Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (935.300)
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Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GaG) vom 24. April 1994 (Stand 1. Januar 2021) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 41a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom

21. Juni 1932 (Alkoholgesetz) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung

vom 24. Wintermonat 1872, * beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken. Es dient dem Schutz der Volksgesundheit, dem Schutz der Ju - gend sowie der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in bezug auf das Gastgewerbe.

Art. 2 * Zuständige Organe

1 Die behördliche Kontrolle über das Gastgewerbe und den Handel mit alko - holischen Getränken wird unter der Oberaufsicht der Standeskommission durch das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departe - ment genannt) und den Bezirksrat, dessen Beauftragte, die Organe der Lebensmittelkontrolle und die Kantonspolizei ausgeübt.

Art. 3 Gastgewerbe *

1 Die Bestimmungen über das Gastgewerbe finden Anwendung auf: a) die entgeltliche Beherbergung von Dritten; b) die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle;
c) das entgeltliche sowie das regelmässige unentgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten oder Flächen im Freien zum Genuss von Spei - sen und Getränken oder zum vorübergehenden Aufenthalt.
2 Die Bestimmungen sind auch dann anwendbar, wenn kein Gewinn erzielt wird oder wenn sich die gastgewerbliche Tätigkeit an einen beschränkten Kreis von Personen richtet.

Art. 4 * Ausnahmen

1 Von den Bestimmungen über das Gastgewerbe sind unter Vorbehalt des Alkoholgesetzes ausgenommen: a) Spitäler und Kliniken, Alters-, Pflege-, Kinder- und andere auf gemeinnütziger Grundlage geführte Heime; b) Kantinen öffentlicher und privater Schulen, soweit Speisen und Ge - tränke nur an das Personal, die Schüler 1 ) und Studenten sowie an de - ren Besucher abgegeben werden; c) Betriebskantinen, soweit Speisen und Getränke nur an die Beleg - schaft und an Besucher abgegeben werden; d) Kantinen in Militär- und Jugendunterkünften, soweit Speisen und Ge - tränke nur an Benützer und Besucher abgegeben werden; e) Jugendherbergen, die dem Schweizerischen Bund für Jugendherber - gen angeschlossen sind und soweit Speisen und Getränke nur an die Übernachtungsgäste abgegeben werden; f) * Pensionen und pensionsähnliche Angebote mit weniger als zehn Pensionären; g) * Alphütten für die Abgabe von Milchprodukten und einfachen Morgen - essen sowie für die Übernachtung in Massenlagern, sofern sich das Angebot an weniger als zehn Personen richtet; h) Nahrungs- und Genussmittelbetrieben für die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken; i) die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Tagungen, Vernissagen und dgl.

Art. 5 * Handel mit alkoholischen Getränken

1 Handel mit alkoholischen Getränken zu Trinkzwecken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 6 * ...

Art. 7 Patent- und Bewilligungspflicht

1 Wer eine Tätigkeit im Sinne der Art. 3 oder 5 dieses Gesetzes ausüben will, bedarf eines Patentes gemäss den Art. 10 oder 47 oder einer Bewilli - gung gemäss Art. 14 dieses Gesetzes.

Art. 8 * Rechtsnatur

1 Patente und Bewilligungen werden für bestimmte Räume und Plätze sowie für bestimmte Zeiten oder Anlässe an natürliche Personen erteilt.
2 Patente und Bewilligungen lauten auf den Inhaber und sind nicht übertrag - bar.
3 Der gleichen Person wird nur ein einziges Patent oder eine Bewilligung er - teilt. In Ausnahmefällen können, wenn Gewähr für eine einwandfreie Füh - rung der Betriebe gegeben ist, der gleichen Person zwei Patente oder Bewil - ligungen erteilt werden.
4 Wird ein patent- oder bewilligungspflichtiger Betrieb durch einen Arbeitneh - mer auf Rechnung eines Arbeitgebers geführt, so muss das Patent oder die Bewilligung auf die Person des verantwortlichen Arbeitnehmers lauten.
5 An juristische Personen werden Patente und Bewilligungen nur erteilt, so - fern diese einen für den Betrieb verantwortlichen Geschäftsführer bestellen, welcher die gleichen persönlichen Voraussetzungen und Aufgaben wie die übrigen Patent- oder Bewilligungsinhaber erfüllen muss.
6 Unterhält eine öffentlich-rechtliche Körperschaft eine Kioskwirtschaft in ei - nem ihr gehörenden Gebäude oder in dessen unmittelbarer Umgebung, so regelt der Bezirk der gelegenen Sache die für deren Führung erforderlichen Voraussetzungen.

