Verfassung des Kantons Zug (131.218)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verfassung des Kantons Zug

vom 31. Januar 1894 (Stand am 22. März 2019)¹ ¹ Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

I. Titel: Allgemeine Grundsätze

§ 1
¹ Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat.
² Er ist als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung² nicht beschränkt wird, ein souveränes Bundesglied der Schweizerischen Eidgenos­senschaft.
² SR 101
§ 2
Die Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes.
§ 3
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Artikel 49–53 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874³ gewährleistet.
³ [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 7, 15 , 72 und 122 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
§ 4
¹ Der Kanton, unterstützt von den Gemeinden, sorgt unter Beobachtung des Artikels 27 der Bundesverfassung⁴ für den öffentlichen Unterricht.
² Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet; so­weit dieselben den Primarschulunterricht betreffen, bleiben die Bestimmungen des 2. Ab­satzes von Artikel 27 der Bundesverfassung⁵ vorbehalten.
⁴ [BS 1 3; AS 1985 1648 ]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 15, 19 , 41 , 62 und 63 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
⁵ Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 19, 41 und 62 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
§ 5 ⁶
¹ Alle Bürger und Bürgerinnen sind vor dem Gesetze gleich.
² Der Kanton fördert die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau.
⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
§ 6
¹ Niemand darf dem verfassungs- und gesetzmässigen Gericht entzogen werden. Es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden.⁷
² Schiedsgerichte sind zulässig.
⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
§ 7
Die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes ist bei ausgewie­se­nem Bedürfnisse gewährleistet. Bedingungen und Organisation werden durch das Gesetz bestimmt.
§ 8
¹ Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
² Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil dessen Schuld ausgesprochen hat.
³ Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und vorgeschriebenen Formen. Jeder Verhaftete soll in der Regel sofort einver­nommen werden.
⁴ Ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten ist vom Staate Genugtuung und ange­messene Entschädigung zu leisten.
⁵ Zur Erzielung eines Geständnisses dürfen keinerlei Zwangsmittel angewendet wer­den.
§ 9 ⁸
Das Hausrecht ist unverletzlich. Vorbehalten bleiben die im Gesetz geregelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses.
⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
§ 10
Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Petitions-, Vereins- und Versammlungsrecht sind gewährleistet. Der Missbrauch dieser Rechte unterliegt den Bestimmungen des Strafgesetzes⁹.
⁹ Nunmehr des StGB ( SR 311.0 ).
§ 11
¹ Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der Gemeinden ist unverletzlich. Den Gemeinden, sowie den geistlichen und weltlichen Korporationen wird auch die Verwaltung desselben und die rechtmässige, bezie­hungsweise stiftungsgemässe Verfügung über dessen Ertrag unter Oberaufsicht des Staates gewährleistet.
² Die Errichtung neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsrates ge­knüpft.
³ Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rück­sichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der Gemeinden und gegen volle Entschädigung verlangt werden.
§ 12
Die Öffentlichkeit des gesamten Staatshaushaltes ist gewährleistet; keinem Stimm­­be­rechtigten des Kantons kann die Einsicht in denselben verweigert werden.
§ 13
Die Handels- und Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das Gesetz trifft innert den Gren­zen der Bundesverfassung¹⁰ diejenigen beschränkenden Bestimmungen, welche das all­gemeine Wohl erfordert.
¹⁰ SR 101
§ 14 ¹¹
Die Gebäude sind im Rahmen des Gesetzes gegen Brand- und Elementarschaden bei der kantonalen Gebäudeversicherung zu versichern.
¹¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
§ 15
¹ Die Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen.¹²
² Steuerfrei sind der Staat, die Einwohner‑, Bürger- und Kirchgemeinden, das Kir­chen- und Pfrundvermögen und sein Ertrag, sowie die ausschliesslich gemeinnützi­gen öffentlichen Zwecken gewidmeten Vermögen und Einkommen. Das Gesetz kann weitere Ansprüche auf Steuerfreiheit oder -Erleichterung gewähren.¹³
³ Die Stimmberechtigung verpflichtet zu einem mässigen, auf alle gleich zu verle­genden Beitrag an die öffentlichen Lasten.
⁴ Der Staat ist berechtigt, zu den bisherigen noch neue indirekte Steuern zu be­schliessen. Er hat den Einwohnergemeinden die ihnen gegenwärtig zugesicherten Anteile fernerhin, sowie von den neuen indirekten Steuern ebenfalls gesetzlich zu bestimmende Anteile zu verabfolgen.
⁵ Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Ver­wandtschaft und der Grösse der Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen. Das Gesetz regelt im Weiteren die Aufteilung der Steuern zwischen Kanton und Einwohnerge­meinden, wobei mindestens die Hälfte der Erbschaftssteuern den Einwohnergemein­den zufällt.¹⁴
