Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
                            943.15  1  Verordnung  über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen  vom 10. April 1962  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 47 Bst. b und d der Kantonsverfassung  2)  ,  beschliesst:  § 1  W  er g  ewerbsmässig einen Zeltplatz errichten oder betreiben will, bedarf  einer Bewilligung des zuständigen Gemeinderates.  § 2  1  Der  Bewerber  muss  über  einen  einwandfreien  Leumund  verfügen  und  Gewähr für die vorschriftsgemässe Führung des Zeltplatzes bieten.  2  Dem Bewilligungsgesuch sind Pläne über die Gesamtanlage des Platzes,  wie Situation, Gebäude, Abwasserverhältnisse, beizulegen.  § 3  Die  Bewilligung  für  die  Errichtung  und  den  Betrieb  eines  öffentlichen  Zeltpla  tz  es darf nur erteilt werden, wenn insbesondere folgende Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der  Pla  tz  m  uss  sic  h eignen  und  genügend  Abstellfläche  für  Motorfahr-  z  eug  e enthalten; er darf sic  h in der Re  g  el nic  ht  im Ber  eic  he von Wohnge-  bieten, insbesondere nicht nahe von Kirchen oder Schulhäusern befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Einr  ichtungen müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.  A  uf dem Platz muss eine einwandfreie Trinkwasserzuleitung vorhanden  sein.  Abwässer  müssen  geklärt  und  zweckmässig  abgeleitet  werden.  Es  sind genügend Wasch- und Abwaschanlagen einzurichten. Es sollen zu-  1)  GS 18, 261  2)  BGS 111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  dem  gut  unterhaltbare, nachts  beleuchtete  und  für  die  Geschlechter  ge-  trennte Abortanlagen bestehen. Für die Abfälle sind gedeckte Behälter be-  reitzustellen.  1  Der Be  willigungsinhaber hat für Ordnung, Ruhe, Sitte, Anstand und Hy-  giene  zu  sorgen.  Er  bezeichnet  zu  diesem  Zwecke  einen  verantwortlichen  Pla  tzwart.  2  ...  1)  3  Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr soll auf dem Zeltplatz Ruhe herrschen.  4  Zuwiderhandelnde  sind  vom  Platze  wegzuweisen  und  nötigenfalls  der  Ortspolizei zu melden.  § 5  1  Der  Bewilligungsinhaber  oder  der  Platzwart  hat  ein  Verzeichnis  der  Gäste zu führen. Er sorgt dafür, dass jeder Gast bei der Ankunft einen amt-  lichen Anmeldeschein ausfüllt, welcher der Polizei abzugeben ist.  2)  2  In Gemeinden, in denen eine Kurtaxe erhoben wird, zieht der Platzwart  die ang  esetzte Kurtaxe ein und liefert sie der zuständigen Stelle ab.  § 6  Jugendliche unter 18 Jahren dürfen auf den Zeltplätzen nur aufgenommen  werden, wenn sie von Erwachsenen begleitet sind oder sich der besonderen  A  ufsicht des Platzwartes unterstellen.  § 7  1  Die Gemeinderäte beaufsic  htig  en die Zeltplätze und ihren Betrieb.  2  Die  kantonalen  Aufsichtsbehörden  und  die  Polizeiorgane  haben  das  Rec  ht,  die Zeltplätz  e jederz  eit zu k  ontrollieren. Bei offenkundigen Missstän-  den sind sie befugt, einen Zeltplatz sofort zu sperren.  3  Das Oberaufsichtsrecht steht der Sicherheitsdirektion  3)  zu.  § 8  W  er sich als Zelt- oder Wohnwagenbenützer ausserhalb eines bewilligten  Zeltpla  tzes  aufhält,  hat  die  allgemeinen  Polizeivorschriften  über  Ordnung,  Ruhe,  Sitte,  Anstand  und  Hygiene  zu  beachten.  Die  privaten  Rechte  der  Grundeigentümer bleiben vorbehalten.  1)  Aufgehoben durch Änderung vom 30. April 1996 (GS 25, 225); in Kraft am 1. Juli 1996.  2)  Fassung gemäss Änderung vom 11. Dez. 2007 (GS 29, 557); in Kraft am 1. Jan. 2008.  3)  Fassung gemäss § 8 Bst. h DelV vom 23. Nov. 1999 (GS 26, 471); in Kraft am 1. Jan. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  § 9  Wer als Bewilligungsinhaber, Platzwart, Zelt- oder Wohnwagenbenützer  gegen  diese  Vorschriften  verstösst, wird, soweit  nicht  eine  andere  Strafbe-  stimmung anwendbar ist, nach § 8 des Polizeistrafgesetzes  1)  bestraft.  § 10  1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.  2  Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu ver-  öffentlichen.  1)  BGS 311.1  943.15