Art. 9 Pflichten des Patent- oder Bewilligungs-inhabers

1 Für jeden patent- oder bewilligungspflichtigen Betrieb ist eine Abgabe zu entrichten.
2 Der Patent- oder Bewilligungsinhaber hat seinen Betrieb unter eigener Ver - antwortung zu führen. Er darf die Betriebsführung weder ganz noch in we - sentlichen Teilen andern überlassen.
3 Er ist verpflichtet, die amtlichen Kontrollorgane bei der Erfüllung ihrer Auf - gaben zu unterstützen.

II. Gastgewerbe

II.A. Patentpflichtige Betriebe

Art. 10 Patentarten

1 Es werden Patente erteilt für die Führung von: * a) Beherbergungsbetrieben; b) Wirtschaftsbetrieben; c) Dancingbetrieben; d) Gelegenheitswirtschaften.
2 Diese Patente können mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt werden.

Art. 11 Beherbergungsbetriebe

1 Das Patent für einen Beherbergungsbetrieb berechtigt, Gäste zu beherber - gen, Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle sowie über die Gasse abzugeben.

Art. 12 Wirtschaftsbetriebe

1 Das Patent für einen Wirtschaftsbetrieb berechtigt, Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle sowie über die Gasse abzugeben.

Art. 13 Dancingbetriebe

1 Das Patent für einen Dancingbetrieb berechtigt, Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle sowie über die Gasse abzugeben und den Betrieb als Unterhaltungslokal (Dancing oder Discothek) zu führen.

Art. 13 bis * Gelegenheitswirtschaften

1 Das Patent für eine Gelegenheitswirtschaft berechtigt, in einem gelegent - lich geöffneten Betrieb Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle sowie über die Gasse abzugeben.

II.B. Bewilligungspflichtige Betriebe

Art. 14 * Bewilligungsarten

1 Es werden Bewilligungen ausgestellt für: a) Vereinswirtschaften; b) Festwirtschaften; c) Pensionen und pensionsähnliche Angebote mit zehn bis 25 Gästen; d) Degustationen; e) Alphütten mit einfachen Übernachtungsmöglichkeiten oder Massenla - ger ab zehn Personen; f) Kioskwirtschaften und Tankstellenshops; g) Getränke- und Speiseautomaten; h) Campingplätze.
2 Die Bewilligungen gemäss lit. a–d können mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt werden; die Bewilligung gemäss lit. e nur für Milch - produkte, die Bewilligungen gemäss lit. e–g nur ohne Alkoholausschank.

Art. 15 Vereinswirtschaften

1 Die Bewilligung für eine Vereinswirtschaft (Vereine, Organisationen ähnli - cher Natur) berechtigt, im Zusammenhang oder im Anschluss an Vereinsan - lässe, den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen Speisen und Geträn - ke zum Genuss an Ort und Stelle ohne Erwerbsabsichten abzugeben. Der Betrieb der Vereinswirtschaft muss im Rahmen der Vereinstätigkeit eine un - tergeordnete Stellung einnehmen. *

Art. 16 Festwirtschaften

1 Die Bewilligung für eine Festwirtschaft berechtigt, bei besonderen Gele - genheiten Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abzuge - ben. *
2 Die Bewilligung wird dem Inhaber eines Patentes im Sinne von Art. 10 die - ses Gesetzes erteilt. Dieser hat die Verantwortung für den Betrieb zu über - nehmen, diesen zu überwachen, sich über eine ausreichende Haftpflichtver - sicherung auszuweisen, und einen Verantwortlichen zu bezeichnen, welcher den Bewilligungsinhaber vertritt, wenn dieser nicht anwesend ist. Der Be - zirksrat ist berechtigt, vom Veranstalter zusätzliche Sicherheiten in bezug auf Ruhe, Ordnung und Aufsicht zu verlangen.

Art. 17 Pensionen

1 Die Bewilligung für Pensionen und pensionsähnliche Angebote berechtigt, bis 25 Gäste zu beherbergen und ihnen das Morgenessen sowie Getränke abzugeben. *
2 Pensionen mit mehr als 25 Gästen gelten als Beherbergungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 18 Degustationen

1 Die Bewilligung für Degustationen berechtigt, Teilnehmern von Betriebsbe - sichtigungen, Tagungen und dgl. Getränke und einfache Speisen entgeltlich zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben.

Art. 19 * Alphütten mit einfachen Übernachtungsmöglichkeiten und Mas -

senlager
1 Die Bewilligung für eine Alphütte mit einfachen Übernachtungsmöglichkei - ten oder Massenlager berechtigt, während der Alpzeit zehn und mehr Gäste in Räumen mit Matratzen oder Pritschen zu beherbergen und ihnen das Morgenessen sowie Getränke abzugeben. Die Dauer der Alpzeit richtet sich nach Art. 6 des Alpgesetzes vom 30. April 1995.
2 Die in dieser Gesetzgebung enthaltenen baulichen Vorschriften sind für solche Betriebe nicht anwendbar. Die Räume und Einrichtungen müssen je - doch mindestens so beschaffen sein, dass sie in hygienischer und feuerpoli - zeilicher Hinsicht einen einwandfreien Betrieb gewährleisten.