⁶ Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften erlassen, welche zu genauer Er­mittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen.
¹² Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juli 1946 , in Kraft seit 14. Juli 1946 (GS 15 413 414). Gewähr­leistungsbeschluss vom 10. Okt. 1946 ( AS 62 879 ; BBl 1946 II 1241 ).
¹³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juli 1946 , in Kraft seit 14. Juli 1946 (GS 15 413 414). Gewähr­leistungsbeschluss vom 10. Okt. 1946 ( AS 62 879 ; BBl 1946 II 1241 ).
¹⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 ( BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 3 4879).
§ 16 ¹⁵
¹⁵ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , mit Wirkung seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
§ 17
¹ Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, an den Gemeindeversammlungen zu erschei­nen und an den Verhandlungen teilzunehmen.
² Wahlbestechungen und Wahleinschüchterungen sind verboten. Das korrektionelle Strafgesetz wird die Strafe auf Zuwiderhandlung bestimmen.
§ 18 ¹⁶
Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie die vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden sind bei Be­ginn jeder Amtsdauer durch Eid oder Gelöbnis auf die Verfassung und die Ge­setze zu verpflichten.
¹⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994 , in Kraft seit 1. Jan. 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 ( BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413 ).
§ 19
¹ Staat und Gemeinden sowie deren Behörden und Beamte haften für ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes.¹⁷
² In gleicher Weise haften die andern Körperschaften und die Anstalten des öffentli­chen Rechts.¹⁸
³ …¹⁹
¹⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1979 , in Kraft seit 20. Mai 1979. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1980 ( BBl 1980 II 650 Art. 1 Ziff. 4 269).
¹⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1979 , in Kraft seit 20. Mai 1979. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1980 ( BBl 1980 II 650 Art. 1 Ziff. 4 269).
¹⁹ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994 , mit Wirkung seit 1. Jan. 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 ( BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413 ).
§ 19 bis ²⁰
¹ Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
² Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.
²⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
§ 20
¹ In einer richterlichen oder vollziehenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder sein:²¹
a. zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partner­schaft leben oder eine dauernde Lebensgemeinschaft führen;
b.²²
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
c. zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Ge­schwister sind.²³
² Das Gleiche ist zu beachten zwischen Mitgliedern und Schreiberin oder Schreiber einer solchen Behörde.²⁴
²¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013 , in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).
²² Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013 , in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).
²³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 , in Kraft seit 30. Juni 2007. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. März 2008 ( BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663 ).
²⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013 , in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).
§ 21 ²⁵
¹ Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind getrennt. Keine Gewalt darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungsbe­reich der anderen eingreifen.
² Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates oder ei­nes Gerichtes sein.
³ Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der Staats­verwaltung, die Personen mit staatsanwaltschaftlichen Funktionen und Gerichtsschreiber sowie der Landschreiber dürfen nicht Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein.²⁶
⁴ Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.²⁷
⁵ Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Wahl von Gerichtsschreibern als ausserordentliche Ersatzmitglieder eines Gerichts im Sinne von § 41 Bst. l Ziff. 5.²⁸
²⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
²⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
²⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
²⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
§ 22
¹ Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschrif­ten, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden.
² Die Niederlassung der Schweizerbürger richtet sich nach den Vorschriften des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträgen.
§ 23
¹ Das Kantonsbürgerrecht kann nur solchen Personen erteilt werden, die im Besitze eines Gemeindebürgerrechtes sind. Das erlangte Gemeindebürgerrecht fällt dahin, wenn das Kantonsbürgerrecht nicht innert Jahresfrist erworben wird.
² Das Nähere wird durch das Gesetz bestimmt.

