Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (414.361)
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Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz

Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) Vom 15. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2002) 1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Mit diesem Konkordat begründen die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Ob - walden, Nidwalden und Zug die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz als Kompetenzzentrum für die Grundausbildung der Lehrerinnen und Leh - rer, für Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen im Bildungsbereich.
2 Mit dem Konkordat regeln die Konkordatskantone die Zuständigkeit für die Diplomierung und Zertifizierung aller Ausbildungen, Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen für Lehrerinnen und Lehrer.
Art. 2 Rechtsnatur, Name und Sitz
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ) ist eine öffent - lichrechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlich - keit.
2 Sitz der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ist Luzern.
Art. 3 Auftrag der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz erfüllt im Rahmen der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen folgenden Auftrag: Sie
a) bildet Lehrerinnen und Lehrer für die Volksschule aus; die Ausbildung ist praxis- und wissenschaftsorientiert zu gestalten;
b) übernimmt Aufgaben im Bereich der Berufseinführung und bietet Weiterbildung und Zusatzausbildungen für Lehrerinnen und Lehrer al - ler Stufen an;
c) kann weitere Ausbildungsaufgaben übernehmen für Berufe, welche dem Lehrberuf nahestehen;
d) betreibt berufsfeldbezogene angewandte Forschung und Entwicklung;
e) unterstützt die Konkordatskantone und die Bildungsdirektoren-Konfe - renz Zentralschweiz sowie weitere interessierte Kantone, Schulträger und Bildungsinstitutionen der Zentralschweiz bei der Weiterentwick - lung des Bildungswesens, in der Bearbeitung pädagogischer Fragen sowie bei der Zusammenarbeit in Bildungsfragen auf regionaler und schweizerischer Ebene;
f) erbringt Dienstleistungen für die Region, einzelne Kantone, Schulträ - ger, Lehrpersonen und Dritte;
g) wirkt mit bei der Qualifizierung und der Weiterbildung der in ihrem Bereich tätigen Dozentinnen und Dozenten und weiterer Bildungs - fachleute.
Art. 4 Teilschulen
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz besteht aus Teilschulen in den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug.
2 Die Teilschulen werden vom Standortkanton selbst oder im Auftrag des Standortkantons von einer privaten Trägerschaft geführt.
3 Absatz 1 kann mit Mehrheitsbeschluss des Konkordatsrats sowie mit Zu - stimmung des Parlaments des betreffenden Standortkantons geändert wer - den.
Art. 5 Vertragliche Einbindung der Teilschulen
1 Der Konkordatsrat schliesst mit dem Regierungsrat des Standortkantons jeder Teilschule einen Vertrag ab. Darin werden namentlich vereinbart und geregelt:
a) die Trägerschaft der Teilschule;
b) das Leistungsangebot der Teilschule;
c) die Pflichten des Standortkantons und der Teilschule gegenüber der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihren Organen;
d) die Rechte des Standortkantons und der Trägerschaft der Teilschule in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihren Organen;
e) die Grundsätze der finanziellen Abgeltung der am Ausbildungsstand - ort erbrachten Leistungen.
2 Der Standortkanton kann Aufträge an private Institutionen erteilen. Der Regierungsrat des Standortkantons regelt solche Aufträge in einem Vertrag mit der privaten Trägerschaft.
Art. 6 Institute
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen kön - nen für einzelne Aufgabengebiete Institute führen oder sich an Instituten be - teiligen.
2 Der Konkordatsrat regelt das Nähere, insbesondere Trägerschaft, Tätigkeit, Finanzierung und Organisation eines Instituts.
Art. 7 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen arbei - ten mit der Fachhochschule Zentralschweiz, mit anderen Pädagogischen Hochschulen sowie mit Universitäten zusammen. Sie können insbesondere mit anderen Hochschulen gemeinsame Institute führen, Studierenden ande - rer Hochschulen gemeinsam mit den eigenen Studierenden Lehrveranstal - tungen anbieten, gemeinsam Dozierende anstellen, gemeinsame For - schungs- und Entwicklungsprojekte durchführen und die Infrastruktur gemeinsam nutzen.
