Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Luftfahrt Abgeschlossen am 7. November 1985 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. März 1986 (Stand am 17. März 1986) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Venezuela
vom Wunsche geleitet, eine Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von den Gewinnen und Nettoerträgen der Unternehmen der Luftfahrt abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Im Sinne dieser Vereinbarung:
a. bedeuten die Ausdrücke «einer der Vertragsstaaten» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Venezuela;
b. bedeutet der Ausdruck «Unternehmen des einen Vertragsstaates» ein Unternehmen der Luftfahrt, dessen tatsächliche Geschäftsleitung sich in diesem Vertragsstaat befindet und das von einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person, die im anderen Vertragsstaat nicht ansässig ist, oder von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht des erstgenannten Staates gegründet und organisiert ist, betrieben wird. Der Ausdruck umfasst alle Tätigkeiten, die von einem der Vertragsstaaten, seinen politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften durch ein Unternehmen oder eine Gesellschaft eines der Vertragsstaaten, an welcher dieser Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften beteiligt ist, ausgeübt wird;
c. bedeutet der Ausdruck «Betrieb der Luftfahrt» die gewerbsmässige Beförderung von Personen, Fracht und Post durch den Eigentümer, den Mieter oder den Charterer von Luftfahrzeugen.
Art. 2
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 3 dieser Vereinbarung sind sämtliche Gewinne und Nettoerträge, welche ein Unternehmen des einen Vertragsstaates aus dem Betrieb der Luftfahrt erzielt, im andern Vertragsstaat von allen Steuern dieses Vertragsstaates, die das Unternehmen auf Gewinnen und Nettoerträgen zu zahlen hat oder zu zahlen haben wird, befreit.
2. Diese Vereinbarung findet jedoch auf die Gemeindesteuern in Venezuela keine Anwendung. Sollte Venezuela in einer künftigen ähnlichen Vereinbarung mit einem Drittstaat die Befreiung von den Gemeindesteuern vereinbaren, so findet diese Befreiung automatisch auch auf diese Vereinbarung Anwendung.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels finden ebenfalls Anwendung auf die Gewinne und Nettoerträge aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 3
1. Die in Artikel 2 vorgesehene Befreiung findet Anwendung auf ein Unternehmen des einen Vertragsstaates, das im Laufe des Kalenderjahres, in dem diese Vereinbarung unterzeichnet wird, einen Flughafen im Gebiete des anderen Vertragsstaates regelmässig anfliegt.
2. Die vorgesehene Befreiung findet, unter Vorbehalt einer gegenseitigen Verständigung zwischen den Vertragsstaaten, auch Anwendung auf ein Unternehmen des einen Vertragsstaates, das zu einem späteren Zeitpunkt einen Liniendienst nach einem Flughafen im Gebiete des andern Vertragsstaates betreibt oder auf jedes andere Luftfahrtunternehmen des einen Vertragsstaates, das von einem Vertragsstaat bezeichnet werden könnte.
Art. 4
Die Vertragsstaaten bemühen sich, auf dem Wege der gegenseitigen Verständigung Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, durch Konsultationen zu beseitigen.
Art. 5
Diese Vereinbarung darf in keinem Fall dahingehend ausgelegt werden, dass die in Artikel 2 vorgesehene Befreiung anderen als den in Artikel 1 Absatz b bestimmten Unternehmen zugute kommt.
Art. 6
Jeder Vertragsstaat wird dem anderen auf diplomatischem Weg so rasch als möglich die Erfüllung des durch seine Gesetzgebung erforderlichen Verfahrens für die Inkraftsetzung dieser Vereinbarung schriftlich anzeigen. Diese Vereinbarung tritt mit Datum der letzten dieser Mitteilungen in Kraft und findet Anwendung auf die Gewinne und Nettoerträge, die in dem auf das Inkrafttreten folgenden Geschäftsjahr erzielt werden.
Art. 7
Diese Vereinbarung bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sie kann jedoch von jedem der Vertragsstaaten mittels schriftlicher Anzeige an den andern Vertragsstaat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. In diesem Falle findet sie keine Anwendung mehr für die Gewinne und Nettoerträge, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in welchem die Anzeige erfolgt ist, erzielt werden.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichnenden diese Vereinbarung unterschrieben.
Gefertigt in Caracas, am 7. November 1985, im Doppel in französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den | Für die Regierung |
Bernardino Sciolli | Simon Alberto Consalvi |
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