II. Titel: Einteilung des Kantons und politischer Stand der Bürger

§ 24
¹ Der Kanton Zug besteht aus den elf Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Un­ter­ä­geri, Menzingen, Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch, Walchwil und Neu­heim.²⁹
² Die Stadt Zug ist der Hauptort des Kantons und der Sitz der Kantonsbehörden.
²⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
§ 25
Die Stimmfähigkeit ist eine dreifache:
a. für eidgenössische;
b. für kantonale; und
c. für Gemeindeangelegenheiten.
§ 26
Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung; es wird in derjenigen Gemeinde ausgeübt, in wel­cher der Betreffende wohnt, d. h. seinen ordentlichen Aufenthalt hat.
§ 27
¹ Das Stimmrecht für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird ausschliesslich in der Wohngemeinde ausgeübt.
² Das Recht, zu stimmen und zu wählen sowie die Wählbarkeit besitzen: alle Kan­tonsbürger und -bürgerinnen und im Kanton gesetzlich niedergelassene Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgeführten Ausnahmefälle befinden.³⁰
³ Personen, die wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, haben kein Stimmrecht.³¹
⁴ und ⁵ …³²
³⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1980 , in Kraft seit 1. Aug. 1981. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
³¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 , in Kraft seit 23. Juni 2018. Gewähr­leistungsbeschluss vom 22. März 2019 ( BBl 2019 2861 Art. 2, 2018 7741 ).
³² Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , mit Wirkung seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
§ 28 ³³
Das Gesetz bestimmt für jede Gemeindeart den Kreis der Stimmberechtigten.
³³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
§ 29 ³⁴
Das Gesetz regelt die Einrichtung der Stimmregister und das Verfahren bei den Wahlen und Abstimmungen.
³⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1954 , in Kraft seit 1. Juli 1955 (GS  17 192 193). Gewährleistungsbeschluss vom 25. März 1955 ( BBl 1955 I 567 131 ).

