Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Appe... (512.21)
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Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Appenzell A.Rh. sowie der Gemeinde Herisau anderseits, betreffend den Waffenplatz Herisau

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Appenzell A.Rh. sowie der Gemeinde Herisau anderseits, betreffend den Waffenplatz Herisau vom 21. November 1881/7. Februar 1882 1) I. Der Kanton Appenzell A. Rh.

Art. 1 Der Kanton tritt der Eidgenossenschaft unentgeltlich als Eigentum ab:

a) Die Kaserne in Herisau, mit den dazu gehörigen Plätzen, nach Beilage I. b) Die Reitbahn mit Stallung, nebst dem dazu gehörigen Platz, nach Beila- ge II. c) Das Mobiliar der Kaserne und Reitschule, nach Beilage, III.
Art. 2
1 Diese vom Kanton an die Eidgenossenschaft abgetretenen Objekte sind frei, ledig und los, und es haften auf denselben weder Pfandrechte noch Servituten irgendwelcher Art, ausser hinsichtlich der Leerung der Abtritt- gruben in der Kaserne, welche bei Abtretung des nunmehr zur Kaserne ge- hörenden Bodens von der Firma Laurenz Meyer, als damaliger Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft, ausbedungen worden ist, ohne dass sie irgendwelche Vergütung dafür zu leisten hat. Dieses Nutzungsrecht wird von der Eidgenossenschaft anerkannt, unter der Bedingung jedoch, dass sie sich das Recht der Auslösung dieser Servitut nach Grundsätzen wechsel- seitiger Billigkeit zu jeder Zeit vorbehält und dass, solange die Auslösung nicht stattfindet, die Leerung der Abtrittgruben in den Zeiträumen gesche- — — — — — — — — — — — — aGS II/194
1) Die Zustimmung des Kantonsrates erfolgte am 21. November 1881, diejenige des Bundesrates am 7. Februar 1882.
hen soll, während welcher keine Truppen in der Kaserne untergebracht sind, und, wenn nötig in der Zwischenzeit, nach Anordnung des Platzkomman- dos.
2 Die im Kasernenhof resp. Kantine und in der Küche derselben fliessenden Brunnen sowie die bezüglichen, von der Gemeinde erworbenen Wasser- rechte gehören zur Kaserne, entsprechend den beigelegten Akten IV: a) Kaufverschreibung zwischen Herrn Valentin Mettler, Besitzer von Nr. 388 an der Steinrieseln, und der Kasernenkommission resp. der Gemeinde Herisau, betreffend Wasserrechte in der Wiese des Erstern. b) Übereinkunft zwischen Herrn Josua Zeller, Besitzer von Nr. 386 zur Lin- denwiese, und der Kasernenkommission resp. der Gemeinde Herisau, betreffend ein Wasserdurchfuhrrecht. c) Kaufverschreibung zwischen Herrn Isak Baumann in Nr. 392 an der Scheibe dahier und der Kasernenkommission resp. der Gemeinde Herisau, betreffend ein Wasserrecht in der Liegenschaft des Baumann. d) Vertrag zwischen der Firma Laurenz Meyer in Herisau einerseits und der Vorsteherschaft der Gemeinde Herisau anderseits, betreffend Abtretung einer bestimmten Menge von Wasser zum Gebrauch für die Kaserne resp. für den Brunnen vor der Kaserne an der Strasse nach dem Hein- richsbad.
3 Zur Reitschule gehört ein fliessender Brunnen mit Wasserrecht von sieben Liter Wasser per Minute aus der allgemeinen Wasserversorgung der Dorfge- nossenschaft, gegen ein jährlich zu entrichtendes Brunnengeld von 15 Fran- ken (schreibe fünfzehn Franken) für die Reitschule und 35 Franken (schreibe fünfunddreissig Franken) für die Kaserne.