2 Eine dauernde Übertragung von wesentlichen Teilaufgaben an Universitä - ten, andere Hochschulen oder Dritte ist durch einen Vertrag zu regeln, wel - cher der Genehmigung durch den Konkordatsrat bedarf.
Art. 8 Personal
1 Für die Teilschulen gilt unter dem Vorbehalt von Abs. 2 das Personalrecht des Standortkantons, für die Direktion das Personalrecht des Sitzkantons.
2 Der Konkordatsrat regelt für die Schulleitungen und die Dozierenden aller Teilschulen in einer Verordnung:
a) die Anforderungen an deren berufliche Qualifikation; er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Anerkennungsreglemente der Interkanto - nalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs - sen;
b) die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag;
c) die Entlöhnung; er orientiert sich hierfür am Lohnsystem des Kantons Luzern.
3 Die Bestimmungen der Verordnung gemäss Abs. 2 gelten auch für private Institutionen gemäss Art. 5 Abs. 2. Diese haben die Verordnungsbestim - mungen in ihre privatrechtliche Regelung des Anstellungsverhältnisses zu integrieren.
4 Bei der Übernahme von Lehrpersonal bestehender Lehrerinnen- und Leh - rerseminare wird bei der Entlöhnung der Besitzstand gewahrt.
Art. 9 Gleichbehandlung der Studierenden
1 Das Konkordat gewährleistet den gleichberechtigten Zugang der Studie - renden aus den Konkordatskantonen zu den Studiengängen aller Teilschulen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihre Gleichbehandlung während der Ausbildung.
Art. 10 Zulassung zum Studium
1 Der Konkordatsrat regelt die Zulassung zum Studium im Rahmen der An - forderungen der Anerkennungsreglemente der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
2 Der Konkordatsrat kann für einzelne oder mehrere Studiengänge mangels Aufnahmekapazität befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn
a) die finanziellen Möglichkeiten eine Verbesserung der Aufnahmekapa - zität nicht zulassen und
b) ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt ist sowie
c) die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienan - wärterinnen und -anwärter. Diese wird vor Aufnahme des Studiums oder im Verlaufe des ersten Studienjahres durch ein vom Konkordatsrat festgelegtes Eignungs- und Vorprüfungsverfahren abgeklärt.
4 Melden sich für einen Studiengang einer Teilschule mehr Studierende an als aufgrund der Ausbildungskapazität aufgenommen werden können, kön - nen Studierende einer anderen Teilschule zugeteilt werden. Der Konkordats - rat regelt das Verfahren und die Kriterien.
Art. 11 Regelung von Diplomen und Zertifikaten
1 Der Konkordatsrat regelt für die Konkordatskantone abschliessend alle Ausbildungen, Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen für Lehrerinnen und Lehrer der Vorschulstufe, der Primarstufe, der Sekundarstufen I und II sowie den Bereich der Sonderschulung, soweit diese nicht in die Zuständig - keit des Bundes fallen.
2 Er erlässt Verordnungen über die Studiengänge, in denen insbesondere der Studienabschluss mit Diplomen, Zertifikaten und Ausweisen, die Anerken - nung ausländischer Abschlüsse sowie bereits erbrachter Studienleistungen geregelt werden.
3 Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Interkantonalen Vereinba - rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
4 Alle Diplome und Zertifikate, welche gestützt auf die Verordnungen des Konkordatsrates ausgestellt werden, sind von den Konkordatskantonen an - erkannt.
5 Die Anerkennung weiterer in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse durch die kantonal zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 12 Studiengebühren
1 Die Studierenden haben der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Studiengebühren zu entrichten.
2 Die Semester- und die Prüfungsgebühren sowie die weiteren Gebührentra - gen zur Deckung der Kosten bei und sind so zu bemessen, dass sie den Zu - gang zu den Studien nicht beeinträchtigen.
3 Für die Abklärung der Eignung von Studienanwärterinnen und -anwärtern können Gebühren erhoben werden.
4 Der Konkordatsrat regelt das Nähere und die Höhe der Studiengebühren in einer Verordnung. 2. Organe und Zuständigkeiten
Art. 13 Organe
1 Organe der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sind:
a) der Konkordatsrat;
b) die Direktion;
c) der Beirat;
d) die Geschäftsprüfungskommission.
