Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ... (831)
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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) Vom 22. September 1994 (Stand 1. Januar 2018) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 der Verfassung vom 17. Mai 1984
1 ) des Kantons Basel-Land - schaft, beschliesst:
2 )
1 Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft

§ 1 Rechtsform

1 Unter der Bezeichnung Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Land - schaft besteht eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Binnin - gen. Sie geniesst Steuerfreiheit.
2 Die Sozialversicherungsanstalt fasst die nachstehenden Versicherungsorga - ne in einer Verwaltungseinheit zusammen und bildet die kantonale Anlaufstel - le. Sie besteht aus:
a. * der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 12 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009
3 ) zum Bundesgesetz über die Familienzulagen;
b. der IV-Stelle Basel-Landschaft.
3 Die Sozialversicherungsanstalt betreibt einen Verwaltungsdienst.

§ 2 Aufgaben

1 Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Arbeiten der selbständigen Versicherungsorgane gemäss § 1 Absatz 2 und stellt diesen die dafür notwen - digen Dienste gemäss § 1 Absatz 3 zur Verfügung.
2 Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft und die IV- Stelle Basel-Landschaft erfüllen ihre Aufgaben selbständig im Rahmen der Bundesgesetze zur AHV Erfüllung ihrer Aufgaben direkt mit den Bundesbehörden.
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994 angenommen.
3) GS 36.1200, SGS 838 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.882
3 Die Ausgleichskasse erfüllt folgende ihr übertragene Aufgaben:
a. die Durchführung des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Er - gänzungsleistungen ELG
4 ) ,
b. die Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung (EOG)
5 ) ,
c. die Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Fami - lienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
6 ) ,
d. * die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse des Kantons Basel- Landschaft.
4 Der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft, der Aus - gleichskasse und der IV-Stelle können weitere Aufgaben im Bereich der sozia - len Sicherheit übertragen werden. Die Genehmigung des Bundes bleibt vorbe - halten.
5 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft arbeitet im Rahmen des Bundesgesetzes mit den kantonalen Dienststellen sowie mit den Gemeinden zusammen, die bei ihrer Tätigkeit auf Kenntnisse der Entscheide der Sozialversicherungsanstalt angewiesen sind. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

§ 3 Organe

1 Die Organe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft sind:
a. die Aufsichtskommission;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle;
d. die Gemeindezweigstellen.
2 Die Mitglieder der Aufsichtskommission werden vom Regierungsrat gewählt. Die Aufsichtskommission wählt die Geschäftsleitung. Das Weitere regelt die Verordnung. *
3 Die Geschäftsleitung besteht aus den Leiterinnen oder Leitern der Aus - gleichskasse und der IV-Stelle sowie dem Leiter oder der Leiterin des Verwal - tungsdienstes. Den Vorsitz führt der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskas - se oder der IV-Stelle. Das Weitere regelt die Verordnung.

§ 4 Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

1 Die Geschäftsleitung und das Personal sind Angestellte der Sozialversiche - rungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft.
4) SR 831.30
5) SR 834.1
6) SR 836.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.882
2 Die Arbeitsverhältnisse sind privatrechtlicher Natur. Die Vorschriften des basellandschaftlichen Beamtenrechts über die Arbeitszeit, die Ferien, die Sozi - alleistungen und die Leistungen bei Militärdienst, Krankheit, Unfall und Schwangerschaft sind sinngemäss anwendbar. Das Weitere regelt die Verord - nung.
2 Aufsicht

§ 5 Aufsicht des Bundes

1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft, die Aus - gleichskasse und die IV-Stelle erfüllen ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht des Bundes, soweit sie nicht ihnen übertragene kantonale Aufgaben wahrneh - men.