III. Titel: Öffentliche Gewalten

I. Abschnitt: Souveräne Gewalt

§ 30
Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils selbst aus, teils überträgt es deren Ausübung seinen Vertretern.
§ 31
Die verfassungsmässigen Rechte werden vom Volke ausgeübt:
a. durch Annahme oder Verwerfung der Verfassung und ihrer Abänderungen;
b. durch Genehmigung oder Verwerfung der Gesetze;
c. durch das Vorschlagsrecht (Initiative);
d. durch die Wahl folgender Behörden und Beamter: 1. der beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates für eine vierjäh­rige Amtsdauer,
2. der Mitglieder des Kantonsrates,
3. der Mitglieder des Regierungsrates,
4.³⁵
der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Strafge­richtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; vorbehalten bleibt die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder durch den Kantons­rat gemäss § 41 Bst. l,
5. aller weitern Behörden, Beamten und Angestellten, deren Wahl verfas­sungsgemäss oder nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzen dem Volke zusteht.
³⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 , in Kraft seit 30. Juni 2007. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. März 2008 ( BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663 ).
§ 32
¹ Jede Veränderung der schweizerischen Bundesverfassung³⁶ muss dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
² Das Ergebnis der daherigen Abstimmung gilt zugleich als Standesstimme (Art. 121 BV³⁷).
³⁶ SR 101
³⁷ [BS 1 3; AS 1977 2230 ]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 136, 139 , 140 , 192 und 194 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
§ 33 ³⁸
³⁸ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , mit Wirkung seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
§ 34 ³⁹
¹ Gesetze und allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschlüsse sowie Beschlüsse, die eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 500 000 Franken oder eine neue wieder­kehrende Ausgabe von mehr als 50 000 Franken im Jahr zur Folge haben, unterlie­gen der Volksabstimmung, wenn ein entsprechendes von 1500 Stimmberechtigten unterzeichnetes Begehren eingereicht wird (Referendum).
² Die Referendumsfrist beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Be­schlusses des Kantonsrates.
³ Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.
⁴ Die Volksabstimmung kann ferner von einem Drittel der Mitglieder des Kantons­ra­tes unmittelbar nach der Schlussabstimmung beschlossen werden (Behörden­refe­ren­dum).
⁵ Die Volksabstimmung ist innert sechs Monaten nach der Einreichung der Unter­schriften bei der Staatskanzlei bzw. nach der Beschlussfassung im Kantonsrat durch­zuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössi­scher oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusam­mengelegt werden.
⁶ Dem Kantonsrat steht das Recht zu, ein Gesetz oder einen Beschluss in seiner Ge­samtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.
³⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
§ 35 ⁴⁰
¹ 2000 Stimmberechtigte können unterschriftlich das Begehren um Erlass, Aufhe­bung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlusses stellen (Ge­setzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund ver­lan­gen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die ausschliesslich in die Zuständigkeit des Kan­tonsrates fallen.
² Solche Begehren können in Form der allgemeinen Anregung oder des formulierten Entwurfs eingebracht werden. Sie dürfen sich nur auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen (Einheit der Materie). Die Initiativen müssen eine Rückzugsklausel enthal­ten.
³ Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.
⁴ Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unter­schriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert Jahresfrist abschliessend zu behandeln: Ausnahmsweise kann er die Frist aufgrund eines Zwischenberichts sei­ner vorberatenden Kommission um längstens sechs Monate erstrecken.
⁵ Der Kantonsrat hat zu entscheiden, ob er einer Initiative entsprechen oder ob er sie ablehnen will. Entspricht er dem Begehren nicht, ist innert sechs Monaten seit der Schlussabstimmung eine Volksabstimmung durchzuführen. Findet innert drei Mo­na­ten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden.
⁶ Lehnt der Kantonsrat die Initiative ab, hat er dem Volk die Verwerfung des Begeh­rens zu beantragen oder der Initiative einen Gegenvorschlag in Form der allgemei­nen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gegenüberzustellen.
⁷ Nimmt das Volk eine Initiative oder einen Gegenvorschlag in Form der allgemei­nen Anregung an, ist der entsprechende Erlass innert drei Jahren seit der Abstim­mung unter dem Vorbehalt des Referendums in Kraft zu setzen. Der Kantonsrat kann diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts ausnahmsweise um längstens ein Jahr erstrecken.
⁴⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
§ 36
¹ Die Volksabstimmungen über Verfassung und Gesetze, Initiativ-Vorschläge und über Beschlüsse des Kantonsrates finden geheim und mittels der Urnen statt.
² Das nähere Verfahren wird im Sinne der möglichsten Erleichterung der Stimm­ab­gabe durch die Gesetzgebung geregelt.
³ Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.
§ 37
Alle Volksbegehren sind der Stempelpflicht enthoben. Für Beglaubigung der Stimm­berechtigung dürfen keine Gebühren bezogen werden.