Art. 14 Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat ist die oberste vollziehende Konkordatsbehörde. Er be - steht aus den für die Bildung zuständigen Regierungsmitgliedern der Kon - kordatskantone.
2 Die Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkordatsrates ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Konkordatskantone.
3 Der Konkordatsrat konstituiert und organisiert sich selbst. Zur Wahrneh - mung seiner Aufgaben verfügt er über ein Sekretariat und die erforderlichen Dienste.
Art. 15 Zuständigkeiten
1 Der Konkordatsrat hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen (Strate - gische Ziele: lit. a-i; Rechtsetzung: lit. j-n; Verwaltung und Finanzen: lit. o- s); er
a) beschliesst das Leitbild der PHZ und genehmigt die Leitbilder der Teilschulen;
b) schliesst mit dem Standortkanton jeder Teilschule einen Vertrag ge - mäss Art. 5 ab;
c) genehmigt den vierjährigen Entwicklungs- und Finanzplan der PHZ;
d) erteilt für die Teilschulen der PHZ, die Direktion der PHZ und für die Institute Leistungsaufträge und legt gemäss Art. 21 Abs. 1 die entspre - chende Kostenabgeltungs-Pauschale fest;
e) genehmigt das Konzept für Forschung und Entwicklung;
f) entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen ge - mäss Art. 7 Abs. 2;
g) genehmigt das Konzept für die Qualitätssicherung und -entwicklung an der PHZ;
h) genehmigt den periodischen Leistungsbericht zuhanden der Regierun - gen der Konkordatskantone und der Geschäftsprüfungskommission;
i) überprüft alle vier Jahre den Vollzug des PHZ-Konkordats und unter - breitet den Regierungen der Konkordatskantone Vorschläge zur Ver - besserung des Vollzugs oder zur Änderung des Konkordats;
j) erlässt das Statut der PHZ, in dem insbesondere die Organisation, Ein - zelheiten zur Finanzierung und zum Rechnungswesen, die Zuständig - keiten der Direktion sowie jene der Schulleitungen der Teilschulen ge - regelt sind;
k) erlässt eine Verordnung über das Lehrpersonal gemäss Art. 8;
l) erlässt eine Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studieren - den;
m) erlässt auf Antrag der Direktion Zulassungsbeschränkungen gemäss Art. 10 Abs. 2;
n) erlässt die Verordnungen über die Diplome und Zertifikate im Sinne von Art. 11 und genehmigt die Studienpläne;
o) wählt den Direktor oder die Direktorin der PHZ;
p) regelt Tätigkeit, Finanzierung und Organisation der Institute gemäss Art. 6;
q) genehmigt die Jahresrechnungen der Institutionen in der Trägerschaft der PHZ;
r) trifft Entscheide, welche die Organisation und Entwicklung der PHZ als Ganzes betreffen;
s) entscheidet über Fragen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
2 Beschlüsse gemäss lit. b, c, d und j erfordern Einstimmigkeit, solche in den übrigen Zuständigkeitsbereichen das einfache Mehr der Mitglieder des Konkordatsrates.
Art. 16 Direktion
1 Die Direktion ist das operative Leitungsorgan der Pädagogischen Hoch - schule Zentralschweiz.
2 Die Organisation und die Aufgaben der Direktion werden im Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz geregelt. Der Konkordatsrat überträgt der Direktion insbesondere alle jene Vollzugsaufgaben, welche für die Sicherstellung der Kohärenz der PHZ notwendig sind.
Art. 17 Beirat
1 Der Beirat ist ein beratendes Organ für die Direktion und den Konkordats - rat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz. Er wird vom Konkor - datsrat gewählt und hat sieben bis neun Mitglieder.
2 Organisation und Aufgaben des Beirats werden im Statut der Pädagogi - schen Hochschule Zentralschweiz geregelt.
Art. 18 Geschäftsprüfungskommission
1 Die Parlamente der Konkordatskantone wählen aus dem Kreise ihrer Mit - glieder und für die Dauer ihrer jeweiligen Legislaturperiode je zwei Mitglie - der in die Geschäftsprüfungskommission der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
2 Die Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
3 Sie prüft im Rahmen der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und er - stattet den Parlamenten der Konkordatskantone Bericht.
