Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (418.910)
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Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Kanton Appenzell Innerrhoden Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 16. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2017)

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüs - se, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Aner - kennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. *
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufs - ausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.

Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund

1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife), b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhoch - schulreife im Allgemeinen, c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen, f) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angele - genheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonfe - renz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirekto - renkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinba - rung einzubeziehen.

Art. 4 Anerkennungsbehörde

1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsab - schlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimme.

Art. 5 Vollzug der Vereinbarung

1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsab - schlüsse.
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.

Art. 6 Anerkennungsreglemente

1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest: a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7), b) * das Anerkennungsverfahren, c) * die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbil - dungsabschlüsse und d) * das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der - gern.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteilig - ten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zu - stimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständi - gen Anerkennungsbehörde.

Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbil - dungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten: a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie: a) Die Dauer der Ausbildung, b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung, c) die Lehrgegenstände und d) die Qualifikation des Lehrpersonals.

Art. 8 Wirkungen der Anerkennung

1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen ei - nes anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines aner - kannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 9 Dokumentation, Publikation

1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die an - erkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Art. 10 Rechtsschutz

1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerken - nungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesge - richt gemäss Artikel 83 litera b des Bundesgesetzes über die Bundesrechts - pflege vom 16. Dezember 1943.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von betroffe - nen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der je - weiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begrün - det Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichts - gesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissio - nen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff des Bundesgerichtsgesetzes beim Bun - desgericht mit Beschwerde angefochten werden. *
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.

Art. 11 Strafbestimmung

1 Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Aus - bildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässig - keit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 12 Kosten und Gebühren *

1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vor - behalt von Absatz 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massga - be der Einwohnerzahl getragen. *
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche ge - samtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Be - scheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungs - erbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Arti - kel 12ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter Ab - satz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.-- bis höchs - tens Fr. 1'000.-- erhoben werden. *
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend * a) * die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kanto - nalen Diploms, b) * die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, c) * die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und d) * die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungs - erbringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.-- bis höchstens Fr.
3'000.-- erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebüh - ren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der je - weiligen Tätigkeit. *

Art. 12 bis Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung

1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsaus - übungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Per - sonendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Ent - zugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bil - dungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfälli - ge Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrper - son ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberech - tigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsentscheides bei der Rekurskommissi - on gemäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

Art. 12 ter Register über Gesundheitsfachpersonen

1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländi - schen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbil - dungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf ge - mäss Anhang verfügen. *
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren. *
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an. *
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitäts - sicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Verein - fachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendi - gen Abläufe. *
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Ab - satz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genann - ten besonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vor - stand der GDK erlässt nähere Bestimmungen. *
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der regis - terführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbil - dungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der regis - terführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Ent - zug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Perso - nen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erfor - derlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind. *
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren be - kannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Ein - schränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufs - ausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich. *
8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren ge - mäss Artikel 12 erhoben. *
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymi - sierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Ver - warnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Auf - hebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk "gelöscht" angebracht. *
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet. *
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung. *

Art. 13 Beitritt/Kündigung

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

Art. 14 In-Kraft-Treten

1 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist. 1 ) A1. Anhang 1: Gemäss Art. 12 ter Abs. 1 Art. A1-1
1

1. * Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK / Mas -

ter of Science in Osteopathie FH

2. * Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK)

3. * Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik

4. * Bachelor / Master of Science FH in Ergotherapie

5. * Bachelor of Science FH in Hebamme

6. * Bachelor / Master of Science FH in Physiotherapie

7. * Bachelor / Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nur -

sing

8. * Bachelor of Science FH in Optometrie

9. * Augenoptikerin und Augenoptiker HFP

10. * Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Di -

plom

11. * Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF

12. * Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF

13. * Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF

14. * Drogistin und Drogist HF

1) Beschluss der Plenarversammlung EDK vom 18. Februar 1993. Inkrafttreten: 1. Ja - nuar 1995. Fassung gemäss Beschluss der EDK und der GDK vom 16. Juni 2005.

15. * Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF / Bachelor of

Science HES-SO en technique en radiologie médicale

16. * Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF

17. * Orthoptistin und Orthoptist HF

18. * Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF

19. * Podologin und Podologe HF

20. * Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF

21. * Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsaus -

übungsbewilligung

22. * Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilli -

gung

23. * Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fach -

ausweis
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

16.06.2005 21.11.2005 Erlass Erstfassung -

21.11.2013 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, b) geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, c) geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, d) eingefügt 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Titel geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, a) eingefügt 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, b) eingefügt 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, c) eingefügt 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, d) eingefügt 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 4 eingefügt 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 1 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 2 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 3 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12

ter Abs. 4 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 5 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 6 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 7 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 8 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 9 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12

ter Abs. 10 geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter Abs. 11 eingefügt 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 1. geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 2. geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 3. geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 4. geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 5. geändert 2021-27

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 6. geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 7. geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 8. geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, 9. geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,

10.

geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,

11.

geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,

12.

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21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,

13.

geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,

14.

geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,

15.

geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,

16.

geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,

17.

geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,

18.

geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,

19.

geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,

20.

geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,

21.

geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,

22.

geändert 2021-27

21.11.2013 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1,

23.

geändert 2021-27
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 16.06.2005 21.11.2005 Erstfassung - Art. 1 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27 Art. 6 Abs. 1, b) 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27 Art. 6 Abs. 1, c) 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27 Art. 6 Abs. 1, d) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2021-27 Art. 10 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27

Art. 12 21.11.2013 01.01.2017 Titel geändert 2021-27

Art. 12 Abs. 1 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27

Art. 12 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27

Art. 12 Abs. 3 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27

Art. 12 Abs. 3, a) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2021-27

Art. 12 Abs. 3, b) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2021-27

Art. 12 Abs. 3, c) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2021-27

Art. 12 Abs. 3, d) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2021-27

Art. 12 Abs. 4 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2021-27

Art. 12 ter Abs. 1 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27

Art. 12 ter Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27

Art. 12 ter Abs. 3 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27

Art. 12

ter Abs. 4 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27

Art. 12 ter Abs. 5 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27

Art. 12 ter Abs. 6 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27

Art. 12 ter Abs. 7 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27

Art. 12 ter Abs. 8 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27

Art. 12 ter Abs. 9 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27

Art. 12

ter Abs. 10 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27

Art. 12 ter Abs. 11 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 2021-27

Art. A1-1 Abs. 1, 1. 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27 Art. A1-1 Abs. 1, 2. 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27 Art. A1-1 Abs. 1, 3. 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27 Art. A1-1 Abs. 1, 4. 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27 Art. A1-1 Abs. 1, 5. 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. A1-1 Abs. 1, 6. 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27 Art. A1-1 Abs. 1, 7. 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27 Art. A1-1 Abs. 1, 8. 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27 Art. A1-1 Abs. 1, 9. 21.11.2013 01.01.2017 geändert 2021-27 Art. A1-1 Abs. 1,

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Art. A1-1 Abs. 1,

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