Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausü... (160.100)
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Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte

ahren bei den Abstimmungen und Wah len, hte b- vorbehal ten ften
1) ;
24) nde.
22) Arten der Abstimmunge n und Wahlen Wirkungskreis
2 Für kirchliche Abstimmungen und Wahlen sind die hierüber be- stehenden besondern Vorschriften 2) mas sgebend.
Art. 2a
25)
1 Die Wahl der Schaffhauser Mitglieder des Ständerates erfolgt im ganzen Kanton als einem Wahlkreis und nach dem Mehrheit verfahren.
2 Ihre Amtsdauer beginnt und endigt mit derjenigen des Nat tes.

Art. 2b 31)

1 Die Kantonsratswahl wird nach dem doppeltproportionalen Sit teilungsverfahren durchgeführt.
2 Die Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Li grup pe.
3 Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
Art. 2c
31)
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im be- treffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste. 40)
2 In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen z sammengezählt. Die Summe wird durch den Kantonswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Er- gebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffen den Listen- gruppe.
3 Die Staatskanzlei legt den Kantonswahlschlüssel so fest, dass beim Vorgehen nach Absatz 2 60 Sitze vergeben werden.

Art. 2d 31)

1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgel genen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Li ste in einem Wahlkreis.
1 bis In jedem Wahlkreis bekommt die stimmenstärkste Partei min- destens einen Sitz, sofern sie gemäss Oberzuteilung Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.
41)
2 Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Absatz 1 a) jeder Wahlkreis die ihm vom Kantonsrat zugewiesene Zahl von Sitzen erhält; Ständeratswahl Kantonsrats - wahl: a) Allgemeines Oberzuteilung Unterzuteilung
folge. mmen. Liste ages. ehörde eintreffen. er den Vertretern der Listen bleibt vorbehalten. , 43) gen.
4) len und nerräte sind dem ngen. Sitzverteilung innerhalb der Listen Zuteilung Listennu mmern Ausführungs - bestimmungen Reglemente der Gemeinden

Art. 4 37)

Stimm- und wahlberechtigt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Kan- tonsverfassung sind alle im Kanton wohnhaften volljährigen Schweizerinnen und Schweizer. Ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Bei- standschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

Art. 5 26)

Art. 6 3)

Im Sinne von Art. 4 dieses Gesetzes sind stimm - und wahlberec tigt: 24) a) bei Abstimmungen und Wahlen in der Bürgerversammlung: die am Hei matort wohnhaften Bürger;
22) b) bei Beratungen, Abstimmungen und Wahlen der Einwohnerge- mei nden sowie bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen: die in der G emeinde wohnhaften Aktivbürger; 5) c) bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen: die nach Bundesrecht Stimmberechtigten. 5)

Art. 7

Widerrechtliche Ausübung des Stimmrechtes wird nach den B immu ngen des Strafgesetzes 6) verfolgt.

Art. 8

7)

Art. 9

38) Die Teilnahme an den eidgenössischen, kantonalen und Gem deabstimmungen und Wahlen sowie an den Gemeindeversam lungen ist bis zum 65. Altersjahr obligatorisch. Wer diese Pflicht ohne Entschuldigung versäumt, hat 6 Franken zu be zahlen.

Art. 10 3)