II. Abschnitt: Gesetzgebende und aufsehende Gewalt

§ 38 ⁴¹
¹ Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht aus 80 Mitgliedern.
² Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens.
³ Wahlkreise sind die Einwohnergemeinden. Die Zahl der Kantonsratssitze der Wahlkreise wird durch einfachen Kantonsratsbeschluss nach Massgabe der nachgeführten Bevöl­kerungsstatistik (im Vorjahr veröffentlichte Zahlen des Bundes der ständigen Wohnbevölkerung) festgelegt. Jedem Wahlkreis wer­den mindestens zwei Sitze zugeteilt.
⁴ Die Zuteilung der Sitze aufgrund der Stim­menzahlen erfolgt zuerst an die Parteien und politischen Gruppierungen entsprechend de­ren Wählerstärke im Kanton. Danach wer­den die Sitze der Parteien und politischen Gruppierungen auf die Wahlkreise nach Massgabe ihrer Sitzzahl gemäss Absatz 3 zugeteilt (doppeltproportionales Zuteilungsverfahren).
⁴¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013 , in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).
§ 39 ⁴²
⁴² Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 , mit Wirkung seit 1. Jan. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 ( BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 3, 3 ).
§ 40
¹ Der Kantonsrat ernennt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von zwei Jah­ren aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler.
² …⁴³
⁴³ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , mit Wirkung seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
§ 41
Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu:⁴⁴
a. die Entscheidung über die Vollmachten seiner Mitglieder;
b. das ausschliessliche Recht der Gesetzgebung mit Vorbehalt der Be­stimmun­gen der §§ 33⁴⁵, 34 und 35;
c. die Oberaufsicht über die Behörden, sowie über die Erhaltung und Vollzie­hung der Verfassung und der Gesetze;
d. die Oberaufsicht über den Staatshaushalt;
e. die Festsetzung der Besoldungen und amtlichen Gebühren;
f. das Recht der Begnadigung und der Amnestie für politische Verbrechen und Vergehen;
g.⁴⁶
die Beschlussfassung über die Amtsberichte des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie über die vom Regierungsrat jährlich abzulegende Staatsrechnung;
h.⁴⁷
die Beschlussfassung über die Budgets und Nachtragskredite sowie die Genehmigung der Leistungsaufträge;
i. die Genehmigung aller Verträge mit andern Kantonen unter Vorbehalt der Bun­deskompetenz, sowie der Verträge über Salzlieferungen;
k. die Behandlung eingehender Bittschriften und Beschwerden; l. 1.⁴⁸die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kan­tonsgerichtes und des Strafgerichtes je auf die Dauer von sechs Jahren;
2.⁴⁹
die Festsetzung der Zahl der hauptamtlichen Richter an jedem Gericht und deren Wahl aus den Mitgliedern des betreffenden Gerichtes,
3.⁵⁰
die Wahl der Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Strafgerichtes aus den Mitgliedern dieser Gerichte,
4.⁵¹
die Wahl der Präsidenten des Obergerichtes und des Ver­wal­tungsge­rich­tes aus den Mitgliedern dieser Gerichte,
5.⁵²
die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder der Gerichte; die Einzelheiten regelt das Gesetz,
je auf die Dauer von vier Jahren;
m.⁵³
Wahl des Landschreibers;
n.⁵⁴
die Bestätigung der vom Regierungsrat vorgenommenen Wahlen der vom Kanton zu wählenden Mitglieder des Bankrates und der Revisionsstelle der Zu­ger Kantonalbank;
o.⁵⁵ der Entscheid über Kompetenz-Streitigkeiten zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt;
p.⁵⁶
q.⁵⁷ die Ausübung aller übrigen Souveränitätsrechte, insofern selbe nicht aus­drück­lich durch die bestehende Bundes- und Kantonsverfassung beschränkt sind und
r.⁵⁸ die Ausübung der den Kantonen in der Bundesverfassung⁵⁹ eingeräumten bun­desstaatlichen Mitwirkungsrechte (Einberufung der Bundesversammlung, Refe­rendum, Standesinitiative).
⁴⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
⁴⁵ Diese Bestimmung ist heute aufgehoben.
⁴⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
⁴⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
⁴⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 ( BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 3, 2000 5255 ).
⁴⁹ Ursprünglich Ziff. 1.
⁵⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
⁵¹ Ursprünglich Ziff. 3.
⁵² Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
⁵³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
⁵⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994 , in Kraft seit 1. Jan. 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 ( BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413 ).
⁵⁵ Ursprünglich Bst. p. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
⁵⁶ Ursprünglich Bst. q. Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009 , mit Wirkung seit 27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 ( BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 2 2153).
⁵⁷ Ursprünglich Bst. r. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
⁵⁸ Ursprünglich Bst. s. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
⁵⁹ SR 101
§ 42
Die Mitglieder des Kantonsrates werden vom Kanton entschädigt.
§ 43
¹ Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es der Präsident für notwendig erachtet und wenn der Regierungsrat oder ein Viertel der Kantonsräte in schriftlichem Gesu­che unter Angabe der Gründe es verlangt.
² Die Sitzungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich.
§ 44
Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich. Kein Gesetzesvorschlag kann definitiv an­genommen werden, bevor derselbe in zwei Sitzungen, zwischen welchen ein Zeit­raum von wenigstens zwei Monaten liegen soll, durchberaten worden ist. Das Nä­here bestimmt das Reglement.