§ 6 Aufsicht des Kantons

1 Der Kanton übt die Aufsicht im Verwaltungsbereich aus, soweit sie nicht dem Bund obliegt. Sie wird von der Aufsichtskommission wahrgenommen. Ihr steht die Aufsicht über die Geschäftsleitung zu. Es sind ihr unter anderem die Be - richte der Revisionsstelle sowie Jahresberichte, Jahresrechnungen und Bud - gets vorzulegen. Sie nimmt Stellung zu organisatorischen Fragen der Sozial - versicherungsanstalt. Das Weitere regelt die Verordnung.
3 Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt und Aufwendungen für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

§ 7 Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Ba -

sel-Landschaft
1 Die im Rahmen der Verwaltung der Sozialversicherungsanstalt entstehenden Kosten werden anteilsmässig auf die verschiedenen Versicherungsorgane auf - geteilt und wie folgt gedeckt:
a. für die Ausgleichskasse durch Beiträge und Zuschüsse gemäss AHVG
7 ) ,
b. für die IV-Stelle durch Kostenübernahme durch die Invaliden-Ver - sicherung gemäss IVG,
c. für die ihr übertragenen Aufgaben durch Vergütung der Auftraggeber oder Auftraggeberinnen.

§ 8 * ...

7) SR 831.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.882

§ 9 Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse

1 Der von den Abrechnungspflichtigen zu erhebende Verwaltungskostenbeitrag wird in der Verordnung festgesetzt.
4 Verschiedene Bestimmungen

§ 10 Verantwortlichkeit

1 Der Kanton haftet weder für die Verbindlichkeiten der Sozialversicherungsan - stalt noch für die in ihr zusammengeschlossenen Versicherungsorgane. Vorbe - halten bleibt die Haftung für Schäden, die aus strafbaren Handlungen oder aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften entstanden sind.
2 Wird der Kanton aufgrund spezieller bundesrechtlicher Vorschriften schaden - ersatzpflichtig, steht ihm ein Rückgriffsrecht auf die fehlbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt zu.
3 Absatz 2 gilt ebenfalls für Schäden, die in Erfüllung kantonaler Aufgaben von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft verursacht werden.

§ 11 Zweigstellen

1 Jede Gemeinde errichtet eine Zweigstelle.
2 Die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstelle werden in der Verordnung ge - regelt.
3 An die Kosten für die Errichtung und Führung der Zweigstelle werden den Gemeinden von der Sozialversicherungsanstalt Beiträge entrichtet. Die Höhe dieser Beiträge wird durch Beschluss des Regierungsrates bestimmt.
4 Der Kanton haftet für Schäden, die von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der Gemeindezweigstellen verursacht werden. Dem Kanton gegenüber haftet die Gemeinde, der das Rückgriffsrecht gegenüber der fehlbaren Person zusteht.

§ 12 Erlass von Beiträgen gemäss Artikel 11 AHVG

1 Vor dem Erlass der Beiträge wird der Gemeinderat am Wohnsitz des Gesuch - stellers oder der Gesuchstellerin angehört.
2 Wenn der Erlassentscheid einer Verbandsausgleichskasse zusteht, leitet der Gemeinderat das Erlassgesuch mit seiner Stellungnahme an die kantonale Ausgleichskasse weiter.
3 Der erlassene Minimalbeitrag wird von der Wohnsitzgemeinde getragen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.882

§ 13 Revisionsstelle für die Sozialversicherungsanstalt und ihre Ver -

sicherungsorgane
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle der Sozialversicherungsan - stalt.
2 Die Kontrolle der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen wird in der Verordnung geregelt.

§ 14 Zusammenarbeit mit anderen IV-Stellen

1 Die IV-Stelle kann im Einvernehmen mit den Bundesbehörden einzelne Auf - gaben, namentlich im Bereich der Abklärung und Eingliederung, an eine ande - re IV-Stelle delegieren oder diesbezügliche Vereinbarungen abschliessen.