1 Als Entschuldigungsgründe gelten insbes ondere:
38) a) Ferienabwesenheit; b) berufliche oder familiäre Verpflichtungen; c) krankheits - oder unfallbedingte Abwesenheiten; d) Militär - und Zivilschutzdienst. Stimm - und Wahlrecht Stimm - und Wahl - berechtigung Unbefugte Ausübung Stimmpflicht und Teilnahme- pflicht Entschuldigungs - gründe
u- saus - m-
39) Büro. 3) eses Ortes dient als Stimmr egis- mberechtigten. 32) - oder ehen. Umstrittene Stimm - berechtigung Stimmrecht, Ausweis Stimmregister Stimmregister für Ausland- schweizer 33) Ausweiskarten
Wahltag oder drei Tage vor der Gemeindeversammlung ein weis zuzustellen, der bei der Ausübung des Stimmrechts vorz sen ist.
9)
2 Dieser Ausweis soll in bezug auf Namen und Nummer mit dem Stim mregister übereinstimmen.
3 Nimmt der Stimmberechtigte am Urnengang oder an der Ver- sammlung nicht teil, so ist der Ausweis innerhalb dreier Tage der zuständigen Amtsstelle zurüc kzugeben.
4
...
34)
5 Die Kosten der Ausweise und der Zustellkuverte für die briefliche Stimmabgabe (Art. 50) trägt die Gemei nde. 10)

Art. 15

1 Für die Stimmabgabe bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen mü ssen die amtlichen Stimmzettel benützt werden.
11)
2 Diese Stimmzettel liefert:
24) a) bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen: die Staat skanzlei; b) bei Wahlen in zusammengesetzten Wahlkreisen: der Hauptort des Wahlkreises; c) bei Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden: die Gemei selbst.
3 Im Fall von lit. b vergütet die Staatskasse den Gemeinden die Kosten für Stimmzettel und Publikati onen. 24)

Art. 15 bis 38)

1 Der Stimmzettel kann für jede Abstimmungsfrage ein mit "Ja" und ein mit "Nein" beschriftetes Feld zum Ankreuzen enthal ten.
2 Die Gemeinden können die Abstimmungsfragen der eidgenöss schen, kantonalen und kommunalen Sachvorlagen fortlaufend nummeriert klar voneinander getrennt auf demselben Stimmzett aufführen. Solche Stimmzettel sind von den Gemeinden auf eige Kosten herzustellen und der Staatskanzlei vor der Zustellung an die Stimmberechtigten zur Genehmigung einzurei chen.

Art. 15 ter 39)

Der Regierungsrat kann zudem die Stimmabgabe auf elektroni- schem Weg versuchsweise einführen. Er stellt sicher, dass die voll- ständige und genaue Erfassung aller Stimmen gewährleistet sowie das Stimmgeheimnis gewahrt ist und Missbräuche bei der Aus- übung des Stimmrechts und der Ermitt lung des Resultates ausge- schlossen sind. Stimmzettel Gestaltung der Stimmzettel Elektronische Stimmabgabe 39)
e- schon an zwei dem Abstimmungstag unmittelbar
24) nem oder zwei weiteren, unmittelbar vorange- ten. 12) r- zugeben.
13) rt. 15 Abs. 2 lit. c ident den Tag der Abstimmung oder Wahl fest nordnungen.
24) zwei Wochen, bei Abstimmungen der Gemeinde mi n- Ort der Ausübung des Stimmrechts Wahl und Abstimmungs - termine Kantonales Wahlbüro Vorbereitung der Abstimmung oder Wahl
destens vier Wochen vor dem von der Gemeinde festgesetzten ers- ten Abstimmungs - oder Wahltag bekannt zu geben. 24)
3 Die Bestimmungen über das proportionale Wahlverfahren über die Wahlen ohne Wahlgang
16) (stille Wahlen) bleiben vorbe- halten.

Art. 22

1 Das Resultat der Abstimmung oder Wahl wird durch Protokoll konst atiert.
2 Das Protokoll ist von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Wahlbü ros zu unterzeichnen.
3 Wer mit der F assung des Protokolls nicht einverstanden ist, hat dies un ter Angabe der Gründe in diesem vorzumerken.