4 Sie besitzt Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnun - gen der PHZ und kann die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Konkor - datsrates sowie die Direktion der PHZ anhören.
3. Finanzierung
Art. 19 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz, ihre Teilschulen und Insti - tute führen einheitliche Kostenrechnungen, die es erlauben, die Finanzie - rungsbestimmungen dieses Konkordats zu vollziehen. Dem Konkordatsrat und seinen Diensten steht jederzeit die volle Einsicht in diese Kostenrech - nungen zu.
2 Weitere Einzelheiten der Finanzierung können im Statut der Pädagogi - schen Hochschule Zentralschweiz oder in den Verträgen mit den Teilschulen gemäss Art. 5 geregelt werden. Dazu gehört insbesondere auch die Festle - gung der Zahlungstermine und der Akontozahlungen.
Art. 20 Finanzierung der Konkordatsorgane, der Dienstleistungen und der Weiterbildungsangebote
1 Die Kosten der Konkordatsorgane werden nach Abzug der Erlöse und Bei - träge von den Konkordatskantonen zu gleichen Teilen getragen und ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
2 Die Kosten für Dienstleistungen und Projekte zu Gunsten der Zentral - schweizer Kantone werden von den beteiligten Kantonen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl auf der Basis der jährlichen Statistik des Bundes getra - gen.
3 Die Kosten für die Erfüllung von Aufträgen zu Gunsten einzelner Kanto - ne, Gemeinden oder Dritter sind vom jeweiligen Auftraggeber zu tragen.
4 Die Kosten der Weiterbildungsangebote werden den Kantonen nach Abzug der Erträge aus allfälligen Beiträgen der Teilnehmenden nach Massgabe der Nutzung der Angebote in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung richtet sich nach dem Arbeitsort der Teilnehmenden.
Art. 21 Finanzierung der Studiengänge (Grundausbildungen und Zusatzausbildungen)
1 Die Konkordatskantone tragen die Betriebskosten sowie die darin einge - schlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten der Teilschu - len der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz mittels einer im Voraus festgelegten Kostenabgeltungspauschale. Diese setzt sich aus Einzelpau - schalen zusammen, die für jeden Studiengang pro Studierende und Studie - renden errechnet werden. Bevor die Kostenabgeltungspauschale ermittelt wird, sind die Erlöse, die Studiengebühren sowie allfällige Beiträge des Bundes und Dritter abzuziehen.
2 Für Studiengänge, die an mehreren Teilschulen angeboten werden, orien - tiert sich die von den Konkordatskantonen zu finanzierende Einzelpauschale an der kostengünstigsten Teilschule. Für Teilschulen, welche während der Laufzeit der Leistungsvereinbarung einen höheren Finanzbedarf haben, kann der Standortkanton eine Ergänzungspauschale festsetzen. Diese Ergän - zungspauschale wird für alle Studierenden dieser Teilschule vom Standort - kanton getragen.
3 In die Kostenabgeltungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Betriebskapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbe - trägen dient.
4 Der Standortkanton jeder Teilschule entrichtet einen Standortvorausanteil von 12 Prozent der Kostenabgeltungspauschale nach Abs. 1, der abgezogen wird, bevor den Konkordatskantonen Rechnung gestellt wird.
5 Den Konkordatskantonen wird jährlich nach Massgabe der Kostenabgel - tungspauschale pro Studiengang und der jeweiligen Anzahl der Studieren - den mit Wohnsitz im jeweiligen Kanton Rechnung gestellt. Der Wohnsitz wird nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinba - rung bestimmt.
6 Die Kostenabgeltungspauschale wird zusammen mit der Leistungsverein - barung im Voraus für eine bestimmte Periode festgelegt. Sie berücksichtigt die Entwicklung der Teilschulen nach dem Entwicklungsplan und die Teue - rung. 4. Rechtspflege
Art. 22 Vollzug, Rechtsfragen
1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug des Konkordats verantwortlich.
2 Soweit das Konkordat nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Sitzkan - tons.
3 Verfügungen und Entscheide der Pädagogischen Hochschule Zentral - schweiz oder von Teilschulen über öffentlich-rechtliche Ansprüche sind im Sinne der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs voll - streckbaren Urteilen gleichgestellt, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind.
