Reglement betreffend Zusammenarbeit der Kommission für die Gleichstellung von Frau u... (216.511)
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Reglement betreffend Zusammenarbeit der Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann mit der kantonalen Verwaltung Zug

216.511 Reglement betreffend Zusammenarbeit der Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann mit der kantonalen Verwaltung Zug v om 15. Juni 1999 Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses (KRB) betreffend Bildung einer Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann vom 26. No- ve mber 1998 1) , beschliesst: § 1 Grundsatz Die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann (Kommis- sion) ist gemäss KRB verwaltungsunabhängig und für ihre Organisation so- wie für die Administration, soweit sich aus diesem Reglement nichts Abwei- chendes ergibt, im Sinne der §§ 1 Abs. 3 und 5 Abs. 1 KRB selbst zuständig. § 2 Informationsrecht der Kommission Die Kommission ist berechtigt, bei der gesamten kantonalen Verwaltung alle Auskünfte zu verlangen, welche sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auf- trags benötigt. Die Auskunftspflicht der Verwaltung steht unter dem Vorbehalt des Datenschutzes und des Amtsgeheimnisses. 1) BGS 216.51
216.511 § 3 Stellungnahme der Kommission zu kantonalen Rechtsetzungsvorhaben 1 Die Direktionen laden die Kommission im Rahmen von Vernehm- lassungsverfahren zu kantonalen Rechtsetzungsvorhaben zur Stellungnahme in Bezug auf die Gleichstellung ein (§ 3 Abs. 1 Bst. d KRB). 2 Mit Einverständnis der Kommission kann auf die Einladung zur Stel- lungnahme verzichtet werden, wenn das Rechtsetzungsvorhaben die Gleich- stellung von Frau und Mann offensichtlich nicht berührt. § 4 A ufgaben der Direktion des Innern Die Zusammenarbeit der Kommission mit der kantonalen Verwaltung er- folgt, unter Vorbehalt der Paragraphen 2 und 3, durch die Direktion des In- nern. Diese ist namentlich für Folgendes zuständig: a) Formelle Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen der Kommission zu Handen des Regierungsrats; Abs. 2 KRB); c) Weiterleitung von Aufträgen des Regierungsrates an die Kommission (§ 3 Abs. 1 Bst. f KRB); d) Einladung an die Kommission zur Einreichung ihres Jahresbudgets ent- sprechend den jeweils geltenden Budgetierungsrichtlinien; e) Rechnungsführung für die Kommission; f) Bearbeitung der Abrechnungen der Kommission für ihre Sitzungen und sonstigen Aufwendungen im Rahmen des Budgets. § 5 Rechnungswesen 1 Die Kommission reicht der Direktion des Innern ihre Rechnungen, visiert vom Präsidium und einem von der Kommission zu bezeichnenden Mitglied, ein. 2 Ko mmission.

§ 6 Benützung von Räumlichkeiten der kantonalen Verwaltung

Die Kommission kann für ihre Sitzungen sowie für ein Sekretariat und die Dokumentation (§§ 3 Abs. 1 Bst. f und 5 Abs. 1 KRB) Räumlichkeiten der Direktion des Innern benützen. § 7 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft. 1) 1) Inkrafttreten am 26. Juni 1999. 216.511
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