Art. 23

1 Das Protokoll hat folgende Angaben zu enthalten: a) Ort und Zeit der Abstimmung oder der Wahl; b) Zahl der Stimmberechtigten der Gemeinde; c) Zahl der eingelegten Stimmzettel; d) Zahl der leeren, der abgegebenen gültigen und der ungültigen Sti mmen (vgl. Art. 40 und 59);
11) e) das absolute Mehr (vgl. Art. 14); f) die Zahl der Ja und der Nein sowie die Angabe über Annahme oder Verwerfung bei Abstimmungen; g) die Namen der Gewählten bei Wahlen mit Angabe der Sti menzahl.
2 Sind nicht alle Wahlen zustande gekommen, so sind in dem Pr tokoll auch die Namen derjenigen anzugeben, auf welche die meis- ten Stimmen gefallen sind.

Art. 24

11)
1 Bei allen A bstimmungen und bei den Wahlen für den 1. Wahl gilt das absolute Mehr. Dieses wird berechnet auf Grund der einge- gangenen gültigen Stimmen; leere Stimmen und ungültige Stimm- zettel fallen ausser Betracht.
2 Bei den Wahlen werden die gültigen Stimmen durc h die doppelte Zahl der zu Wählenden geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
3 Bei den Abstimmungen werden die gültigen Stimmen durch zwei geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Konstatierung des Resultates Protokoll Absolutes Mehr
- oder Wahlkreis aus mehreren G e- nter- len: oder einer von ehörde; 35) oto- zulassen. - oder len. e- m- tspunkte für ini- n- esultat Zusammen - stellung des Resulta tes Nachzählung Verwahrung der Stimmzettel Veröffentlichung des Resulta tes

Art. 29 38)

Zur Ermittlung der Wahl - und Abstimmungsergebnisse können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. Diese Hilfsmi ttel sind von der Staatskanzlei zu genehm igen.

Art. 29 bis 10)

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbesti mungen.
2 Er regelt die Ausübung des Stimm - und Wahlrechtes für Pers nen, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzuneh men.

Art. 29 ter 36)

Bei Proporzwahlen wird für die Resultaterfassung und -ermittlung ein EDV -Programm eingesetzt. Der Staatskanzlei obliegt die O nisation der Resultaterfassung und -ermittlung. Die Resultaterfas- sung kann zentral oder in den Wahlkreishauptorten erfolgen. Die Kosten übernimmt der Kanton. Die Gemeinden ha ben die vom Kanton festgelegten technischen Voraussetzungen einzuhal B. Besondere Vorschriften für Abstimmungen

Art. 30

12)
1 Die eidgenössischen und die kantonalen Abstimmungen fi allen Gemeinden durch die Urne statt.
2 Die Abstimmungen in der Gemeinde finden in der Gemeindever- sammlung statt, soweit nicht das Gesetz oder die Gemeindeverfas- sung die U rnenabstimmung vorsieht. 22)
3 Für die Abstimmu ngen durch die Urne finden die Bestimmungen über die Urnenwahl entsprechende A nwendung.

Art. 31 23)

Art. 32

1
... 23)
2
... 23)
3 Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten von der Gemeinde die Vorlagen mit den Erläu- terungen mindestens drei Wochen vor der Abstimmung. Die Ver- Technische Hilfsmittel Ausführungs - best immungen EDV - Programm
9) s- mmberechtigtes Haushaltsmi t- e- bstim-
23) sga- ten statt: emeinden. Varianten - abstimmungen

Art. 47

1 Die Wahlurnen sind am Wahltage in passenden öffentlichen Lo litäten verschlossen aufzustellen.
2 In grösseren Gemeinden dürfen mehrere Urnen, und zwar an ver- schiede nen Orten, aufgestellt werden.

Art. 48 3)

1 Die Stimmabgabe an den Urnen ist von je zwei Mitgliedern des Wahlbüros oder von den vom Büro der Einwohnergemeinde be- stimmten Ersat zleuten zu überwachen.
2 Erscheint die Stimmberechtigung als zweifelhaft, so ist die Aus- übung des Stimmrechts zu verbieten. Zurückgewiesene können sich an das Wahlbüro wenden (Art. 11).
3 Den mit der Überwachung der Stimmabgabe betrauten Personen ist u ntersagt: a) die Urne vorzeitig zu öffnen; b) Stimmzettel für dritte Personen auszufüllen; c) Stimmzettel auszuteilen.