Art. 3 Die unentgeltliche Abtretung der in Art. 1 spezifizierten Objekte findet unter

folgenden Bedingungen statt: a) Wenn der Waffenplatz Herisau je einst von der Eidgenossenschaft nicht mehr als solcher verwendet werden sollte, so behält sich der Kanton das Recht vor, Kaserne und Reitbahn mit Stallung nebst den dazu gehörigen Zeitpunkt dem Bunde durch Erstellung von Neubauten, Erweiterungen und Verbesserungen erwachsen sind, wieder zurückzuverlangen. Dieses Recht ist vom Kanton innert Jahresfrist, von der bezüglichen Erklärung des Bundesrates an gerechnet, geltend zu machen, und sofern es von demselben nicht benutzt werden sollte, erlöschen die in Art. 3
unter b, c und d und in Art. 9 erwähnten Servituten sowie auch die durch die Art. 5, 7 und 8 der Eidgenossenschaft zugesicherten Rechte und Zugeständnisse. b) Dem Kanton steht das Recht zu, bei Besammlung von kantonalen Trup- pen für verschiedene Kurse soweit möglich die Kaserne unentgeltlich zu benutzen, in dem Sinne, dass in solchen Fällen der Kanton für Heizung und Beleuchtung, Benutzung der Lingen, Reinigungsarbeiten und allfäl- lige Beschädigungen volle Entschädigung bezahle. c) In demselben Sinne ist der Kanton auch berechtigt, die Arrestlokale in der Kaserne bei Bestrafung von Militärs, welche durch die kantonalen Militärbehörden verurteilt werden, zu benutzen. d) Während der Zeit, in welcher keine Truppen in der Kaserne unterge- bracht sind und zu welcher überhaupt für den Bund keine Inkonve- nienzen entstehen, kann der Kanton einzelne Lokale der Kaserne, so namentlich die Kantinen und die Reitbahn, zu festlichen Anlässen etc. benutzen, immerhin unter Tragung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung sowie Schadloshaltung im Fall baulicher Beschädigung. e) Bei solcher Benutzung von Kasernenlokalen ist jeweilen dem schweize- rischen Militärdepartement Anzeige zu machen. II. Die Gemeinde Herisau
Art. 4
1 Die Gemeinde Herisau tritt der Eidgenossenschaft verkäuflich ab:
2 Den Übungsplatz im Breitfeld mit den darauf befindlichen Gebäulichkeiten und Dependenzen, in den auf beigelegtem Plane (Beilage V) rot angelegten Grenzen, und zwar ist der Kostenpreis hiefür durch beide Teile auf die Summe von 258 600 Franken (schreibe zweihundertachtundfünfzigtausend- sechshundert Franken) festgesetzt und anerkannt worden. Diese Kaufsum- me ist mit dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages abzubezahlen.
3 Abgesehen von den in den beigelegten Kaufverträgen der Gemeinde Herisau (Beilage VI) verzeichneten Servituten sind die oberwähnten Immo- bilien frei, ledig und los und gehen als Eigentum an die Eidgenossenschaft über, unter den gleichen Bedingungen, unter welchen die Gemeinde Herisau dieselben besass.
Art. 5
1 Die Gemeinde Herisau überlässt der Eidgenossenschaft für die Zeit, während welcher auf dem dortigen Waffenplatze Truppen sich befinden, zu militärischen Übungen unentgeltlich zur Benutzung:
2 Den Schulexerzierplatz auf dem Ebnet 1) nach der Beilage VIl sowie den Schulschiessplatz nach Beilage VIII, und zwar unter folgenden näheren Bedingungen: a) Für den Schulexerzierplatz auf dem Ebnet
1) b) Für den Schulschiessplatz in Herisau:
1. Die seinerzeit durch die Gemeinde erworbenen Rechte gegenüber Dritt- personen gehen auf den Bund über, nämlich: a) Das Recht, auf dem Strässchen beim Kreuz über den Boden des Her- mann Nänni gegen den Zielwall zu schiessen, entsprechend der Übereinkunft vom 17. März 1862, zwischen Herrn Hermann Nänni, Brenner, an der Neustrasse, und Herrn Bauherr Emil Meyer, namens der Gemeinde Herisau, betreffs eines Schiessplatzes (Beilage IX). b) Das Recht, auf dem oberhalb des obern Scheibenstandes gelegenen Grundstück des Heinrich Höhener, Nr. 291 im Thal, Scheiben aufzu- stellen, entsprechend dem Vertrag vom 12. September 1865, zwi- schen der Vorsteherschaft in Herisau und Herrn Gemeinderichter Heinrich Höhener in Nr. 291 im Thal, betreffend Konzessionserteilung zur Aufstellung von Feldscheiben in seiner Wiese gegen die Burghal- den (Beilage X).
2. Das Schützenhaus steht den Militärschulen zur Benutzung offen, soweit Gesellschaftsübungen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
3. Der Bodenertrag des Schiessplatzes gehört der Gemeinde, ist aber so einzuheimsen, dass die Schiessübungen der Truppen dadurch nicht ge- stört werden.
4. Die auf dem Schiessplatz bestehenden militärischen Scheibenstände gehen als Eigentum an den Bund über, welcher dieselben auch, soweit er es für nötig findet, zu unterhalten hat. Neue bauliche Einrichtungen hat der Bund auf seine Kosten vorzunehmen; solche Bauten sind auch dann gestattet, wenn sie nicht an derselben Stelle, wie die bisher beste- henden, erstellt werden sollen. Die verlassenen Stellen sind dagegen auf Bundeskosten wieder kulturfähig zu machen. Der Zugang zum neuen Friedhof darf nicht durch Schiesseinrichtungen gehindert werden. — — — — — — — — — — — —
1) Durch Zusatzvertrag vom Februar/März 1907 wurde der Exerzierplatz Ebnet mit dem Kreckel vertauscht; siehe Anhang zu diesem Vertrag.
5. Die Gemeinde gestattet den Truppen, während der Dauer der Militär- schulen Scheibenmaterial in einem ihr gehörenden Stadel im Talgut un- terzubringen.
6. Wegen Gefährdung des längs der Schusslinie führenden Weges und der daran liegenden Gebäude darf die Gemeinde keine Einsprachen gegen die militärischen Schiessübungen erheben. Dagegen ist es Sache des Bundes, Reklamationen, welche von Be- sitzern anstossender Grundstücke erhoben werden können, zu erledi- gen, indem derselbe für allen durch das Schiessen ausserhalb der Grenzen des Schiessplatzes entstehenden Schaden, vorbehältlich der oben unter Ziffer 1 a und b erwähnten Rechte, verantwortlich wird.

