Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft
Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft (Vo AKK) Vom 11. August 2020 (Stand 18. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und § 75 Abs. 3 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002
2 ) , beschliesst:
§ 1 Ziele
1 Diese Verordnung regelt die Mitsprache und Mitwirkung der Lehrerinnen und Lehrer in bildungspolitischen und pädagogischen Fragen auf kantonaler Ebe - ne.
§ 2 Organisation
1 Die Lehrerinnen und Lehrer einer Schulart bilden eine Stufenkonferenz. Es sind dies die Stufenkonferenzen:
a. Kindergarten;
b. Primarschule Unterstufe;
c. Primarschule Mittelstufe;
d. Sekundarschule;
e. Spezielle Förderung;
f. Sonderschule;
g. Gymnasium;
h. Berufsfachschule;
i. Musikschule.
2 Die Stufenkonferenzen bilden zusammen die Gesamtkonferenz (Amtliche Kantonalkonferenz, AKK).
3 Die Stufenkonferenzen und die Gesamtkonferenz werden vom Vorstand der AKK geführt.
1) SGS 100
2) SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
4 Der Vorstand der AKK setzt sich zusammen aus je 1 Vertreterin oder 1 Ver - treter der 9 Stufenkonferenzen, 1 Präsidentin oder 1 Präsidenten, 1 Vizepräsi - dentin oder 1 Vizepräsidenten sowie 1 Aktuarin oder 1 Aktuar.
5 Es können Plenar- und Delegiertenversammlungen durchgeführt werden.
6 Zusätzlich kann der Vorstand im Rahmen seiner Kompetenzen Arbeitsgrup - pen zu spezifischen Themen einsetzen.
7 Die Einzelheiten zu Organisation, Wahlen, Zuständigkeiten und Aufgaben re - gelt die Geschäftsordnung.
§ 3 Geschäftsordnung
1 Die Plenarversammlung der Gesamtkonferenz erlässt eine Geschäftsord - nung.
2 Findet keine Plenarversammlung statt, kann diese Aufgabe stellvertretend die Delegiertenversammlung der Gesamtkonferenz wahrnehmen.
3 Die Geschäftsordnung erfordert die Zustimmung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
§ 4 Aufgaben
1 Die Konferenzen:
a. nehmen Stellung zu allen bildungspolitischen und pädagogischen Fragen auf kantonaler Ebene;
b. bringen die Meinungen ihrer Mitglieder in konsolidierter Form in den Mei - nungsbildungsprozess der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ein;
c. arbeiten im Auftrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion in Projekten oder in Arbeitsgruppen mit;
d. sind Ansprechpartner der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
2 Der Vorstand konsolidiert die Stellungnahmen der einzelnen Konferenzen und nimmt eine Priorisierung vor.
3 Die Konferenzen nehmen ihre Aufgaben von sich aus oder im Auftrag der Bil - dungs-, Kultur- und Sportdirektion wahr.
4 Die Konferenzen werden von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei be - vorstehenden Entscheiden über bildungspolitische oder pädagogische Fragen rechtzeitig konsultiert.
§ 5 Mitgliedschaft
1 Mitglieder sind:
a. die Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden;
b. die Lehrerinnen und Lehrer der privaten Schulen mit einem Bildungsauf - trag des Kantons; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
c. weitere am Unterricht beteiligte Mitarbeitende der Schulen. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Plenarversammlungen
1 Die Plenarversammlungen finden nach Bedarf und in Absprache und Zusam - menarbeit mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und den zuständigen Schulleitungskonferenzen statt.
2 Die Teilnahme an den Plenarversammlungen ist Arbeitszeit und für alle Mit - glieder obligatorisch.
3 Die Plenarversammlungen finden in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
4 Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlungen finden nach Bedarf und in Zusammenarbeit mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion statt.
2 Die Teilnahme an den Delegiertenversammlungen ist Arbeitszeit und für alle Delegierten obligatorisch.
3 Die Delegiertenversammlungen finden in der Regel ausserhalb der Unter - richtszeit statt.
4 Delegierte sind in der Regel Mitglieder der Konventsleitungen der Schulen.
5 Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 8 Budget
1 Das Budget der AKK umfasst die Kosten für:
a. die Vorbereitung und Durchführung von Plenar- und Delegiertenver - sammlungen der Stufenkonferenzen und der Gesamtkonferenz;
b. die Vergütung der Vorstandsmitglieder;
c. die Sitzungsgelder der Arbeitsgruppen;
d. die administrativen Aufgaben und die Verwaltungseinrichtungen des Vor - standes.
2 Das Budget und eine Mehrjahresplanung müssen von der BKSD genehmigt werden.
3 Der Vorstand verantwortet die Rechnungslegung.
§ 9 Vergütung Vorstand
1 Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Stundenentlastung, die 40 % ihrer oder seiner Pflichtstundenzahl im Vollpensum entspricht. Bruchteile wer - den auf eine halbe Lektion gerundet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Aktuarin oder der Aktuar erhalten eine Stundenentlastung, die je 20 % ihrer oder seiner Pflichtstunden - zahl im Vollpensum entspricht. Bruchteile werden auf eine halbe Lektion gerun - det.
3 Den weiteren Mitgliedern des Vorstandes wird eine Entlastung von insgesamt
15 Lektionen gewährt. Die Aufteilung wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 10 Vergütung Arbeitsgruppen
1 Die Mitglieder von Arbeitsgruppen erhalten ein Sitzungsgeld gemäss der Ver - ordnung vom 23. März 2010
3 ) über die Vergütung für die Inhaberinnen und In - haber von Nebenämtern und für Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.
§ 11 Kostentragung
1 Die Kosten für die Entlastung gemäss § 9 sowie die der Vergütung gemäss § 10 werden vom Kanton getragen.
3) SGS 158.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.08.2020 18.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020.064 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.08.2020 18.01.2021 Erstfassung GS 2020.064 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
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