Art. 49

Die Zeitdauer für das Einwerfen der Stimmzettel darf nicht weniger als ei ne Stunde betragen.

Art. 50

9) Der Stimmzettel ist dem Stimmberechtigten vorbehältlich von Art.
53 quater mit einem Zustellkuvert für die briefliche Stimmabgabe fr hestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag oder mindestens zehn Tage vor dem Wahltag z uzustellen.

Art. 51

11)
1 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
2 Die Stimmabgabe bei der Urnenwahl geschieht durch Schreiben des Namens des oder der Kandidaten auf den Stimmzettel, bei der Urnenab stimmung durch Ausfüllen des Stimmzettels mit «Ja» oder «Nein» und Einwerfen des Zettels in die Urne.

Art. 52 29)

Überwachung der Stimm - abgabe Zustellung der Stimm zettel Stimmabgabe
35) in die Wahlurne ei n-
19, 53 bis , und und 53 quinquies . 9) nes vert). tsausweis, dass die Stimmabgabe ihrem Willen
35)
42) gend m-
35)
35) ent- zubewahren.
10) die Stimmberechtigten ein gen erhalten. Wahlakt Briefliche Stimmabgabe a) Verfahren Ungültigkeit Abweichendes Gemeinderecht
2
...
34)
3 Sie können die Übernahme des Portos für die briefliche Stim gabe vorsehen.
4 Solche abweichenden Regelungen der Gemeinden sind der Staatskanzlei zur Kenntnis zu bri ngen. 42)

Art. 53 quinquies 10)

1 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist in folgenden Fällen ge- stattet: a) Im gleichen Hause lebende Familienmitglieder sowie im glei- chen Haushalt lebende Personen dürfen sich bei der Abgabe des Stimmze ttels vertreten; b) Stimmberechtigte, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie Kranke und Gebrechliche dürfen sich durch eine andere stimmberech tigte Person vertreten lassen.
2 Der Vertreter hat bei der Stimmabgabe nebst dem eigenen auch den Stimmrechtsausw eis
35) des Vertretenen abzugeben. Ni darf in der gleichen Sache mehr als zwei Stimmzettel einl egen.

Art. 53 sexies 36)

1 Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem an Grund dauernd unfähig sind, die für die Stim mabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können hiezu eine stimmberec tigte Person ihrer Wahl ermächtigen. Die bevollmächtigte Vertrau- ensperson hat die Stimm - oder Wahlzettel nach Anweisung des Vertretenen auszufüllen.
2 An der Urne kann die Stimme v on der Vertrauensperson unter Vorweisung der Vollmacht in einem Umschlag abgegeben werden.
3 Bei brieflicher Stimmabgabe ist auch der Name, die Adresse und die U nterschrift der Vertrauensperson anzubringen.

Art. 54 24)