Art. 6 Die Wasserableitung des Brunnens bei der Reitschule übernimmt die Ge-

meinde Herisau auf ihre Kosten.

Art. 7 Die eidgenössischen Einrichtungen auf dem Schiessplatz können durch die

freiwilligen, vom Bunde unterstützten Schützengesellschaften gegen Schad- loshaltung und unter Einwilligung der Gemeinde Herisau benutzt werden.

Art. 8 Die Benutzung des Krankenhauses und der Badanstalt in Herisau wird den

Truppen des dortigen Waffenplatzes von den bezüglichen Verwaltungen unter festgestellten Bedingungen zugesichert.

Art. 9 In demselben Sinne und unter den gleichen Bedingungen wie der Kanton

(Art. 3 lit. d) behält sich auch die Gemeinde Herisau das Recht der Be- nutzung einzelner Räumlichkeiten der Kaserne und der Reitbahn für fest- liche Anlässe, zu Privatreitkursen etc. vor. In solchen Fällen hat die Gemein- debehörde jeweilen beim Regierungsrat die Bewilligung einzuholen, dieser aber, gemäss Art. 3 lit. e, von der erteilten Bewilligung dem schweizerischen Militärdepartement Kenntnis zu geben.
III. Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Die Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den Waffenplatz Herisau nach

Massgabe der militärischen Bedürfnisse für Unterrichtskurse weiter zu be- nutzen.