Art. 20 * Kioskwirtschaften und Tankstellenshops

1 Die Bewilligung für eine Kioskwirtschaft und einen Tankstellenshop berech - tigt, einfache Speisen, die ausser dem Erwärmen keiner besonderen Zube - reitung bedürfen, und alkoholfreie Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben.
2 Der Bezirksrat kann das Anbringen von einfachen Sitzgelegenheiten ge - statten.

Art. 21 Getränke- und Speiseautomaten

1 Die Bewilligung für Getränke- und Speiseautomaten, welche jedermann zu - gänglich sind, berechtigt, Einrichtungen für die automatische Abgabe von al - koholfreien Getränken und Speisen zu betreiben.
2 Automaten, die in einem patent- oder bewilligungspflichtigen Stammbetrieb sowie in einem Betrieb gemäss Art. 4 dieses Gesetzes räumlich und betrieb - lich integriert sind, bedürfen keiner besonderen Bewilligung. *

Art. 22 Campingplätze

1 Die Bewilligung für einen Campingplatz berechtigt, Grundstücke regelmäs - sig zum vorübergehenden Wohnen in Zelten, Wohnwagen und ähnlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

II.C. Weitere Bewilligungsarten

Art. 23 Neue Arten

1 Die Standeskommission kann den Inhalt von Patenten und Bewilligungen näher umschreiben sowie neue Bewilligungsarten für das Gastgewerbe dem Grossen Rat zur Genehmigung vorschlagen.

II.D. Betriebsbewilligung

Art. 24 Erteilung

1 Patente und Bewilligungen werden vom Bezirksrat erteilt, wenn Betrieb und Bewerber die gesetzlichen Erfordernisse erfüllen.
2 Mehrfachbewilligungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 dieses Gesetzes werden von der Standeskommission erteilt. *

Art. 25 Wiedereröffnung nach Patententzug

1 Die Wiedereröffnung eines wegen Patententzuges geschlossenen Betrie - bes kann bewilligt werden, wenn die Gründe beseitigt sind, die zum Patent - entzug geführt haben und besondere Umstände die Wiedereröffnung recht - fertigen.
2 Der Abs. 1 dieses Artikels gilt auch für bewilligungspflichtige Betriebe.

II.E. Erteilung und Entzug der Patente und Bewilligungen

Art. 26 Persönliche Voraussetzungen

1 Patente im Sinne von Art. 10 dieses Gesetzes dürfen nur an natürliche Personen erteilt werden, die handlungsfähig sowie im Besitze eines Fähig - keitsausweises gemäss Art. 32 dieses Gesetzes sind und die in den letzten zwei Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das einen für die Betriebsführung erheblichen Charaktermangel offenbart, verurteilt wor - den sind.
2 Die Bestimmungen über die Patenterteilung, ausgenommen jene über den Fähigkeitsausweis, gelten sinngemäss auch für die Erteilung von Bewilligun - gen gemäss Art. 14 dieses Gesetzes.
3 Den Fähigkeitsausweis kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für den Patentbewerber auch dessen in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte oder dessen eingetragener Partner erbringen, sofern dieser im Betrieb mitarbei - tet. Über Ausnahmen entscheidet der Bezirksrat. *
4 Das Patent wird nicht erteilt, wenn der Bewerber zur Umgehung des Ge - setzes von einem Dritten, dem das Patent für seine Person verweigert wer - den müsste, vorgeschoben wird.

Art. 27 Ausschlussgründe

1 Ein Patent oder eine Bewilligung darf nicht erteilt werden: a) wenn der Bewerber mit ansteckenden Krankheiten behaftet, alkohol- oder drogenabhängig ist; b) wenn der Bewerber charakterlich keine Gewähr für eine klaglose Betriebsführung bietet; c) wenn der Bewerber wegen Verstosses gegen gastgewerbs-, gesund - heits- oder arbeitsrechtliche sowie lebensmittelpolizeiliche Vorschrif - ten in den letzten fünf Jahren wiederholt bestraft worden ist;
d) wenn gegen den Bewerber in den letzten fünf Jahren infolge Konkur - ses oder fruchtloser Pfändung Verlustscheine ausgestellt worden sind, sofern er nicht den Nachweis erbringt, dass diese durch Zah - lung, Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hinfällig geworden sind. Das Patent ist auch dann zu verweigern, wenn ein innert der letzten fünf Jahre eröffneter Konkurs mangels Aktiven wieder eingestellt wor - den ist.