1 Die Öffnung der verschloss enen Urnen und die Erwahrung des Absti mmungsresultates geschieht nach Schliessung der Urnen am Abstimmung stag. Es muss mindestens die absolute Mehrheit der Mitglieder bzw. der Ersatzleute des Wahlbüros z ugegen sein.
2 Das Wahlbüro kann den Beginn der Zählarbeiten mit Genehm gung der Staatskanzlei auf einen früheren Zeitpunkt am Absti mungstag festsetzen. Es stellt sicher, dass keine Teilergebnisse an die Öffentlichkeit gelangen.
3 Vorbehalten bleibt die vorzeitige Öffnung der Stimmkuverts bzw. der Urnen und die Vorbereitung der Auszählung gemäss Art. 54a. Stellvertretung Stimmabgabe Invalider Zählung
b- indestens drei Mitglieder oder Ersatzleute des Wahlbü ros -trends ist nicht gestat- ren. übt im Zählraum die Disziplinarge- üro. ur- mmungen. 11) Vorbereitung der Auszählung bei Wahlen und Abstimmungen
38) Gültigkeit der Stimmzettel
c) ein Name, welcher auf einem Stimmzettel mehrfach eingetr gen ist, wird nur einmal gezählt; 9) d) die Person muss so bezeichnet sein, dass über deren Identität kein Zweifel herrschen kann, widrigenfalls zählt der Name nicht; e) ungenaue Stimmzettel sind ungültig, soweit sie ungenau sind, die genauen Bezeichnungen sind gül tig; f) nicht amtliche oder anders als handschriftlich ausgefüllte Stimmzettel sind, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen über das proportionale Wahlverfahren, ungül tig;
13) g) Stimmzettel, welche ehrverletzende Äusserungen oder offen- sichtliche Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig;
13) h) enthält ein Stimmkuvert für die gleiche Wahl oder Absti mehr als einen Stimmzettel, sind sämtliche ungül tig;
10) i) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie in einem proportionalen Wahlverfahren keinen Kontrollstempel tragen.
10)

Art. 60 18)

1 Kommt im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, so ist im zweiten Wahlgang das relative Mehr ent scheidend.
2 Bei Urnenwahlen darf die Nachw ahl grundsätzlich nicht später als zwei Monate seit dem ersten Wahlgang angesetzt werden.
35)

Art. 61

1 Das Hauptbüro macht dem Gewählten sofort Anzeige von der Wahl. Lehnt er nicht innerhalb zweimal 24 Stunden seit Empfang der Anzeige ab, so gilt die Wahl als angenommen.
2 Sind dem Gewählten mehrere Mandate für miteinander unverei bare Stellen übertragen worden, so hat er dem Büro mit Beförde- rung schriftlich mitzuteilen, welche Wahl er an nimmt.

Art. 62

3) Stellvertreter sind erst nach den ordentlichen Amtsinhabern zu wählen.

Art. 63 3)

Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so gibt die grössere Stimmenzahl den Vorrang. Lehnt einer der Gewählten ab, bevor seine Wahl endgültig geneh- migt ist, so kommt dies den übrigen zugut. Bei Stimmen gleichheit entscheidet das von den Kandidaten ge zogene Los. Fortsetzung der Wahl Mitteilung an den Gewählten Wahl von Stellvertrete rn Überwahl
ur Kenntnis zu brin-
24) ne Wahl getrof fen - und Referendumsbegehren sind dem R e- nen ü- h- a-
24)
4. bei Initiativbegehren eine vorbehaltlose Rückzugsklausel sowie Name und Adresse des Urhebers oder der Urheber der Initiat (Initiati vkomitee).
2 Auf demselben Bogen dürfen nur in der gleichen Gemeinde wohnhafte Aktivbürger unterzeichnen.
3 Vor Beginn der Unterschriftensammlung stellt die Staatskanzlei fest, ob die Unterschriftenbogen den gesetzlichen Formen ent chen.

Art. 68

bis 11)
1 Auf den Unterschriftenbogen hat der Gemeindepräsident, der Gemeinderatsschreiber oder die Person, die das Einwohnerregi führt, zu beschei nigen, dass die Unterzeichner in der betreffen Gemeinde stim mberechtigt sind. 32)
2 Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der be- scheini gten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des bescheinigenden Beamten aufwei- sen. Die Erteilung der Bescheinigung ist gebüh renfrei.
3 Hat ein Stimmberechtigter mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
4 Soweit das Zustandekommen eines Begehrens davon abhängt, können Mängel der Bescheini gung auch noch nach Einreichung beim Regierungsrat, bei Referendumsbegehren auch noch nach Ablauf der Referendumsfrist, behoben werden.

