Verordnung für Lernende einer betrieblich organisierten Grundbildung (126.371.2)
CH - SO

Verordnung für Lernende einer betrieblich organisierten Grundbildung

GS 2017, 10
1 Verordnung für Lernende der beruflichen Grundbildung * (Lernendenverordnung) Vom 21. März 2017 (Stand 1. Februar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG) vom 27. Sep- tember 1992
1) * beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Lernenden der beruflic hen Grundbildung in der kantonalen Verwaltung, bei den Gerichten, den ka ntonalen Schulen, den kantonalen Anstalten und bei der Solothurner Spit äler AG.*
2 Davon ausgenommen sind berufliche Grundbildungen, w elche aus- schliesslich an schulischen Institutionen, namentli ch in einer Lehrwerkstätte oder in einem Lehratelier, absolviert werden. Hierzu g ehören:* a) Uhrmacher / Uhrmacherinnen EFZ b) Uhrenarbeiter / Uhrenarbeiterinnen EBA c) Bekleidungsgestalter / Bekleidungsgestalterin EFZ d) Bekleidungsnäher / Bekleidungsnäherin EBA

§ 2 Anwendbares Recht

1 Das Anstellungsverhältnis von Lernenden ist privatrech tlicher Natur.
2 Es richtet sich in erster Linie nach den öffentlich -rechtlichen Bestimmun- gen des Bundes und des Kantons Solothurn über die Ber ufsbildung, den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergän zung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen recht) vom 30. März
1911
2) über den Lehrvertrag, der Jugendarbeitsschutzverordnun g vom 28. September 2007
3) und dem individuellen Lehrvertrag.
3 Kann diesen Bestimmungen keine Regelung entnommen w erden, ist die Gesetzgebung über das Staatspersonal sinngemäss anwen dbar.

§ 3 Basislohnstufen

1 Die Basislöhne (Basisindex Mai 1993 = 100 Punkte) i n Franken sind unter- teilt in sechs Stufen und bilden damit die Berechnun gsgrundlage für die einzelnen beruflichen Grundbildungen. Die Basislohns tufe bildet den Grundlohn für das 1. Lehrjahr. Die anschliessenden B asislohnstufen ent- sprechen den folgenden Lehrjahren. a) Basislohnstufe 1 600
1 ) BGS 126.1 .
2 ) SR 220 .
3 ) SR 822.115 .
2 b) Basislohnstufe 2 780 c) Basislohnstufe 3 1070 d) Basislohnstufe 4 1230 e) Basislohnstufe 5 1500 f) Basislohnstufe 6 2770
2 Die Basislohnstufen können durch das Personalamt m it einem Faktor von

0.2 bis 1.2 gewichtet werden, wenn ausbildungsspezif ische Gründe oder

Lohnvergleichsüberlegungen dies rechtfertigen.
3 Das Personalamt ist für die Zuordnung der Basisloh nstufen zu den einzel- nen beruflichen Grundbildungen zuständig. Bei den be ruflichen Grundbil- dungen, welche ausschliesslich bei der Solothurner Sp itäler AG angeboten werden, hat diese ein Mitbestimmungsrecht.
4 Die Löhne der Lernenden werden in gleicher Weise wie jene des Staats- personals der Teuerung angepasst.
5 Für Grundbildungen mit Kettenlehrverträgen werden in dividuelle Ent- schädigungen vereinbart.

§ 4 13. Monatslohn

1 Die Lernenden erhalten einen 13. Monatslohn.
2 Er wird zusammen mit dem Dezemberlohn ausbezahlt.
3 Im 1. Lehrjahr, im Lehrabschlussjahr und bei vorzeitig em Austritt wird er anteilsmässig mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.

§ 5 Leistungsbonus

1 In Anlehnung an die individuelle Mitarbeiter- und M itarbeiterinnenbeur- teilung kann den Lernenden ein Leistungsbonus ausbezah lt werden.

