0.832.21)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Internationales Übereinkommen Nr. 18 über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

    Angenommen in Genf am 10. Juni 1925³ Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 1927⁴ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 16. November 1927 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. November 1927 (Stand am 31. Juli 2013) ¹ BS 14 68; BBl 1926 I 795 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden. ³ Das Übereink. wurde von der siebenten Internationalen Arbeitskonferenz ange­nommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internatio­nalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 4). Infolge Auflösung des Völker­bundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereink. nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völker­bundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Oktober 1946 ( SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt. ⁴ Ziff. I Bst. a des BB vom 9. Juni 1927 (BS 14 67)
    Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation nimmt heute, am 10 Juni 1925, das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Berufskrankheiten (1925) bezeichnet wird.
    Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge betreffend die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,
    sowie ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in Form eines internationalen Übereinkommens zu fassen.
    Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifikation vorzulegen.
    Art. 1
    1.  Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, oder ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen seiner Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen zu sichern.⁵
    2.  Die Entschädigungssätze dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Gesetze des Landes für die aus Betriebsunfällen entstandenen Schäden vorsehen. Mit dieser Einschränkung steht es jedem Mitglied frei, bei der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die in Frage stehenden Krankheiten und bei der Unterstellung dieser Krankheiten unter die Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen die zweckdienlichen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
    ⁵ Siehe Art. 9 UVG ( SR 832.20 ) und die Vf des EDI vom 26. Dez. 1960 ( SR 832.321.11 ).
    Art. 2
    Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, als Berufskrankheiten die Krankheiten und Vergiftungen zu betrachten, die durch die im nachstehenden Verzeichnis angeführten Stoffe verursacht sind, falls derartige Krankheiten oder Vergiftungen bei Arbeitnehmern der im Verzeichnis an entsprechender Stelle angeführten Gewerbe oder Berufe auftreten und durch die Beschäftigung in einem der Gesetzgebung des Landes unterstellten Betrieb hervorgerufen worden sind.
    Verzeichnis

    der Erkrankungen und Giftstoffe:

    der entsprechenden Gewerbe
    und Verfahren:

    Vergiftungen durch Blei, dessen
    Legierungen und Verbindungen
    sowie unmittelbare Folgen dieser Vergiftungen.

    Behandlung bleihaltiger Erze, einschliesslich bleihaltiger Rückstände
    in Zinkwerken.
    Einschmelzen von altem Zink und Blei
    zu Barren.

    Herstellung von Gegenständen aus
    geschmolzenem Blei oder bleihaltigen Legierungen.
    Polygraphische Gewerbe.

    Herstellung von Bleiverbindungen.

    Herstellung und Ausbesserung elektrischer Akkumulatoren.

    Zubereitung und Verwendung
    von bleihaltigen Emaillen.

    Polieren mit Bleispänen oder bleihaltigen Stoffen.

    Anstreicharbeiten, bei denen bleihaltige Streichmittel, Kitte oder Farben zubereitet oder gebraucht werden.

    Vergiftungen durch Quecksilber,
    dessen Legierungen und Verbindungen sowie unmittelbare Folgen dieser Vergiftungen.

    Behandlung von quecksilberhaltigen Mineralien.
    Herstellung von Quecksilber­verbindungen.
    Herstellung von Mess-
    und Laboratoriums­apparaten.

    Zubereitung der Rohstoffe für die Hut­macherei.
    Feuervergoldung.
    Verwendung von Quecksilberpumpen für die Herstellung von Glühlampen.
    Herstellung von Knallquecksilberzündern.

    Ansteckung durch Milzbrand.

    Arbeiten bei milzbrandverseuchten
    Tieren.
    Behandlung von Tierleichen oder
    tierischen Abfällen.
    Ein- und Ausladen sowie Beförderung solcher Waren.

    Art. 3
    Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
    Art. 4
    1.  Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
    2.  Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
    3.  In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
    Art. 5
    Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisa­tion beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
    Art. 6
    Vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 4 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Art. 1 und 2 spätestens am 1. Januar 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Massnahmen zu treffen.
    Art. 7
    Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäss den Bestimmungen des Art. 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
    Art. 8
    Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Mal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung dieser Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
    Art. 9 ⁶
    Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
    ⁶ Fassung gemäss Art. des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, genehmigt durch die BVers am 2. Okt. 1962 ( AS 1962 1359 1357 ; BBl 1962 I 1365 ).
    Art. 10
    Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

    Unterschriften

    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 31. Juli 2013 ⁷

    ⁷ AS 1973 1175 , 1975 2487 , 1982 1823 , 1986 1427 , 2005 1857 , 2008 4497 und 2013 2669 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation
    Nachfolge­erklärung (N)

