Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL)  Vom 20. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf das kantonale Einführungsgesetz vom 22.  September 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zum  Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invaliden  -  versicherung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsichtskommission besteht aus 5  Mitgliedern.  Der Regierungsrat wählt  die vorsitzende Person und die übrigen 4  Mitglieder für eine Amtsdauer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jahren. Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den Sitzungen mit  beratender Stimme teil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission erlässt das Geschäftsreglement der Sozialversiche  -  rungsanstalt. Sie ist zuständig für Anstellung und Entlassung der Mitglieder der  Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Aufsichtskommission kann auf Antrag der Geschäftsleitung jährlich eine  in Prozenten festgelegte Rückvergütung der Verwaltungskosten für die Arbeit  -  gebenden beschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung wird durch die Aufsichtskommission festgesetzt. Sie be  -  steht aus einem Fixum, einem Sitzungsgeld sowie einer Spesenpauschale pro  Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt
                            1  Die Geschäftsleitung ist für die Führung der Sozialversicherungsanstalt ver  -  antwortlich und hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie sorgt für eine zweckmässige und rationelle Arbeitsweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie   koordiniert   die   Arbeiten   zwischen  der   Ausgleichskasse   und   der  IV-  Stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie  gibt  Richtlinien  für  eine  gemeinsame Personalpolitik  und  Unterneh  -  menskultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.882, SGS  831  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.888
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oder die Vorsitzende vertritt die SoziaIversicherungsanstaIt nach aussen  in allgemeinen Belangen, soweit nicht die selbständigen Versicherungsorgane  Ausgleichskasse,   Familienausgleichskasse   und   IV-Stelle   zuständig   sind.   Er  oder sie leitet die Sitzungen der GeschäftsIeitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse
                            1  Der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse ist für die Geschäftsführung  der   Ausgleichskasse  als  Versicherungsorgan  verantwortlich.   Er  oder   sie   hat  insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er oder sie vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und verkehrt direkt  mit den Bundesstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er oder sie erlässt die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen  Anordnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  er oder sie überwacht die Arbeit der Gemeindezweigstellen, erteilt ihnen  die erforderlichen Weisungen und ordnet Kontrollbesuche bei ihnen an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  er oder sie ordnet die erforderlichen Arbeitgeberkontrollen an und sorgt  für deren Durchführung nach den Bundesvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  er oder sie verhängt die Ordnungsbussen und zeigt strafbare Handlungen  bei den Strafuntersuchungsbehörden an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  er oder sie unterbreitet dem Bundesamt für Sozialversicherung und der  zentralen Ausgleichsstelle die Rechnungsabschlüsse gemäss Bundesvor  -  schriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  er oder sie führt den Vorsitz in der GeschäftsIeitung der SoziaIversiche  -  rungsanstaIt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leiter oder die Leiterin der AusgIeichskasse führt für aIIe Korresponden  -  zen und Verfügungen Einzelunterschrift. Er oder sie regelt die Unterschriftsbe  -  rechtigung der übrigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Ausgleichskasse.  Für den Geldverkehr der AusgIeichskasse besteht KoIIektivunterschrift gemäss  separatem Reglement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle
                            1  Der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle ist für die Geschäftsleitung der IV-  Stelle als Versicherungsorgan verantwortlich. Er oder sie hat insbesondere fol  -  gende Rechte und Pflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er oder sie vertritt die IV-Stelle nach aussen und verkehrt direkt mit den  Bundesstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er oder sie unterbreitet dem Bundesamt die Geschäftsordnung, das Orga  -  nigramm und den Stellenplan zur Genehmigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  er oder sie unterbreitet dem Bundesamt den Voranschlag und die Kosten  -  aufstellung zur Genehmigung;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.888
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  er   oder   sie   nimmt   Einsitz   in   der   Geschäftsleitung   der   Sozialversiche  -  rungsanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle führt für aIIe Korrespondenzen und  Verfügungen   Einzelunterschrift.   Er   oder   sie   regelt   die   Unterschriftsberechti  -  gung der übrigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der IV-Stelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Der Leiter oder die Leiterin Verwaltungsdienste
                            1  Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltungsdienste ist verantwortlich für die  Logistik. Er oder sie hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er oder sie ist dafür verantwortlich, dass der Ausgleichskasse und der IV-  Stelle  die für die rationelle und kostengünstige  Erfüllung der  Aufgaben  notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  er   oder   sie   nimmt   Einsitz   in   der   Geschäftsleitung   der   Sozialversiche  -  rungsanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
                            1  Die   AnsteIIung   und   Entlassung   des   Kaderpersonals   erfolgt   durch   die   Ge  -  schäftsleitung, des anderen Personals durch die Bereichsleiterinnen oder Be  -  reichsleiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die SoziaIversicherungsanstaIt ist der Basellandschaftlichen Pensionskasse  angeschlossen.   Der   Beitritt   zur   Basellandschaftlichen   Pensionskasse   ist   für  aIIe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen obligatorisch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüglich Haftung ist das Gesetz für Verantwortlichkeit der Behörden und Be  -  amten des Kantons Basel-Landschaft sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitgebenden
