Abkommen über die zoll‑ und abgaberechtliche Behandlung des Gasöls, das als ... (0.631.253.224.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die zoll‑ und abgaberechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschifffahrt verwendet wird

Abgeschlossen in Strassburg am 16. Mai 1952 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. September 1952 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Januar 1954 ¹ AS 1959 1101 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1
Die Rheinuferstaaten und Belgien werden keine Zölle oder sonstigen Abgaben für das Gasöl erheben, das ordnungsgemäss als Schiffsbedarf von den Schiffen verwendet wird, die den Rhein und seine Nebenflüsse oder die in dem Artikel 2 der Mannheimer Akte³ genannten Wasserstrassen befahren.
Diese Abgabenbefreiung gilt
a. für das Gasöl, das auf dem Rhein an Bord dieser Schiffe als Schiffsbedarf eingeführt wird;
b. für das Gasöl, das in zugelassenen Bunkerstellen gebunkert wird, die mit aus dem Ausland eingeführtem Zollgut versorgt werden;
c. für Gasöl aus einheimischen Raffinerien, das in zugelassenen Bunkerstellen gebunkert wird, mit der Massgabe, dass in diesem Falle die vertragschlies­senden Staaten nicht verpflichtet sind, das Gasöl von den Abgaben zu befreien, die grundsätzlich alle Waren und Leistungen im Innern des Landes treffen.
Belgien wird durch dieses Abkommen hinsichtlich der Schelde bis Antwerpen und des Kanals von Terneuzen bis Gent verpflichtet.
Für die Überwachung der Verwendung des Gasöls an Bord der Schiffe und für die Abgabe dieses Gasöls aus den zugelassenen Bunkerstellen sind die in jedem Staate geltenden Vorschriften massgebend, ohne dass eine Flagge benachteiligt werden darf.
³ SR 0.747.224.101
Art. 2
Die Rheinuferstaaten und Belgien werden keine Massnahmen treffen oder im Rahmen ihrer Gesetzgebung zulassen, die zum Ziel oder zur Folge haben könnten, dass das für die Rheinschiffahrt bestimmte Gasöl zu höheren oder niedrigeren Preisen abgegeben wird, als sie sich zwischen unabhängigen Partnern nach den Gesetzen des Marktes bilden. Die Preisbildung dieses Gasöls darf weder durch benachteiligende noch durch begünstigende Massnahmen beeinflusst werden.
Art. 3
Die Rheinuferstaaten und Belgien werden sich gegenseitig unterstützen, um die Versorgung der internationalen Rheinschiffahrt mit Gasöl nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten.
Art. 4
Die Fragen, die sich auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens beziehen, werden der Rheinzentralkommission unterbreitet.
Art. 5
Dieses Abkommen soll durch die Rheinuferstaaten und Belgien sobald wie möglich ratifiziert werden.
Es tritt 30 Tage nach dem Datum des Schlussprotokolls über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden beim Sekretariat der Rheinzentralkommission in Kraft.
Art. 6
Dieses Abkommen kann von jedem der vertragschliessenden Staaten mit einer Frist von einem Jahr vom 1. Juli 1956 ab gekündigt werden.
Wenn jedoch die Rheinzentralkommission auf die Beschwerde einer Regierung mit Stimmenmehrheit eine schwere Verletzung der Bestimmungen der Artikel 1 oder 2 dieses Abkommens festgestellt hat, so kann dieses Abkommen ausnahmsweise mit einer Frist von einem Monat innerhalb von dreissig Tagen nach der Entscheidung der Zentralkommission gekündigt werden, falls nicht der Vertragsverletzung innerhalb dieser Frist von dreissig Tagen ein Ende gesetzt worden ist.
Das Abkommen kann ebenfalls mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, wenn die Zentralkommission auf die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat seit ihrer Einreichung nicht entschieden hat, falls nicht der Vertragsverletzung innerhalb dieser Frist ein Ende gesetzt worden ist.
Etwaige Kündigungen dieses Abkommens sind dem Sekretariat der Rheinzentralkommission zu übermitteln.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Abkommens am 1. Januar 1985

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Belgien

13. April

1953

28. Januar

1954

Bundesrepublik Deutschland

  1. Dezember

1953

28. Januar

1954

Frankreich

17. November

1952

28. Januar

1954

Niederlande

29. Dezember

1953

28. Januar

1954

Schweiz

  6. September

1952

28. Januar

1954

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