III. Abschnitt: Verwaltende und vollziehende Gewalt

§ 45
¹ Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.⁶⁰
² In den eidgenössischen Räten dürfen keine Mitglieder des Regierungsrates sitzen.⁶¹
⁶⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
⁶¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013 , in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).
§ 46
Aus der Mitte des Regierungsrates wählt der Kantonsrat den Landammann und den Statthalter auf die Dauer von zwei Jahren. In Abwesenheit des Landammanns und des Statthalters führt das der Amtsdauer nach älteste Mitglied den Vorsitz im Regie­rungsrate.
§ 47
¹ Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Verpflichtungen zu:
a. die Besorgung der innern und äussern Angelegenheiten;
b. die Vorsorge für Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
c. die Beaufsichtigung und Leitung aller Zweige der Verwaltung;
d.⁶²
der Erlass der notwendigen Verordnungen;
e. die Einreichung von Vorschlägen zu Gesetzen und Beschlüssen an den Kan­tonsrat;
f. die Vorlage eines Berichtes über seine Geschäftsführung, der Staatsrechnung und des Voranschlages (Budgets) des nächsten Rechnungsjahres;
g.⁶³
Vorschläge für die vom Kantonsrat zu bestätigenden Wahlen von Behörden und Beamten;
h.⁶⁴
die Aufsicht über die untern Verwaltungsbehörden und das Ent­scheidungs­recht über diesbezügliche Anstände und Beschwerden unter Vorbehalt der Zustän­digkeit des Verwaltungsgerichtes;
i.⁶⁵
der Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Strafurteile, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt;
k.⁶⁶
die Vornahme aller dem Kanton zustehenden Wahlen, welche nicht durch Ver­fassung oder Gesetz einer andern Behörde oder dem Volk übertragen sind.
² Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Kantonsrat beratende Stimme und das Recht, zu allen Geschäften Anträge zu stellen.⁶⁷
⁶² Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940 , in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS 14 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 ( AS 57 321 ; BBl 1940 1257 ).
⁶³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940 , in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS 14 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 ( AS 57 321 ; BBl 1940 1257 ).
⁶⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 , in Kraft seit 13. Juni 1976. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1976 ( BBl 1976 III 1547 Art. 1 Ziff. 3 1021).
⁶⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
⁶⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940 , in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS 14 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 ( AS 57 321 ; BBl 1940 1257 ).
⁶⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
§ 48
Die Geschäftsordnung des Regierungsrates wird durch ein vom Kantonsrat aufzu­stellendes Reglement bestimmt.