                            1  Der   Verwaltungskostenbeitrag   der   Arbeitgebenden   richtet   sich   nach   den  AHV/IV/EO-Beiträgen und beträgt bei einer Lohnsumme:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  bis CHF 99'999  4,30% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  von CHF 100'000 bis 199'999  4,00% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  von CHF 200'000 bis 299'999  2,70% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  von CHF 300'000 bis 399'999  2,25% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  von CHF 400'000 bis 499'999  2,10% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  von CHF 500'000 bis 749'999  1,95% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  von CHF 750'000 bis 999'999  1,65% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  von CHF 1'000'000 bis 4'999'999  1,50% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  von CHF 5'000'000 bis 9'999'999  1,40% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  von CHF 10'000'000 bis 49'999'999  1,30% der Beiträge;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.888
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  *  ab CHF 50'000'000  1,20% der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Verwaltungskostenbeitrag der Selbständigerwerbenden
                            1  Der Verwaltungskostenbeitrag der Selbständigerwerbenden richtet sich nach  den AHV/IV/-EO-Beiträgen und beträgt bei einem AHV-pflichtigen Einkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis CHF 50'000  5,0% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von CHF 50'001 bis 60'000  4,0% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  von CHF 60'001 bis 70'000  3,5% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  von CHF 70'001 bis 80'000  3,0% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  von CHF 80'001 bis 100'000  2,5% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  von CHF 100'001 bis 200'000  2,0% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  von CHF 200'001 bis 400'000  1,5% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  über CHF 400'000  1,0% der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b * Verwaltungskostenbeitrag der Nichterwerbstätigen
                            1  Der Verwaltungskostenbeitrag der Nichterwerbstätigen richtet sich nach den  AHV/IV/EO-Bei-trägen   und   beträgt   bei   einer   Bemessungsgrundlage   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 28 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis CHF 2'000'000  5% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von CHF 2'000'001 bis 3'000'000  4% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  von CHF 3'000'001 bis 3'900'000  3% der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  über CHF 3'900'000  2% der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7c * Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitnehmenden nicht beitrags -
                            pflichtiger Arbeitgebender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger  Arbeitgebender richtet sich nach §  7.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gemeindezweigstellen
                            1  Die Gemeindezweigstellen arbeiten nach den Weisungen der Sozialversiche  -  rungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft. Es sind ihnen folgende Aufgaben  übertragen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie erteilen Auskunft über Fragen, die mit der Durchführung der AHV/IV  und anderer übertragener Aufgaben zusammenhängen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie nehmen Korrespondenzen entgegen und leiten sie nötigenfalls mit ih  -  rer Stellungnahme an die Sozialversicherungsanstalt weiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.101  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.888
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie geben die Formulare und die einschlägigen Merkblätter ab und helfen  dem Versicherten beim Ausfüllen der Formulare;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie beschaffen im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt Unterlagen und  wirken bei der Abklärung von Sachverhalten mit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sie wirken bei der Ermittlung von Einkommens- und Vermögensverhält  -  nissen bei nichterwerbstätigen Versicherten und Ergänzungsleistungsbe  -  zügern gemäss separaten Weisungen mit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  sie führen das Register aller Versicherten im Gemeindegebiet und sind  für   die   lückenlose   Erfassung   aller   beitragspflichtigen   Personen   im  Gemeindegebiet verantwortlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  sie melden Mutationen über Versicherte und Leistungsbezüger oder Leis  -  tungsbezügerinnen im Gemeindegebiet unverzüglich der Sozialversiche  -  rungsanstalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  der Leiter oder die Leiterin der Zweigstellen sind persönlich verpflichtet,  an Tagungen und Ausbildungskursen der Sozialversicherungsanstalt teil  -  zunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  sie   unterstützen   die   öffentliche   Information   für   die   Versicherten   im  Gemeindegebiet   gemäss   den   Instruktionen   der   Sozialversicherungsan  -  stalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Haftung der Zweigstellen
                            1  Der Zweigstellenleiter oder die Zweigstellenleiterin, die die übertragenen Auf  -  gaben nicht oder nur mangelhaft erfüllen, sind von der Sozialversicherungsan  -  stalt schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist dem Gemeinde  -  rat Mitteilung über die beanstandeten Mängel zu machen, unter Hinweis auf  die gesetzlichen Haftungsfolgen. Werden daraufhin die Mängel nicht behoben,  kann der Regierungsrat die Enthebung und Ersetzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterlässt es eine Gemeinde, die Zweigstelle zu errichten, so trifft die Sozial  -  versicherungsanstalt, nach erfolgloser Mahnung des Gemeinderates die erfor  -  derlichen   Massnahmen   zur   Durchführung   der   der   Zweigstelle   übertragenen  Aufgaben. Die dabei entstehenden Mehrkosten gehen zulasten der betreffen  -  den Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Arbeitgeberkontrolle
                            1  Die   Kontrolle   bei  den   Arbeitgebern   werden  von  der  Finanzkontrolle   Basel-  Landschaft, von der Revisionsstelle für die Ausgleichskassen, von der SUVA  oder von einer anderen vom Bund zugelassenen Revisionsstelle durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichskasse kann auch eine eigene Revisionsstelle einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zuständige Direktion
