Abkommen (0.814.281)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Schutz der Gewässer des Genfersees gegen Verunreinigung Abgeschlossen am 16. November 1962 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 1963² In Kraft getreten am 1. November 1963 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1963 967
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,
im Bestreben, ihre Anstrengungen zum Schutze der Gewässer des Genfersees gegen Verunreinigung zu koordinieren, haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die vertragschliessenden Regierungen kommen überein, eng zusammenzuarbeiten, um die Gewässer des Genfersees und seines Abflusses bis zu dessen Austritt aus dem schweizerischen Hoheitsgebiet gegen Verunreinigung zu schützen, mit Einschluss der ober‑ und unterirdischen Zuflüsse, soweit diese dazu beitragen, die Gewässer des Genfersees oder seines Abflusses zu verunreinigen.
Art. 2
Die vertragschliessenden Regierungen bestellen eine internationale Kommission zum Schutze der Gewässer des Genfersees gegen Verunreinigung, nachstehend «Kommission» genannt.
Art. 3
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. sie plant und veranlasst alle erforderlichen Untersuchungen, um die Art, die Tragweite und den Ursprung der Verunreinigungen festzustellen, und wertet die Ergebnisse dieser Untersuchungen aus;
b. sie empfiehlt den vertragschliessenden Regierungen die Massnahmen zur Behebung der bestehenden Verunreinigung und zur Verhütung jeder künftigen Verunreinigung;
c. sie kann die Grundlagen einer internationalen Regelung betreffend die Reinhaltung der Gewässer des Genfersees vorbereiten;
d. sie prüft alle anderen Fragen der Gewässerverunreinigung.
Art. 4
Die Kommission setzt sich zusammen aus den durch die vertragschliessenden Regierungen bezeichneten Delegierten.
Die Kommission wird unterstützt durch eine internationale technische Unterkommission, nachstehend «Technische Unterkommission» genannt, die sich aus Sachverständigen auf dem Gebiet des Gewässerschutzes zusammensetzt, die durch die vertragschliessenden Regierungen bezeichnet werden. Sie kann auch andere Unterkommissionen zur Prüfung bestimmter Probleme einsetzen.
Jede der beiden vertragschliessenden Regierungen kann ausserdem andere Sachverständige bezeichnen. Die Kommission bestimmt, unter welchen Voraussetzungen diese an ihren Arbeiten teilnehmen.
Art. 5
Die Kommission fasst ihre Entschlüsse einstimmig.
Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 6
Die Kommission tritt einmal jährlich in ordentlicher Session zusammen; sie wird durch den Präsidenten einberufen.
Ausserdem wird die Kommission auf Vorschlag einer der vertragschliessenden Regierungen durch den Präsidenten in ausserordentlicher Session einberufen.
Art. 7
Jede der beiden vertragschliessenden Regierungen prüft die Empfehlungen der Kom­mission und entscheidet, unter welchen Voraussetzungen die notwendigen Durch­führungsmassnahmen getroffen werden können.
Art. 8
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Delegation in der Kommission und der durch sie bezeichneten Sachverständigen.
Alle übrigen durch die Tätigkeit der Kommission entstandenen Kosten werden auf die Vertragsparteien in einem durch die Kommission von Fall zu Fall festzusetzenden Verhältnis verteilt.
Art. 9
Die Kommission tritt, soweit sie es für notwendig hält, in Verbindung mit den auf dem Gebiet der Gewässerverunreinigung zuständigen internationalen Organismen wie auch mit solchen, die bezüglich des Genfersees und der Rhone für die Schiffahrt, die Fischerei und die Regulierung des Wasserabflusses zuständig sind.
Art. 10
Jede der beiden vertragschliessenden Regierungen wird der anderen vertragschlies-senden Regierung notifizieren, dass die gemäss ihrer Verfassung für das Inkraftsetzen des vorliegenden Abkommens erforderlichen Verfahren durchgeführt worden sind.
Das Abkommen wird an einem durch die vertragschliessenden Regierungen in gemeinsamem Einvernehmen festgelegten Zeitpunkt in Kraft treten. Nach Ablauf von drei Jahren seit seinem Inkrafttreten kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch jede der vertragschliessenden Regierungen gekündigt werden.
Geschehen in Paris, am 16. November 1962, in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Französischen Republik:

Diez

Jordan

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