Art. 28 Verfahren

1 Patente und Bewilligungen werden vom Bezirksrat erteilt und entzogen.

Art. 29 Erlöschen

1 Das Patent oder die Bewilligung erlischt durch: a) das Ableben des Patent- bzw. Bewilligungsinhabers; b) Verzicht des Patent- bzw. Bewilligungsinhabers; c) Konkurs oder Ausstellung von Verlustscheinen infolge fruchtloser Pfändung; d) Entzug; e) * Aufgabe des Betriebes.

Art. 30 Recht der Erben

1 Stirbt der Patent- oder Bewilligungsinhaber, so haben die Erben das Recht, den Betrieb während eines Jahres weiterzuführen, sofern sie die persönli - chen Voraussetzungen (mit Ausnahme des Fähigkeitszeugnisses) zur Ertei - lung des Patentes oder der Bewilligung erfüllen. Nach Ablauf eines Jahres fällt diese Berechtigung dahin.
2 Will ein überlebender oder geschiedener Ehegatte, der während wenigs - tens vier Jahren im Betrieb mitgearbeitet hat, diesen weiterführen, kann der Bezirksrat das Weiterführen des Betriebes ohne Fähigkeitsausweis gestat - ten.
3 Für eingetragene Partner ist Abs. 2 dieses Artikels sinngemäss anwend - bar. *

Art. 31 Entzug des Patentes oder der Bewilligung

1 Das Patent oder die Bewilligung wird entzogen: a) wenn die Patent- bzw. die Bewilligungsvoraussetzungen nie erfüllt waren oder nachträglich dahinfallen; b) wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Erteilung ausgeschlossen hätten; c) wenn der Inhaber Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazugehö - renden Vollziehungsverordnungen, der Lebensmittelgesetzgebung, der eidgenössischen Alkohol- oder Arbeitsgesetzgebung oder des Arbeitsrechtes schwer oder wiederholt verletzt hat; d) wenn die Räume oder Einrichtungen des Betriebes nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und die Mängel innert der da - für gesetzten Frist nicht behoben werden; e) wenn der Betrieb untragbare Immissionen verursacht oder der Inha - ber die für eine Behebung erforderlichen Massnahmen innert zumut - barer Frist nicht trifft; f) wenn der Inhaber Drogenhandel oder -konsum betreibt oder zulässt.
2 Ist Gefahr in Verzug, können die Bezirksbehörden oder das Departement vorsorgliche Massnahmen anordnen. *
3 Vor dem Entzug ist dem Inhaber eine angemessene Frist zur Wiederher - stellung des gesetzmässigen Zustandes und zur Stellungnahme einzuräu - men.

Art. 32 Fähigkeitsausweis

1 Zur Führung eines Gastgewerbebetriebes gemäss Art. 10 dieses Gesetzes wird das Patent nur erteilt, wenn sich der Bewerber über eine erfolgreich be - standene Fachprüfung für den Wirteberuf ausweisen kann. Der Bezirksrat kann zur Aufrechterhaltung bestehender Betriebe über zeitlich beschränkte Ausnahmen (höchstens ein Jahr) unter Berücksichtigung der Betriebsgrösse und der Betriebsart entscheiden.
2 Die Prüfungsbedingungen, die Prüfungsfächer und die Organisation der Prüfung werden durch ein Reglement geordnet, das die verschiedenartigen Verhältnisse und den Charakter der Gastgewerbebetriebe berücksichtigt. Das Reglement wird von der Standeskommission erlassen.
3 Ausserkantonale Fachprüfungen mit Fähigkeitsausweis werden ganz oder teilweise anerkannt, wenn ihre Bedingungen denjenigen des Kantons Ap - penzell I. Rh. entsprechen. Die Standeskommission kann sich mit anderen Kantonen über die gemeinsame Durchführung der Fachprüfung verständi - gen.

II.F. Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen

Art. 33 Kontrolle

1 Die zuständigen Organe gemäss Art. 2 dieses Gesetzes haben zur Aus - übung der Aufsicht und Kontrolle jederzeit Zutritt zu den Gastgewerbebetrie - ben und den damit in Verbindung stehenden Räumlichkeiten.

Art. 34 Ordnungspflicht

1 Der Patent- oder Bewilligungsinhaber ist zur Aufrechterhaltung von guter Sitte sowie Ruhe und Ordnung in seinem Betrieb verantwortlich. Bei seiner Abwesenheit hat sein Stellvertreter dieser Pflicht nachzukommen.
2 Er hat dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft durch seinen Betrieb nicht übermässig gestört wird. Die Gäste haben seiner Aufforderung zu Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen des Hauses Folge zu leisten.
3 Personen, die den Anordnungen des Patent- oder Bewilligungsinhabers zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung nicht nachkommen, durch ihr Beneh - men Anstoss erregen, sich dem drogen- oder übermässigen Alkoholgenuss hingeben und verbotene Spiele und Wetten betreiben, können weggewiesen werden.

