Verordnung über die Beitragsleistung des Kantons an die Auslagen der Gemeinden für das Strassenwesen
Verordnung über die Beitragsleistung des Kantons an die Auslagen der Gemeinden für das Strassenwesen (Strassenbeitragsverordnung) vom 29. Mai 1973 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 26. Februar 1973
1) zum Gesetz vom
30. April 1972 2) über die Staatsstrassen, verordnet:
Art. 1 Beitragsberechtigung
Die Beitragsberechtigung erstreckt sich auf folgende Ausgaben für das Strassenwesen:
1. Unterhalt
2. Ausbau und Verbesserung
3. Neuanlagen
4. Beiträge an Dritte
Art. 2 Anrechenbare Aufwendungen
1 Es sind nur die wirklichen Ausgaben der Gemeinde für die dem allge- meinen Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen anrechenbar. Kredit- übertragungen auf das nächste Rechnungsjahr, Rückstellungen, Einlagen in Fonds und Amortisationen jeder Art fallen ausser Betracht.
2 Rückvergütungen für geleistete Arbeiten und solche aus Materialerlös, Anteile und Beiträge Dritter, Einnahmen aus Miet- und Pachtzinsen für Liegenschaften und Grundstücke, die von der Gemeinde für den Strassen- bau erworben wurden, sind von den einzelnen Ausgabeposten abzuziehen. — — — — — — — — — — — — aGS IV/633
1) bGS 731.111
2) bGS 731.11
3 Alle Ausgaben sind durch die Gemeinderechnung auszuweisen. Sofern dies nicht möglich ist, sind dem Formular Verzeichnisse beizulegen, die von der verantwortlichen Stelle zu unterzeichnen sind.
Art. 3 Nicht anrechenbare Aufwendungen
Nicht anrechenbar sind Ausgaben für die Kapitalbeschaffung und Verzinsung, Beiträge an Bauten, die neben ihrem primären Zweck auch dem Schutze der Strassen dienen (z. B. Perimeterbeiträge oder Kostenanteile der Gemeinde als Strasseneigentümer für Gewässerkorrektionen), Kosten für Erstellung und Betrieb der Strassenbeleuchtung, Prämien für die Haftpflichtversicherung als Strasseneigentümer, Personal- und Sachausgaben für das Büro der Bauver- waltung, Erstellungskosten für Abwasserkanäle, Aufwendungen für Strassen, an die der Bund oder Kanton Beiträge aus anderen Titeln leistet, sowie Ge- meindeanteile für Korrektion und Neubau der Kantonsstrassen, ferner Auf- wendungen der Gemeinden im Sinne von Art. 8 des Gesetzes 1) .
Art. 4 Ergänzende Vorschriften
Die Landes- Bau- und Strassenkommission ist befugt, die Vorschriften über die anrechenbaren Aufwendungen (Art. 2 und 3) näher auszuführen.
Art. 5 Strassenverzeichnis
1 Die Gemeinden haben eine Bestandesliste der öffentlichen Strassen und Plätze mit der Bezeichnung der Unterhaltspflicht und allfälliger Verkehrsbe- schränkungen (Stand 1. Januar 1973) einzureichen.
2 Änderungen sind der kantonalen Bauverwaltung jährlich zu melden.
Art. 6 Abrechnung
1 Für die Geltendmachung von Beiträgen ist das offizielle kantonale Formu- lar zu verwenden. Die Gemeinden haben ihren Kontenplan diesem For- mular anzupassen.
2 Die Abrechnungen sind jeweils bis zum 31. März des folgenden Jahres der kantonalen Finanzkontrolle einzureichen. Diese kann weitere Unter- lagen verlangen oder Kontrollen vornehmen.
3 Die Kantonsbeiträge werden jeweils bis zum 30. November ausbezahlt. Unrechtmässig bezogene Beiträge sind samt Zinsen zurückzuzahlen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. — — — — — — — — — — — —
1) G vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen (bGS 731.11)
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