Art. 69

1 Ist ein Begehren eingereicht worden, ermittelt der Regi erungsrat die Zahl der gültigen Unterschriften und veröffentlicht das Ergeb gemeindewei se geordnet, im Amtsblatt. 3)
2 Als ungültig werden ausgeschieden: 11)
1. Unterschriften, bei denen die Stimmrechtsbescheinigung fehlt, unvol lständig oder unrichtig ist;
2. Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht i nerhalb der Referendumsfrist oder bei Initiativ - oder Abber fungsbegehren innerhalb der Frist von zwei Monaten, vom T des Eingangs des Begehrens zurückgerechnet, durch die zu- ständige Amtsstelle beschei nigt worden ist;
3. bei Referendumsbegehren Unterschriften auf Bogen, die nach Ablauf der Referendumsfrist einge reicht worden sind; ent sprechen;
5. Unterschriften, welche offensichtlich von ein und derselben Hand ge zeichnet sind.
e Zahl der gültigen Unterschriften 1000 oder mehr, so e-
28) bzw. dem Verfassungsrat Mittei- e-
3)
3)
28) hiefür durch den Erlass selbst in Aussicht ge- zug und die Aufnahme in e- a- iter ausgeführt werden, so ist dies in dem Gesetze selbst
b) Volksinitiative 24)

Art. 75

7)

Art. 76 11)

1 Verstösst eine Volksinitiative gegen übergeordnetes Recht, undurchführbar oder verletzt sie die Einheit der Form oder der M terie, so wird die Initiative vom Kantonsrat für ungültig erklärt.
2 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzel Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.
3 Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschlies lich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeit ten Entwurfs gestellt ist.

Art. 77 24)

1 Liegt ein gültiges Begehren vor, so hat der Kantonsrat innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung des Begehrens zu beschliessen, ob er ihm zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er einer Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs einen Gegenvorschlag ge- genüberstellen soll.
2 Ist er mit einer Initiative in Form einer all gemeinen Anregung ei verstanden oder hat das Volk einer Initiative in Form einer allge- meinen Anregung zugestimmt, so ist innerhalb von 18 Monaten nach der Beschlussfassung eine Vorlage im Sinne der Initiative auszuarbeiten und innerhalb weiterer 6 Monate v om Kantonsrat zu beraten.
3 Soll einem ausgearbeiteten Entwurf oder einer Vorlage, die auf- grund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet worden ist, ein Gegenvorschlag gegenübergestellt werden, so ist die entspr de Vorlage innerhalb von 18 Monaten aus zuarbeiten und i nnerhalb weiterer 6 Monate vom Kan tonsrat zu beraten.
4 Innerhalb von 6 Monaten nach der Beratung im Kantonsrat hat die Volksabstimmung über die Vorlage stattzufinden.

Art. 78 20)

1 Beschliesst der Kantonsrat 28) einen Gegenvorschlag, so w den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erkl
1. ob er die Initiative dem geltenden Recht vorziehe;
2. ob er den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehe;
3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls das Volk beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sol lte.
erhalten ia- stim- nitiati- zu, so ist der Rückzug bis zum Zustimmungsb eschluss Monaten nach Einreichung des Be- ufung die fen- wahl an.
28) bzw. Verfassungsr ates
28) bzw. Verfassungsrat binnen 30 Ta- tglieder e-
28) igen ben.

Art. 82

Liegt gleichzeitig ein gültiges Begehren auf Abberufung des Kan- tonsr ates 28) und ein solches auf Abberufung des Regierungsrates vor, so ist zunächst die er stere zu erledigen. II bis Rechtspflege
13)

Art. 82 bis 13)

1 Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden: a) gegen Entscheide des Gemeinderates bzw. des Büros betref- fend Verletzung des Stimmrechts bei Abstimmungen und Wah- len (Art. 11); b) wegen Verletzung des Stimmrechts bei Ausübung der Volk rechte; c) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durc führung einer Abstimmung oder Wahl.
2 Die Beschwerde ist innert dreier Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröf- fentlichung des Resultats, schriftlich und eingeschrieben einz reichen.
24)