§ 6 Prämien für gute Lehrabschlüsse

1 Die Lernenden erhalten für gute Leistungen beim Lehra bschluss Prämien für folgende Gesamtabschlussnoten: a) 200 Franken für 5.0 und 5.1; b) 300 Franken für 5.2 und 5.3; c) 400 Franken für 5.4 und 5.5; d) 500 Franken für 5.6 und mehr.
2 Die Prämien gehen zu Lasten der jeweiligen Dienstst elle und werden mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.

§ 7 Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse

1 Lernende, die während der Dauer der beruflichen Gru ndbildung Sprach- aufenthalte sowie Stütz- und Förderkurse absolvieren, können dafür höchstens 20 Arbeitstage pro Lehrverhältnis beanspru chen.
2 Entsprechende Gesuche werden von den Vorgesetzten bew illigt, wenn: a) der Sprachaufenthalt, der Stütz- oder der Förderkur s den Berufs- schulunterricht sowie die überbetrieblichen Kurse ni cht tangiert; b) der Sprachaufenthalt einen Sprachunterricht beinh altet und einer Sprache dient, welche Prüfungsfach ist.
3

§ 8 Beiträge an Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderk urse; Gesuchs-

verfahren
1 Lernende erhalten einen Beitrag an die Kosten für Spr achaufenthalte und den Besuch von Stütz- und Förderkursen.
2 Der Arbeitgeber trägt einen Viertel der Kosten für Sp rachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse, insgesamt jedoch höchstens 10 00 Franken pro Lehrverhältnis.
3 Der Beitrag wird nur ausgerichtet, wenn ein Nachwe is über den regel- mässigen Kursbesuch erbracht wird.
4 Das Personalamt beziehungsweise die Solothurner Spitä ler AG regelt die Einzelheiten des Gesuchsverfahrens und der Abrechnung .

§ 9 Ferien

1 Die Lernenden haben für die gesamte Dauer ihres Lehr verhältnisses An- spruch auf 25 Ferientage pro Lehrjahr.

§ 10 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

1 Lernende haben bei Krankheit und Unfall unter Vorbeha lt von Absatz 2 Anspruch auf den vollen Lohn: a) im 1. Lehrjahr für die Dauer von drei Monaten; b) im 2. Lehrjahr für die Dauer von sechs Monaten; c) ab dem 3. Lehrjahr für die Dauer von zwölf Monaten.
2 Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Lehrverhältnisses.

§ 11 Mutterschaftsurlaub

1 Lernende haben folgenden Anspruch auf bezahlten Mutt erschaftsurlaub: a) im 1. und 2. Lehrjahr für die Dauer von 14 Wochen; b) ab dem 3. Lehrjahr für die Dauer von 16 Wochen.

§ 12 Übergangsbestimmung

1 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlosse ne Lehrverhältnis- se werden nach den Bestimmungen der Verordnung über die Lernenden vom 9. Dezember 2013
1) zu Ende geführt.
2 Für vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. Novem ber 2018 abge- schlossene Lehrverhältnisse gelten die Bestimmungen i n der Fassung vom

21. März 2017.*

RRB Nr. 2018/..... vom ...... 2018. Die Einspruchsfrist ist am ..... 2019 unbenutzt abge laufen. Inkrafttreten am 1. Februar 2019. Publiziert im Amtsblatt vom ..........
1 ) BGS 126.371.2 .
4 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27. 11.2018 01.02.2019 Erlasstitel geändert GS 2018, 26

27.11.2018 01.02.2019 Ingress geändert GS 2018, 26

27.11.2018 01.02.2019 § 1 Abs. 1 geändert GS 2018, 26

27.11.2018 01.02.2019 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 26

27.11.2018 01.02.2019 § 12 Abs. 2 eingef ügt GS 2018, 26

5 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 27.11.2018 01.02.2019 geändert GS 2018, 26 Ingress 27.11.2018 01.02.2019 geändert GS 2018, 26

§ 1 Abs. 1 27.11.2018 01.02.2019 geändert GS 2018, 26

§ 1 Abs. 2 27.11.2018 01.02.2019 eingefügt GS 2018, 26

§ 12 Abs. 2 27.11.2018 01.02.2019 eingefügt GS 2018, 26

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