§ 15 Schiedsgericht betreffend Entzug der Befugnis zur medizini -

schen Behandlung oder zur Abgabe von Arzneien in der IV
1 Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Gesetz vom
16. Dezember 1993
8 ) über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung.
2 Ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin der Abteilung Sozialver - sicherungsrecht des Kantonsgerichts führt das Protokoll und fertigt die Ent - scheide aus. Er oder sie hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. *

§ 16 *

Rechtsschutz und Strafverfahren
1 Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft kann innerhalb von 30 Tagen bei dieser schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich und begründet Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro - zess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2 Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, gegen welche eine Ein - sprache ausgeschlossen ist, kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abtei - lung Sozialversicherungsrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich und be - gründet Beschwerde erhoben werden.
4 Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen wie Vergehen, Übertretungen und Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Sache der or - dentlichen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden.
8) GS 31.847, SGS 271 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.882
5 Übergangsbestimmungen

§ 17 Arbeitsverhältnis und Besitzstand

1 Das Arbeitsverhältnis der bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft wird mit dem In-Kraft-Treten dieses Geset - zes in ein Arbeitsverhältnis mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Ba - sel-Landschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt.
2 Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bisherigen Regionalstelle für berufli - che Eingliederung, die ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der IV-Stelle Ba - sel-Landschaft weiterarbeiten, wird ein Arbeitsverhältnis nach den Bestimmun - gen dieses Gesetzes abgeschlossen.
3 In beiden Fällen bleibt der Besitzstand betragsmässig garantiert.

§ 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz vom 27. September 1948
9 ) betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
b. das Gesetz vom 29. Juni 1961
10 ) betreffend die Einführung des Bundes - gesetzes über die Invalidenversicherung.

§ 19 In-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Es unterliegt der Genehmi - gung des Bundes
11 )
.
9) GS 19.722
10) GS 21.768, SGS 832
11) Am 23. Februar 1995 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.882
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 31.882
22.02.2001 01.04.2002 § 15 Abs. 2 geändert GS 34.212
21.06.2001 01.01.2002 § 2 Abs. 5 geändert GS 34.153
21.06.2001 01.01.2002 § 12 Abs. 3 geändert GS 34.153
05.06.2003 01.08.2003 § 8 aufgehoben GS 34.1133
09.06.2005 01.01.2006 § 2 Abs. 3, lit. d. geändert GS 35.703
24.01.2008 01.08.2008 § 16 totalrevidiert GS 36.683
07.05.2009 01.01.2010 § 1 Abs. 2, lit. a. geändert GS 36.1212
15.06.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 2 geändert 2017.077
15.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2017.077 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.882
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.09.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 31.882

§ 1 Abs. 2, lit. a. 07.05.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1212

§ 2 Abs. 3, lit. d. 09.06.2005 01.01.2006 geändert GS 35.703

§ 2 Abs. 5 21.06.2001 01.01.2002 geändert GS 34.153

§ 3 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert 2017.077

§ 8 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1133

§ 12 Abs. 3 21.06.2001 01.01.2002 geändert GS 34.153

§ 15 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.212

§ 16 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.683

Anhang 1 15.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2017.077 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.882
cher ung ( EG A HVG / I VG - BL) SGS - Nr . 831 GS- Nr . 31. 882 Er l assdat um 22. Sept ember 199 4 ( Landr at spr ot okol l ni cht el ekt r oni sch) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 199 5 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si o n s b e r i c h t a n d e n L a n d r a t u n d d a s L a n d r a t s p r o t o k o l l d e r 1 . L e s u n g z u fi nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
15. 06. 2017 20 17 . 07 7 01 . 01 . 20 18 LR V 2016- 212
07. 05. 2009 36. 1212 01. 10. 2010 LRV 2008- 227 ( G Fami l i enz ul agen)
24. 01. 2008 36. 683 01. 08. 2008 LRV 2007- 153
09. 06. 2005 35. 703 01. 01. 2006 Tr ak t an du m 5 ; LRV 2004 - 332
05. 06. 2003 34 . 11 33 01 . 08 . 20 03 LR V 2002- 223
21. 06. 2001 34. 153 01. 01. 2002 Tr akt andum 18 ; LRV 2000 - 092
22. 02. 2001 34. 212 01. 04. 2002 Tr ak t an du m 3 ; LRV 2000 - 090
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