Art. 82

ter
13)
1 Der Regierungsrat entscheidet innert 14 Tagen nach Eingang der Beschwerde. Vorbehalten bleibt Art. 79 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die politischen Rec hte. 21)
2 Er weist die Beschwerde ohne nähere Prüfung ab, wenn die ge- rügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach i Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.
21)
3 Gegen den Entscheid des Regierungsrates kann innert 5 Tagen seit Eröffnung beim Obergericht schriftlich und eingeschrieben Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. 24)
4 In diesen Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Be- schwerden können jedoch dem Beschwerdeführer die Kosten auf- erlegt werden.
4 a Beschwerden gegen Wahlen haben nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von der Beschwerdeinstanz erteilt wird.
39) Im übrigen richtet sich das Verfahren s inngemäss nach den B immungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen.
k- G vom 9. April 1990, in Kraft getreten am 1. Se p- - 284 StGB. , in Kraft getreten am 6. O k- u- u- k to- o- uni 1978, in Kraft getreten am 6. Okt o- Mai 1912, in Kraft getreten am 11. A u- p- Inkrafttreten
21) Fassung gemäss G vom 20. März 1995, in Kraft getreten am 1. A gust 1995 (Amtsblatt 1995, S. 90).
22) Fassung gemäss G vom 17. August 1998, in Kraft getreten am
1. Februar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1123).
23) Aufgeh oben durch G vom 17. August 1998, in Kraft getreten am
1. Februar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1123).
24) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 701, S. 1263); von der Bundes- kanzlei genehmigt am 25. Augus t 2004.
25) Eingefügt durch G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 701, S. 1263); von der Bundes- kanzlei genehmigt am 25. August 2004.
26) Aufgehoben durch G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 1263); von der Bundeskanzlei ge- nehmigt am 25. August 2004.
27) Eingefügt durch G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Januar
2005 (Amtsblatt 2004, S. 701, S. 1263); von der Bundeskanzlei ge- nehmigt am 25. August 2004.
28) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
29) Aufgehoben durch G vom 3. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Jan ar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875).
30) Fassung gemäss G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am 1.
2007 (Amtsblatt 2007, S. 125, S. 900).
31) Eingefügt durch G vom 29. Oktober 2007, in Kraft getreten am 1.
2008 (Amtsblatt 2008, S. 531, S. 533).
32) Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2008, in Kraft getreten am
1. April 2 009 (Amtsblatt 2008, S. 1591, 2009, S. 290); von der Bun- deskanzlei genehmigt am 16. März 2009.
33) Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2008, in Kraft getreten am
1. April 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1591, 2009, S. 290); von der Bun- deskanzlei genehmigt am 16. M ärz 2009.
34) Aufgehoben durch G vom 5. Juli 2010, in Kraft getreten am 1. Jan
2011 (Amtsblatt 2010, S. 993, S. 1808); von der Bundeskanzlei ge- nehmigt am 13. Oktober 2010.
35) Fassung gemäss G vom 5. Juli 2010, in Kraft getreten am 1. Januar
2011 (Amtsblatt 2010, S. 993, S. 1808); von der Bundeskanzlei ge- nehmigt am 13. Oktober 2010.
36) Eingefügt durch G vom 5. Juli 2010, in Kraft getreten am 1. Januar
2011 (Amtsblatt 2010, S. 993, S. 1808); von der Bundeskanzlei ge- nehmigt am 13. Oktober 2010.
37) Fa ssung gemäss G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).
38) Fassung gemäss G vom 5. Mai 2014, in Kraft getreten am 1. Januar
2015 (Amtsblatt 2014, S . 689, Amtsblatt 2014, S. 1366); von der Bundeskanzlei genehmigt am 26. August 2014.
. 689, Amtsblatt 2014, S. 1366); von der
6. Oktober 2015, in Kraft getreten am Juli g durch das Büro des Kantonsrates gemäss § 84 Abs. 2
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