Art. 35 Lärmimmissionen

1 Patent- oder bewilligungspflichtige Betriebe und Teile davon, wie Garten - wirtschaften, Arbeitsräume und Parkplätze, sind so einzurichten, dass eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft vermieden wird.
2 Der Inhaber eines patent- oder bewilligungspflichtigen Betriebes, bei wel - chem wegen Lärm oder Unfug wiederholt eingeschritten werden musste, kann nach vorheriger schriftlicher Androhung durch den örtlich zuständigen Bezirksrat verpflichtet werden, den ganzen Betrieb vorübergehend zu be - stimmten Stunden oder einzelne Betriebsteile vorübergehend oder gänzlich stillzulegen. Vorbehalten bleibt die Anordnung baulicher oder betrieblicher Auflagen.

Art. 36 Bauliche Vorschriften

1 Die Räume, Einrichtungen und Zugänge der patent- und bewilligungspflich - tigen Betriebe müssen zweckentsprechend, betriebssicher und leicht kontrollierbar sein. Sie haben den Bestimmungen über den Umweltschutz und das Arbeitsrecht zu entsprechen und müssen den bau-, gesundheits-, lebensmittel-, feuer-, strassen- und verkehrspolizeilichen Vorschriften genü - gen.
2 Die Einzelheiten regelt der Grosse Rat. *

Art. 37 Anschrift

1 Der Patentinhaber ist verpflichtet, seinem Gastgewerbebetrieb einen Na - men zu geben, der von aussen deutlich erkennbar sein muss. Bei Beherber - gungsbetrieben muss zudem die Betriebsart im Namen enthalten sein. Alko - holfreie Betriebe sind als solche zu bezeichnen.

Art. 38 * Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken

1 Alkoholische Getränke dürfen nicht ausgeschenkt werden an offensichtlich Betrunkene und Personen, die dem Patent- oder Bewilligungsinhaber oder seinem Personal als geisteskrank, trink- oder drogensüchtig bekannt sind.
2 Die Abgabe von alkoholischen Getränken und gebrannten Wassern an Ju - gendliche richtet sich nach Bundesrecht.
3 Angebote einer unbestimmten Menge von alkoholischen Getränken zu ei - nem bestimmten Preis sowie verschiedener alkoholischer Getränke zum gleichen Preis pro Masseinheit sind verboten, ausser sie bilden Teil eines Pauschalangebots mit umfassenden, warmen Menues, beispielsweise bei Banketten oder Metzgeten.

Art. 39 Jugendschutz

1 Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Altersjahr ist der Aufenthalt in pa - tent- und bewilligungspflichtigen Gastgewerbebetrieben ab 20.00 Uhr nur in Begleitung der Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge oder eines Er - ziehungsberechtigten gestattet. *
2 Der Zutritt zu Dancingbetrieben ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Altersjahr ohne Begleitung Erziehungsberechtigter untersagt.
3 Ausnahmen werden durch den Grossen Rat geregelt. *

Art. 40 Gästekontrolle

1 Der Patent- oder Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Polizei zu benach - richtigen, wenn verdächtige Personen, im besonderen solche, auf die er von der Polizei aufmerksam gemacht worden ist, sich in seinem Betrieb aufhal - ten.
2 Er ist ermächtigt, ein Verzeichnis mit Angaben der Personalien und der Herkunft der Logiergäste zu führen. *
3 Die Gäste sind zu wahrheitsgetreuen und vollständigen Angaben verpflich - tet. Der Patent- oder Bewilligungsinhaber bzw. seine Angestellten sind be - rechtigt, Einsicht in ihre Ausweispapiere zu nehmen.
4 Die Polizeiorgane können jederzeit Gäste überprüfen sowie Einsicht in das Gästeverzeichnis nehmen. *

Art. 41 Preisangabe

1 Der Patent- oder Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Art und Endpreis der Speisen, Getränke, Beherbergungen und anderer Leistungen in geeigneter Weise den Gästen bekanntzugeben.
2 Alkoholführende Betriebe haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.

Art. 42 Animierverbot

1 Dem Patent- oder Bewilligungsinhaber und seinen Familienangehörigen sowie seinen Angestellten ist es untersagt, den Gästen alkoholische Geträn - ke aufzudrängen.

Art. 43 * Dekorationen

1 Die zeitliche Beschränkung und die besonderen feuer-, gesundheits-, wirtschafts- und sittenpolizeilichen Auflagen für die Anbringung von Dekora - tionen werden durch den Grossen Rat geregelt.

