Einkauf in bestehende Zivilschutzanlagen und -einrichtungen
                            1  Einkauf in bestehende  Zivilschutzanlagen und -einrichtungen  RRB vom 26. Oktober 1976  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  in  Ausführung  von  §10  der  Verordnung  über  den  Bau,  den  Betrieb  und  den  Unterhalt  von  gemeinsamen  Anlagen  und  Einrichtungen  des  Zivil-  schutzes vom 26. Oktober 1976  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die finanziellen Aufwendungen für den Einkauf in bestehende Anlagen,
                            Einrichtungen  und  vorhandenes  Material  sind  grundsätzlich  beitragsbe-  rechtigt, wenn ursprünglich von Bund und Kanton schon Beiträge entrich-  tet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sofern die zwischen den Gemeinden abgeschlossenen Verträge und
                            Statuten  nichts  anderes  bestimmen,  werden  die  Kosten  für  bestehende  Anlagen  und  Einrichtungen  sowie  für  das  vorhandene  Material  nach  dem  Verhältnis  der  Einwohnerzahlen  auf  die  Gemeinden  verteilt.  Massgebend  für die Berechnungen sind die Einwohnerzahlen vom 1. Januar 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die zu verteilenden Kosten setzen sich in der Regel wie folgt zusammen:
                            a)   ursprüngliche Erstellungs- oder Anschaffungskosten;  b)   wertvermehrende  Aufwendungen  baulicher  Art  (nur  für  Bauten  zu-  treffend).  Die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Zinsleistungen können nicht in die  Berechnungen einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Höhe der jeweiligen Kantonsbeiträge wird aufgrund des Verteiler-
                            schlüssels vom Jahre 1974 errechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Zur Festlegung des Kostenverteilers nimmt in der Regel die Standort-
                            gemeinde  einer  Anlage  mit  den  andern  beteiligten  Gemeinden  Kontakt  auf.  Die  gleiche  Regelung  gilt  für  Gemeinden,  die  bereits  im  Besitz  von  Zivilschutzmaterial  sind,  das  künftig  infolge  Zusammenschluss  mehreren  Gemeinden dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Kostenverteiler kann erst festgelegt und das Subventionsgesuch
                            beim  Kanton  erst  eingereicht  werden,  wenn  ein  Vertrag  abgeschlossen  oder ein Zweckverband gebildet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Die Berechnungen nach Ziffer 2 und 4 dieses Beschlusses obliegen den
                            Gemeinden.  Sie  sind  vom  Kantonalen  Amt  für  Zivilschutz  zu  prüfen.  Die  Eingaben  sind  unverzüglich  nach  Abschluss  der  Verträge  oder  der  Ge-  nehmigung der Statuten nach Ziffer 6 an die erwähnte Amtsstelle zu rich-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ten. Das Kantonale Amt für Zivilschutz stellt die erforderlichen Formulare  zur Verfügung. Verspätet eingehende Beitragsgesuche werden nicht mehr  berücksichtigt. Das Kantonale Amt für Zivilschutz legt die weiteren Moda-  litäten fest. Ergibt die nachträglich vorgenommene Kostenverteilung, dass  die  ausbezahlten  Kantonsbeiträge  zu  hoch  sind,  erfolgt  in  der  Regel  eine  Verrechnung  mit  künftigen  Beiträgen.  Eine  Rückerstattung  durch  die  Ge-  meinden bleibt vorbehalten.