Art. 23 Titelschutz
1 Wer eine gestützt auf dieses Konkordat geregelte Ausbildung mit einem Diplom oder Zertifikat abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Ti - tels berechtigt.
2 Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verlie - hen hat.
3 Wer einen durch dieses Konkordat geschützten Titel führt, ohne dazu be - rechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entsprechende anerkannte Ausbildung abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung ob - liegt den Kantonen.
Art. 24 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide, welche die Rechtsstellung der Studierenden betreffen und die von Organen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz oder einer Teilschule gestützt auf dieses Konkordat oder dessen Folgeerlasse ge - troffen werden, wie namentlich die Zulassung zur PHZ und das Bestehen der Diplomprüfungen, kann gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 Verwaltungsbeschwerde beim zustän - digen Departement des Kantons Luzern geführt werden.
2 Gegen Entscheide des zuständigen Departements des Kantons Luzern ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern sie das Verwaltungs - rechtspflegegesetz des Kantons Luzern nicht ausschliesst. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
3 Im Übrigen gilt die Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung des Sitzkantons für Entscheide von Organen der PHZ sowie jene des Standortkantons für Entscheide von Organen der Teilschulen.
Art. 25 Streitschlichtung
1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge - ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. 5. Schlussbestimmungen
Art. 26 Beitritt zum Konkordat
1 Der Beitritt zum Konkordat wird der Bildungsdirektoren-Konferenz Zen - tralschweiz gegenüber erklärt, welche dem Bundesrat Mitteilung macht.
2 Mit Zustimmung der Regierungen der Konkordatskantone können weitere Kantone dem Konkordat beitreten.
Art. 27 Übergangsbestimmung zur Aufbauphase des Konkordats
1 Bis zur Betriebsaufnahme der Studiengänge werden die Aufbaukosten der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz von den Konkordatskantonen im Rahmen eines auf Antrag der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentral - schweiz von den Regierungen der Konkordatskantone zu genehmigenden Budgets getragen.
2 Der Konkordatsrat legt fest, von welchem Zeitpunkt an ein Studiengang gemäss den Bestimmungen von Art. 21 finanziert wird.
3 Der Betrieb der auslaufenden Lehrerinnen- und Lehrerseminare bleibt in der Zuständigkeit der bisherigen Trägerschaft und ist von diesem Konkordat nicht betroffen.
Art. 28 Überprüfung der Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Zentralschweiz
1 Fünf Jahre nach Betriebsaufnahme der Pädagogischen Hochschule Zen - tralschweiz und ihrer Teilschulen erstattet der Konkordatsrat in Absprache mit dem Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz den Regierun - gen der Konkordatskantone Bericht über die Zusammenarbeit zwischen der Pädagogischen Hochschule und der Fachhochschule.
2 Im Rahmen dieses Berichts ist insbesondere zu prüfen, ob Konkordat und Organe von Pädagogischer Hochschule und Fachhochschule zusammenzu - führen seien oder ob allenfalls andere Zuordnungen von Fachbereichen zu einer der beiden Hochschulen geeignet sind, die Zusammenarbeit zu för - dern.
Art. 29 Austritt aus dem Konkordat
1 Der Austritt aus dem Konkordat kann unter Einhaltung einer Kündigungs - frist von drei Jahren jeweils auf den 31. Juli eines Jahres erfolgen. Er muss der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz gegenüber erklärt wer - den.
2 Die im Konkordat verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige An - passungen des Konkordats, falls dies von einem der Konkordatskantone verlangt wird.
Art. 30 Inkrafttreten des Konkordats
1 Dieses Konkordat kann in Kraft gesetzt werden, sobald ihm alle Kantone der Zentralschweiz beigetreten sind.
2 Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. Der Kantonsrat hat am 27. Sept. 2001 mit der Änderung des Schulgesetzes (§ 56, GS 27, 251) den Beitritt beschlossen (GS 27, 255). Von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 in Kraft gesetzt per 1. Januar 2002.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.12.2000 01.01.2002 Erlass Erstfassung GS 27, 255
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.12.2000 01.01.2002 Erstfassung GS 27, 255
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