Art. 44 Spiel und Wette

1 Spiele und Wetten mit übermässigem Einsatz sind untersagt. Strafbar sind nicht nur die Gäste, welche sich der Übertretung schuldig machen, sondern auch der Patent- oder Bewilligungsinhaber. Im übrigen bleiben die Bestim - mungen über Lotterie- und Spielbankengesetzgebung vorbehalten.
2 ... *

Art. 45 Tanz und Unterhaltung

1 Das Tanzen ist in allen Gastgewerbebetrieben gemäss Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a, b und c dieses Gesetzes am Aschermittwoch, Oster - sonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam, Eidgenössischen Bettag und Weih - nachtsheiligtag sowie in der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag) bis zur Polizeistunde des betreffenden Tages untersagt. Der Bezirksrat kann Ausnahmen gestatten. *
2 Ein Tanzverbot besteht auch bei einer durch die Standeskommission oder durch den Bezirksrat angeordneten Trauer.
3 In einem zu einem patentpflichtigen Betrieb gehörenden Aussenfläche sind Unterhaltungsanlässe zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr nur mit Bewilli - gung des Bezirksrates gestattet und ab 23.00 Uhr verboten. An den in Abs.
1 dieses Artikels aufgeführten Tagen dürfen keine derartigen Bewilligungen erteilt werden. *
4 Schaudarbietungen einzelner oder mehrerer Personen bedürfen der Bewil - ligung der Standeskommission. Darbietungen, die gegen die guten Sitten verstossen, sind verboten.

Art. 46 * Öffnungszeiten und Polizeistunde

1 Patent- und bewilligungspflichtige Betriebe dürfen ab 05.00 Uhr geöffnet werden.
2 Polizeistunde ist 24.00 Uhr, mit Bewilligung des Bezirksrates für Dancing - betriebe 02.00 Uhr. Der Inhaber eines patentpflichtigen Betriebes kann ab der Polizeistunde die polizeiliche Schliessung des Betriebes verlangen.
3 Der Polizeistunde schliesst eine Toleranzzeit von zwei Stunden, für Dan - cingbetriebe von einer Stunde an, nach welcher alle Gäste öffentliche Lokale verlassen haben müssen. Eine halbe Stunde vor Ablauf der Toleranzzeit dürfen keine Getränke oder Speisen mehr abgegeben werden.
4 Der Bezirksrat kann die Verlängerung der Polizeistunde um höchstens drei Stunden bewilligen; die Toleranzzeit gemäss Abs. 3 dieses Artikels beträgt in diesen Fällen nur eine Stunde.
5 Der Bezirksrat kann für bewilligungspflichtige Betriebe und Gartenwirt - schaften frühere Schliessungszeiten festlegen und von einer Toleranzzeit absehen.
6 Die Regelung weiterer Ausnahmen für Öffnungszeiten obliegt dem Grossen Rat.

III. Handel mit alkoholischen Getränken

III.A. Patentpflicht

Art. 47 * Patentarten

1 Für den Handel mit alkoholischen Getränken werden folgende Patente ab - gegeben: a) Kategorie A für den Kleinhandel und den Versand innerhalb des Kantonsgebietes von nicht gebrannten alkoholischen Getränken (Wein, Most, Bier und dgl.) in Mengen von weniger als zehn Litern; b) Kategorie B für den Kleinhandel und den Versand innerhalb des Kantonsgebietes von gebrannten Wassern im Sinne der Bundesge - setzgebung.
2 Die Patente der Kategorie A können auf bestimmte Getränkearten be - schränkt werden (Most- oder Bierdepot etc.).
3 Patente der Kategorie A und B werden an natürliche sowie juristische Per - sonen erteilt.

III.B. Erteilung und Entzug der Patente

Art. 48 Patentvoraussetzungen

1 Der Gesuchsteller muss handlungsfähig sein und Gewähr für eine einwandfreie Führung des Betriebes bieten. Zudem hat er sich über die er - forderlichen Kenntnisse auszuweisen. Bei den juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für den verantwortlichen Geschäftsführer.
2 Patente gemäss Art. 47 dieses Gesetzes werden mit Ausnahme der Produ - zenten nur an Inhaber von Geschäften erteilt, in denen der Verkauf von alko - holischen Getränken im natürlichen Zusammenhang mit dem Verkauf der übrigen Handelsartikel steht.
3 Von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Personen, die einen patent- oder bewilligungspflichtigen alkoholfreien Gastgewerbebetrieb führen.

Art. 49 * Verfahren, Patentdauer, Erlöschen und Entzug

1 Für das Verfahren, die Dauer, das Erlöschen und den Entzug der Patente der Kategorie A und B gelten sinngemäss die Bestimmungen für das Gast - gewerbe.

