Reglement betreffend Zusammenarbeit der Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann mit der kantonalen Verwaltung Zug
                            216.511  Reglement  betreffend Zusammenarbeit der Kommission  für die Gleichstellung von Frau und Mann  mit der kantonalen Verwaltung Zug  v  om 15. Juni 1999  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 5 Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses (KRB) betreffend Bildung  einer  Kommission  für  die  Gleichstellung  von  Frau  und  Mann  vom  26.  No-  ve  mber 1998  1)  ,  beschliesst:  § 1  Grundsatz  Die  Kommission  für  die  Gleichstellung  von  Frau  und  Mann  (Kommis-  sion) ist gemäss KRB verwaltungsunabhängig und für ihre Organisation so-  wie für die Administration, soweit sich aus diesem Reglement nichts Abwei-  chendes ergibt, im Sinne der §§ 1 Abs. 3 und 5 Abs. 1 KRB selbst zuständig.  § 2  Informationsrecht der Kommission  Die Kommission ist berechtigt, bei der gesamten kantonalen Verwaltung  alle Auskünfte zu verlangen, welche sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auf-  trags benötigt. Die Auskunftspflicht der Verwaltung steht unter dem Vorbehalt  des Datenschutzes und des Amtsgeheimnisses.  1)  BGS 216.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216.511  § 3  Stellungnahme der Kommission  zu kantonalen Rechtsetzungsvorhaben  1  Die  Direktionen  laden  die  Kommission  im  Rahmen  von  Vernehm-  lassungsverfahren zu kantonalen Rechtsetzungsvorhaben zur Stellungnahme  in Bezug auf die Gleichstellung ein (§ 3 Abs.  1 Bst. d KRB).  2  Mit  Einverständnis  der  Kommission  kann  auf  die  Einladung  zur  Stel-  lungnahme verzichtet werden, wenn das Rechtsetzungsvorhaben die Gleich-  stellung von Frau und Mann offensichtlich nicht berührt.  § 4  A  ufgaben der Direktion des Innern  Die Zusammenarbeit der Kommission mit der kantonalen Verwaltung er-  folgt, unter Vorbehalt der Paragraphen 2 und 3, durch die Direktion des In-  nern. Diese ist namentlich für Folgendes zuständig:  a)   Formelle  Bearbeitung  und  Weiterleitung  von  Anträgen  der  Kommission  zu Handen des Regierungsrats;  Abs. 2 KRB);  c)   Weiterleitung von Aufträgen des Regierungsrates an die Kommission (§ 3  Abs. 1 Bst. f KRB);  d)  Einladung an die Kommission zur Einreichung ihres Jahresbudgets ent-  sprechend den jeweils geltenden Budgetierungsrichtlinien;  e)   Rechnungsführung für die Kommission;  f)   Bearbeitung  der  Abrechnungen  der  Kommission  für  ihre  Sitzungen  und  sonstigen Aufwendungen im Rahmen des Budgets.  § 5  Rechnungswesen  1  Die Kommission reicht der Direktion des Innern ihre Rechnungen,  visiert  vom  Präsidium  und  einem  von  der  Kommission  zu  bezeichnenden  Mitglied, ein.  2  Ko  mmission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Benützung von Räumlichkeiten der kantonalen Verwaltung
                            Die Kommission kann für ihre Sitzungen sowie für ein Sekretariat und die  Dokumentation (§§  3 Abs. 1 Bst. f und 5 Abs. 1 KRB) Räumlichkeiten der  Direktion des Innern benützen.  § 7  Inkrafttreten  Dieses  Reglement  tritt  am  Tage  nach  der  Publikation  im  Amtsblatt  in  Kraft.  1)  1)  Inkrafttreten am 26. Juni 1999.  216.511