    Inkrafttreten

    Ägypten

    10. Mai

    1960

    10. Mai

    1960

    Algerien

    19. Oktober

    1962 N

    19. Oktober

    1962

    Angola

      4. Juni

    1976 N

      4. Juni

    1976

    Argentinien

    24. September

    1956

    24. September

    1956

    Armenien

    18. Mai

    2006

    18. Mai

    2006

    Australien

    22. April

    1959

    22. April

    1959

        Norfolk-Insela

      8. Februar

    1996

      8. Februar

    1996

    Bangladesch

    22. Juni

    1972 N

    22. Juni

    1972

    Belgien

      3. Oktober

    1927

      3. Oktober

    1927

    Benin

    12. Dezember

    1960 N

    12. Dezember

    1960

    Bosnien und Herzegowina

      2. Juni

    1993 N

      2. Juni

    1993

    Bulgarien

      5. September

    1929

      5. September

    1929

    Burkina Faso

    21. November

    1960 N

    21. November

    1960

    Burundi

    11. März

    1963 N

    11. März

    1963

    China

        Macaua b

    20. Dezember

    1999

    20. Dezember

    1999

    Côte d’Ivoire

    21. November

    1960 N

    21. November

    1960

    Dänemark

    18. Juni

    1934

    18. Juni

    1934

        Färöer

    18. Juni

    1934

    18. Juni

    1934

    Deutschland

    18. September

    1928

    18. September

    1928

    Dschibuti

      3. August

    1978 N

      3. August

    1978

    Finnland

    17. September

    1927

    17. September

    1927

    Frankreich

    13. August

    1931

    13. August

    1931

        Französisch Guyana

    15. März

    1938

    15. März

    1938

        Französisch Polynesien

    27. November

    1974

    27. November

    1974

        Guadeloupe

    15. März

    1938

    15. März

    1938

        Komoren

    27. November

    1974

    27. November

    1974

        Martinique

    15. März

    1938

    15. März

    1938

        Neukaledonien

    27. November

    1974

    27. November

    1974

        Réunion

    15. März

    1938

    15. März

    1938

        St. Pierre und Miquelon

    27. November

    1974

    27. November

    1974

    Guinea

    21. Januar

    1959 N

    21. Januar

    1959

    Guinea-Bissau

    21. Februar

    1977

    21. Februar

    1977

    Indien

    30. September

    1927

    30. September

    1927

    Irak

    26. November

    1938

    26. November

    1938

    Italien

    22. Januar

    1934

    22. Januar

    1934

    Japan

      8. Oktober

    1928

      8. Oktober

    1928

    Kolumbien

    20. Juni

    1933

    20. Juni

    1933

    Komoren

    23. Oktober

    1978 N

    23. Oktober

    1978

    Kongo (Kinshasa)

    20. September

    1960 N

    20. September

    1960

    Kroatien

      8. Oktober

    1991 N

      8. Oktober

    1991

    Kuba

      6. August

    1928

      6. August

    1928

    Lettland

    29. November

    1929

    29. November

    1929

    Luxemburg

    16. April

    1928

    16. April

    1928

    Mali

    22. September

    1960 N

    22. September

    1960

    Marokko

    20. September

    1956

    20. September

    1956

    Mauretanien

    20. Juni

    1961 N

    20. Juni

    1961

    Mazedonien

    17. November

    1991 N

    17. November

    1991

    Montenegro

      3. Juni

    2006

      3. Juni

    2006

    Mosambik

      6. Juni

    1977

      6. Juni

    1977

    Myanmar

    30. September

    1927

    30. September

    1927

    Nauru

      5. September

    1968 N

      5. September

    1968

    Nicaragua

    12. April

    1934

    12. April

    1934

    Niger

    27. Februar

    1961 N

    27. Februar

    1961

    Norwegen

    11. Juni

    1929

    11. Juni

    1929

    Österreich

    29. September

    1928

    29. September

    1928

    Pakistan

    30. September

    1927

    30. September

    1927

    Papua-Neuguinea

      1. Mai

    1976 N

      1. Mai

    1976

    Polen

      3. November

    1937

      3. November

    1937

    Portugal

    27. März

    1929

    27. März

    1929

    Ruanda

    18. September

    1962 N

    18. September

    1962

    Sambia

    22. Februar

    1965

    22. Februar

    1965

    São Tomé und Príncipe

      1. Juni

    1982

      1. Juni

    1982

    Schweiz

    16. November

    1927

    16. November

    1927

    Serbien

    24. November

    2000 N

    24. November

    2000

    Slowakei

      1. Januar

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Slowenien

    29. Mai

    1992 N

    29. Mai

    1992

    Spanien

    29. September

    1932

    29. September

    1932

    Sri Lanka

    17. Mai

    1952

    17. Mai

    1952

    Syrien

    10. Mai

    1960 N

    10. Mai

    1960

    Tschechische Republik

      1. Januar

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Tunesien

    12. Januar

    1959

    12. Januar

    1959

    Zentralafrikanische Republik

      9. Juni

    1964

      9. Juni

    1964

    a

    Das Übereink. ist mit Ausnahme der Änderungen vom 9. Okt. 1946 und 26. Juni 1961 auf die Norfolk Insel und Macau anwendbar.

    b

    Vom 4. Okt. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
    Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Juli 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

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