III.C. Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen

Art. 50 * Verkaufslokal

1 Der Handel mit alkoholischen Getränken im Sinne von Art. 47 dieses Ge - setzes ist in Gastgewerbebetrieben, ständigen Verkaufslokalen und Räumen wie Bier- oder Mostdepots etc. gestattet. Diese Bestimmung gilt nicht für Produzenten, die über ein Patent der Kategorie A oder B verfügen und für den Verkauf durch Hausbrenner sowie Brennauftraggeber im Sinne der Bun - desgesetzgebung über die gebrannten Wasser.
2 Die Räumlichkeiten müssen für den Handel mit alkoholischen Getränken und für deren Lagerung geeignet sein und den bau-, feuer-, gesundheits- und lebensmittelpolizeilichen Voraussetzungen genügen.

Art. 51 * Alkoholverkaufsverbot

1 Untersagt sind: a) der Verkauf von alkoholischen Getränken an Personen, die offen - sichtlich betrunken sind oder die dem Patentinhaber bzw. seinem Personal als geisteskrank, trunk- oder drogensüchtig bekannt sind; b) das Hausieren mit alkoholischen Getränken; c) der Ausschank alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle in ständigen Verkaufslokalen sowie in Produktionsstätten oder deren unmittelbarer Umgebung, sofern nicht eine Bewilligung im Sinne von Art. 18 dieses Gesetzes vorliegt;
d) der Verkauf von alkoholischen Getränken in Wohnräumen und die Abgabe durch Automaten.
2 Der Verkauf bzw. die Abgabe von alkoholischen Getränken und gebrann - ten Wassern an Jugendliche richtet sich nach Bundesrecht.

Art. 52 Aufsicht und Kontrolle

1 Die zuständigen Organe, gemäss Art. 2 dieses Gesetzes, sind befugt, die Verkaufsstellen und die dazugehörenden Räumlichkeiten zu kontrollieren. Es ist ihnen jederzeit Zutritt zu gewähren.

IV. Patentgebühren

Art. 53 Grundsatz

1 Die Patent- bzw. Bewilligungsinhaber haben eine jährliche, vom Bezirksrat jedes Jahr neu festzusetzende Taxe in die Bezirkskasse zu entrichten. Sie richtet sich nach der durch den Grossen Rat zu erlassenden Verordnung bis höchstens Fr. 10000.-- und ist nach Art des Betriebes und nach Aufwand der Öffentlichkeit festzulegen.
2 Die Inhaber von Patenten gemäss Art. 47 dieses Gesetzes haben nach Massgabe ihres Umsatzes an alkoholischen Getränken Gebühren von Fr. 50.-- bis Fr. 2'000.-- zu entrichten. *
3 Für die Genehmigung einer Dekoration, die Verlängerung der Polizeistun - de sowie ausserordentliche Kontrollen kann die dafür zuständige Behörde eine Gebühr bis Fr. 1000.-- verlangen.
4 Teuerungsbedingte Anpassungen innerhalb dieses Gebührenrahmens sind zulässig.

Art. 54 * a) durch den Betriebsführer

b) durch den Gast
1 Wer ohne Patent oder Bewilligung einen Gastgewerbebetrieb gemäss den Art. 10 oder 14 dieses Gesetzes führt oder führen lässt,
wer ohne Patent den Handel mit alkoholischen Getränken gemäss Art. 47 dieses Gesetzes betreibt oder betreiben lässt, wer die ihm durch Patent oder Bewilligung erteilten Befugnisse überschrei - tet, wer als Patent- oder Bewilligungsinhaber in seinem Betrieb Verstösse gegen Ruhe und Ordnung sowie die guten Sitten duldet oder begünstigt, wird mit Busse bestraft. *
2 Wer sich den Anordnungen des Patent- oder Bewilligungsinhabers oder dessen Personals zur Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen der Lokalitä - ten widersetzt, wer sich der Beherbergungskontrolle widersetzt oder falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft. *
3 Wer andere Vorschriften dieses Gesetzes, der dazugehörenden Vollzie - hungsverordnung und rechtskräftig erlassener Verfügungen und Beschlüsse übertritt, wird mit Busse bestraft.

Art. 55 * Überwirten

1 Patent- und Bewilligungsinhaber, in deren Betrieb zwei Stunden (Dancing - betriebe und bei Verlängerungen eine Stunde) nach der Polizeistunde bzw. nach der bewilligten Zeit Gäste angetroffen werden, werden mit Busse von Fr. 300.-- bis Fr. 1'000.-- bestraft. Zuständig ist der Bezirksrat.

Art. 56 * Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Ge - setzes sowie der dazugehörenden Verordnungen und Beschlüsse richtet sich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Behörde dafür zuständig ist, nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 57 * Bussenkassen

1 Die vom Bezirksrat eingezogenen bzw. verhängten Bussen fallen in die Be - zirkskasse; alle übrigen, von der Staatsanwaltschaft ausgefällten Bussen, in die Staatskasse.