Art. 11 Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Februar 1882 in Kraft, und es ist

mit diesem Tage der Waffenplatz-Vertrag vom 4. April 1877 erloschen.
Zusatz-Vertrag zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Appenzell A.Rh. sowie der Gemeinde Herisau anderseits, betreffend den Waffenplatz Herisau vom Februar/März 1907 Infolge Gesuches der Gemeinde Herisau um Freigebung der auf dem Ebnet haftenden Servitut betreffend Benutzung desselben als Exerzierplatz gegen Anweisung eines andern Exerzierplatzes wird der seit Februar 1882 beste- hende Vertrag zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Appenzell A.Rh. sowie der Gemeinde Herisau anderseits be- treffend den Waffenplatz Herisau dahin abgeändert, dass an Stelle des bis- herigen Exerzierplatzes auf dem Ebnet der Schweizerischen Eidgenossen- schaft ein anderer Bodenkomplex als Exerzierplatz zur Benutzung über- lassen und damit die auf dem Ebnet lastende Servitut aufgehoben wird.
Art. 5 des erwähnten Vertrages lautet demzufolge:

Art. 5 Die Gemeinde Herisau überlässt der Eidgenossenschaft für die Zeit, wäh-

rend welcher auf dem dortigen Waffenplatz Truppen sich befinden, zu militärischen Übungen unentgeltlich zur Benutzung: Die Liegenschaften Nr.
571 im Kreckel, Nr. 573 im Spitzböhel und das sog. «Schlampigut», ohne Nr., mit Ausnahme eines Streifens von 40 m Tiefe der Liegenschaft Nr. 571 in der ganzen Ausdehnung längs der Kasernenstrasse, gemäss Plan vom
10. Januar 1906, und zwar unter folgenden näheren Bedingungen: A. Die Gemeinde Herisau macht dabei folgende Vorbehalte geltend:
1. Für das Jugendfest und den Jahrmarkt steht der Gemeinde die Priorität auf die Benutzung des Exerzierplatzes zu. Für dessen Benutzung zu sich dagegen mit dem Platzkommando zu verständigen, indem in diesen Fällen die Priorität den Militärschulen zusteht.
2. Der Grasnutzen auf dem Exerzierplatz, dessen Gewinnung die militä- rische Benutzung nicht beeinträchtigen soll, gehört der Gemeinde.
3. Die auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude dürfen ihrem bishe- rigen Zwecke erhalten bleiben. Neue Gebäulichkeiten dagegen können nur mit Einwilligung der Eidgenossenschaft erstellt werden. Der Um- schwung der Ökonomiegebäude ist den landwirtschaftlichen Bedürf- nissen entsprechend abzugrenzen.
4. Ohne ausdrückliche Bewilligung seitens der Gemeinde dürfen auf dem Exerzierplatz keine Pionier-Arbeiten vorgenommen werden. B. Dagegen übernimmt die Gemeinde Herisau folgende Verpflichtun- gen:
6. Gute Instandhaltung des gesamten Exerzierplatzes.
7. Auf dem von der Gemeinde Herisau vorbehaltenen Streifen Boden längs der Kasernenstrasse sind die beiden zurzeit bestehenden Wege nach dem Kreckel aufrecht zu erhalten oder dann ist an Stelle der- selben in der Mitte dieses Stückes Boden eine neue, zweckmässige Verbindung herzustellen. Überdies sind an der Ost- und Westgrenze des vorbehaltenen Stückes Boden Verbindungen zwischen der Kaser- nenstrasse und dem Exerzierfeld anzulegen.
8. Herstellung einer Verbindung des «Schlampigutes» mit der Landstrasse nach Winkeln vom Pulverturm bis zur Ziegelhütte durch Anlegung eines bekiesten Weges von 5 m Breite.
9. Beseitigung einzelner Bäume, welche die Vornahme von Zielübungen hindern. Die Anpflanzung junger Bäume steht der Gemeinde an denjenigen Stel- len frei, wo sie die militärischen Übungen nicht beeinträchtigen.
10. Verlegung der Hindernisbahn nach dem neuen Exerzierplatz. C. Übergangsbestimmungen
1) — — — — — — — — — — — —
1) Heute gegenstandslos.
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