                            1  Als zuständige Direktion wird die Finanz- und Kirchendirektion bezeichnet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.888
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Regierungsratsverordnung vom 26. April 1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die Ausgleichs  -  kasse des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Der Regierungsratsbeschluss vom 3. November 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   betreffend die In  -  validenversicherungskommission des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Der  Regierungsratsbeschluss   vom  28.   November   1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    betreffend   die  Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages in der AHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz über die AHV/  IV in Kraft. Sie unterliegt der Genehmigung durch die Bundesbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 20.58, SGS 831.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 21.546, SGS 832.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 24.877, SGS 831.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Am 23. Februar 1995 genehmigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.888
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1994  01.01.1995  Erlass  Erstfassung  GS 31.888
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2004  01.05.2004  § 1  totalrevidiert  GS 35.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2004  01.05.2004  § 2 Abs. 2  geändert  GS 35.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2004  01.05.2004  § 3 Abs. 1, lit. g.  aufgehoben  GS 35.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2004  01.05.2004  § 3 Abs. 1, lit. h.  geändert  GS 35.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2004  01.05.2004  § 3 Abs. 2  geändert  GS 35.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2004  01.05.2004  § 4 Abs. 1, lit. d.  aufgehoben  GS 35.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2004  01.05.2004  § 4 Abs. 2  geändert  GS 35.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2004  01.05.2004  § 5 Abs. 1, lit. b.  aufgehoben  GS 35.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2004  01.05.2004  § 6 Abs. 1  geändert  GS 35.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2004  01.05.2004  § 6 Abs. 2  geändert  GS 35.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2004  01.05.2004  § 8 Abs. 1  geändert  GS 35.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2004  01.05.2004  § 8 Abs. 1  geändert  GS 35.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2010  01.01.2011  § 7  totalrevidiert  GS 37.187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2010  01.01.2011  § 7a  eingefügt  GS 37.187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2010  01.01.2011  § 7b  eingefügt  GS 37.187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2010  01.01.2011  § 7c  eingefügt  GS 37.187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 1, lit. f.  geändert  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 1, lit. g.  eingefügt  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 1, lit. h.  eingefügt  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 1, lit. i.  eingefügt  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 1, lit. j.  eingefügt  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 1, lit. k.  eingefügt  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 2  aufgehoben  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 3  aufgehoben  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2016  01.01.2017  § 7c Abs. 1  geändert  GS 2016.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2017  01.01.2018  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2017.078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2019  01.01.2020  § 1 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2019.044  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.888
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.12.1994  01.01.1995  Erstfassung  GS 31.888
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 20.04.2004 01.05.2004 totalrevidiert GS 35.91
§ 1 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.078
§ 1 Abs. 2 bis 20.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.044
§ 2 Abs. 2 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91
§ 3 Abs. 1, lit. g. 20.04.2004 01.05.2004 aufgehoben GS 35.91
§ 3 Abs. 1, lit. h. 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91
§ 3 Abs. 2 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91
§ 4 Abs. 1, lit. d. 20.04.2004 01.05.2004 aufgehoben GS 35.91
§ 4 Abs. 2 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91
§ 5 Abs. 1, lit. b. 20.04.2004 01.05.2004 aufgehoben GS 35.91
§ 6 Abs. 1 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91
§ 6 Abs. 2 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91
§ 7 17.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.187
§ 7 Abs. 1 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055
§ 7 Abs. 1, lit. a. 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055
§ 7 Abs. 1, lit. b. 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055
§ 7 Abs. 1, lit. c. 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055
§ 7 Abs. 1, lit. d. 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055
§ 7 Abs. 1, lit. e. 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055
§ 7 Abs. 1, lit. f. 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055
§ 7 Abs. 1, lit. g. 25.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.055
§ 7 Abs. 1, lit. h. 25.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.055
§ 7 Abs. 1, lit. i. 25.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.055
§ 7 Abs. 1, lit. j. 25.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.055
§ 7 Abs. 1, lit. k. 25.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.055
§ 7 Abs. 2 25.10.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016.055
§ 7 Abs. 3 25.10.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016.055
§ 7a 17.08.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.187
§ 7b 17.08.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.187
§ 7c 17.08.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.187
§ 7c Abs. 1 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055
§ 8 Abs. 1 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91
§ 8 Abs. 1 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.888