Art. 58 * ...

VI. Ausführungsbestimmungen und Inkrafttreten *

Art. 59 Ausführungsbestimmungen

1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe - stimmungen.

Art. 60 * Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

24.04.1994 24.04.1994 Erlass Erstfassung -

28.04.1996 01.01.1997 Art. 2 geändert -

30.04.2000 30.04.2000 Art. 58 aufgehoben -

24.04.2005 24.04.2005 Ingress geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 2 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 3 Titel geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 4 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 5 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 6 aufgehoben -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 8 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 14 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 19 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 21 Abs. 2 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 31 Abs. 2 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 36 Abs. 2 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 39 Abs. 1 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 39 Abs. 3 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 40 Abs. 2 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 43 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 44 Abs. 2 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 45 Abs. 3 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 46 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 47 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 49 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 50 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 53 Abs. 2 geändert -

24.04.2005 01.01.2007 Art. 54 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 57 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Titel VI. geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 60 geändert -

30.04.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 3 geändert -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

30.04.2006 01.01.2007 Art. 30 Abs. 3 eingefügt -

27.04.2008 27.04.2008 Art. 44 Abs. 2 aufgehoben -

26.04.2009 26.04.2009 Ingress geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 2 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 4 Abs. 1, f) geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 4 Abs. 1, g) geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 8 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 10 Abs. 1 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 13 bis eingefügt -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 14 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 15 Abs. 1 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 16 Abs. 1 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 17 Abs. 1 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 19 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 20 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 24 Abs. 2 eingefügt -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 29 Abs. 1, e) eingefügt -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 31 Abs. 2 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 38 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 40 Abs. 2 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 40 Abs. 4 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 45 Abs. 1 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 45 Abs. 3 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 46 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 51 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 53 Abs. 2 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 55 geändert -

26.04.2009 01.01.2011 Art. 56 geändert -

23.08.2020 01.01.2021 Art. 54 Abs. 1 geändert 2020-52

23.08.2020 01.01.2021 Art. 54 Abs. 2 geändert 2020-52

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.04.1994 24.04.1994 Erstfassung - Ingress 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Ingress 26.04.2009 26.04.2009 geändert -

Art. 2 28.04.1996 01.01.1997 geändert -

Art. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert -

Art. 2 26.04.2009 26.04.2009 geändert -

Art. 3 24.04.2005 24.04.2005 Titel geändert -

Art. 4 24.04.2005 24.04.2005 geändert -

Art. 4 Abs. 1, f) 26.04.2009 26.04.2009 geändert -

Art. 4 Abs. 1, g) 26.04.2009 26.04.2009 geändert -

Art. 5 24.04.2005 24.04.2005 geändert -

Art. 6 24.04.2005 24.04.2005 aufgehoben -

Art. 8 24.04.2005 24.04.2005 geändert -

Art. 8 26.04.2009 26.04.2009 geändert -

Art. 10 Abs. 1 26.04.2009 26.04.2009 geändert -

Art. 13 bis 26.04.2009 26.04.2009 eingefügt -

Art. 14 24.04.2005 24.04.2005 geändert -

Art. 14 26.04.2009 26.04.2009 geändert -

Art. 15 Abs. 1 26.04.2009 26.04.2009 geändert -

Art. 16 Abs. 1 26.04.2009 26.04.2009 geändert -

Art. 17 Abs. 1 26.04.2009 26.04.2009 geändert -

Art. 19 24.04.2005 24.04.2005 geändert -

Art. 19 26.04.2009 26.04.2009 geändert -

Art. 20 26.04.2009 26.04.2009 geändert -

Art. 21 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert -

Art. 24 Abs. 2 26.04.2009 26.04.2009 eingefügt -

Art. 26 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 geändert -

Art. 29 Abs. 1, e) 26.04.2009 26.04.2009 eingefügt -

Art. 30 Abs. 3 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -

Art. 31 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert -

Art. 31 Abs. 2 26.04.2009 26.04.2009 geändert -

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 36 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 38 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 39 Abs. 1 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 39 Abs. 3 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 40 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 40 Abs. 2 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 40 Abs. 4 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 43 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 44 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 44 Abs. 2 27.04.2008 27.04.2008 aufgehoben - Art. 45 Abs. 1 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 45 Abs. 3 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 45 Abs. 3 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 46 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 46 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 47 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 49 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 50 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 51 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 53 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 53 Abs. 2 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 54 24.04.2005 01.01.2007 geändert - Art. 54 Abs. 1 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-52 Art. 54 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-52 Art. 55 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 56 26.04.2009 01.01.2011 geändert - Art. 57 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 58 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben - Titel VI. 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 60 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
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