Einkauf in bestehende Zivilschutzanlagen und -einrichtungen (535.221)
CH - SO

Einkauf in bestehende Zivilschutzanlagen und -einrichtungen

1 Einkauf in bestehende Zivilschutzanlagen und -einrichtungen RRB vom 26. Oktober 1976 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung von §10 der Verordnung über den Bau, den Betrieb und den Unterhalt von gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Zivil- schutzes vom 26. Oktober 1976 beschliesst:

1. Die finanziellen Aufwendungen für den Einkauf in bestehende Anlagen,

Einrichtungen und vorhandenes Material sind grundsätzlich beitragsbe- rechtigt, wenn ursprünglich von Bund und Kanton schon Beiträge entrich- tet wurden.

2. Sofern die zwischen den Gemeinden abgeschlossenen Verträge und

Statuten nichts anderes bestimmen, werden die Kosten für bestehende Anlagen und Einrichtungen sowie für das vorhandene Material nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt. Massgebend für die Berechnungen sind die Einwohnerzahlen vom 1. Januar 1974.

3. Die zu verteilenden Kosten setzen sich in der Regel wie folgt zusammen:

a) ursprüngliche Erstellungs- oder Anschaffungskosten; b) wertvermehrende Aufwendungen baulicher Art (nur für Bauten zu- treffend). Die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Zinsleistungen können nicht in die Berechnungen einbezogen werden.

4. Die Höhe der jeweiligen Kantonsbeiträge wird aufgrund des Verteiler-

schlüssels vom Jahre 1974 errechnet.

5. Zur Festlegung des Kostenverteilers nimmt in der Regel die Standort-

gemeinde einer Anlage mit den andern beteiligten Gemeinden Kontakt auf. Die gleiche Regelung gilt für Gemeinden, die bereits im Besitz von Zivilschutzmaterial sind, das künftig infolge Zusammenschluss mehreren Gemeinden dient.

6. Der Kostenverteiler kann erst festgelegt und das Subventionsgesuch

beim Kanton erst eingereicht werden, wenn ein Vertrag abgeschlossen oder ein Zweckverband gebildet worden ist.

7. Die Berechnungen nach Ziffer 2 und 4 dieses Beschlusses obliegen den

Gemeinden. Sie sind vom Kantonalen Amt für Zivilschutz zu prüfen. Die Eingaben sind unverzüglich nach Abschluss der Verträge oder der Ge- nehmigung der Statuten nach Ziffer 6 an die erwähnte Amtsstelle zu rich-
2 ten. Das Kantonale Amt für Zivilschutz stellt die erforderlichen Formulare zur Verfügung. Verspätet eingehende Beitragsgesuche werden nicht mehr berücksichtigt. Das Kantonale Amt für Zivilschutz legt die weiteren Moda- litäten fest. Ergibt die nachträglich vorgenommene Kostenverteilung, dass die ausbezahlten Kantonsbeiträge zu hoch sind, erfolgt in der Regel eine Verrechnung mit künftigen Beiträgen. Eine Rückerstattung durch die Ge- meinden bleibt vorbehalten.
Markierungen
Leseansicht