IV. Abschnitt: ⁶⁸ Richterliche Gewalt ⁶⁹

⁶⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940 , in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS 14 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 ( AS 57 321 ; BBl 1940 1257 ).
⁶⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 , in Kraft seit 13. Juni 1976. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1976 ( BBl 1976 III 1547 Art. 1 Ziff. 3 1021).

A. Friedensrichter

§ 49 ⁷⁰
¹ Ordentliche Schlichtungsbehörde ist der Friedensrichter.
² Jede Gemeinde wählt einen Friedensrichter und die vom Gesetz bestimmte Anzahl Ersatz­leute.
³ Das Gesetz kann vorsehen, dass zwei oder mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Friedensrichter einsetzen.
⁷⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
§ 50 ⁷¹
Das Gesetz kann für bestimmte Streitsachen besondere Schlichtungsbehörden vorsehen.
⁷¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
§ 51 ⁷²
⁷² Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , mit Wirkung seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).

B. Kantonsgericht

§ 52 ⁷³
Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat be­stimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
⁷³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996 , in Kraft seit 1. Jan. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 ( BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 2, I 1393 ).

C. Strafgericht

§ 53
¹ Das Strafgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat bestimm­ten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.⁷⁴
² …⁷⁵
⁷⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 ( BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 3, 2000 5255 ).
⁷⁵ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 ( BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 3, 2000 5255 ).

D. Obergericht

§ 54 ⁷⁶
¹ Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.⁷⁷
² Es ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen und übt die Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege – mit Ausnahme des Polizeikommandos und der Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden – sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus.⁷⁸
³ In diesem Bereich kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüs­sen vorschlagen.
⁷⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
⁷⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
⁷⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).

E. ⁷⁹ Verwaltungsgericht

⁷⁹ Ursprünglich D.bis. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
§ 55
¹ Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.⁸⁰
² Das Verwaltungsgericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Verwaltungs­sachen.
³ Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen.
⁸⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).

F. ⁸¹ Jugendstrafrechtspflege

⁸¹ Ursprünglich Bst. E.
§ 56 ⁸²
Das Gesetz regelt die Organisation der Jugendstrafrechtspflege. Es kann für diese besondere Gerichte vorsehen.
⁸² Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).

G. ⁸³ …

⁸³ Ursprünglich Bst. F.
§ 57 ⁸⁴
⁸⁴ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , mit Wirkung seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).

H. ⁸⁵ Allgemeine Bestimmungen

⁸⁵ Ursprünglich Bst. G.
§ 58 ⁸⁶
¹ Das Gesetz bestimmt die Organisation und Zuständigkeit der Gerichtsbehörden.
² Innerhalb der Gerichte können Abteilungen mit besonderen Zuständigkeiten geschaffen und den Präsidenten sowie Einzelrichtern bestimmte Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden.
⁸⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
§ 59
¹ Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.⁸⁷
² Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.
⁸⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
§ 60 ⁸⁸
⁸⁸ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , mit Wirkung seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
§ 61
Zu einem gültigen Rechtsspruch ist die Anwesenheit der festgesetzten Mitglieder­zahl der Gerichte oder ihrer Abteilungen erforderlich.
§ 62 ⁸⁹
⁸⁹ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , mit Wirkung seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
§ 63 ⁹⁰
¹ Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
² Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördenmitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, werden vom Verwaltungsgericht be­urteilt. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behör­den­mitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstehen, ist das Obergericht zuständig.⁹¹
⁹⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl  1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
⁹¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994 , in Kraft seit 1. Jan. 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 ( BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413 ).

§§ 64–69

Aufgehoben

V. Abschnitt: Die Gemeinden

A. Einwohnergemeinde

§ 70
¹ Die Einwohnergemeinde umfasst alle in der Gemeinde wohnhaften Personen.⁹²
² Der Gemeinderat besorgt nach Verfassung und Gesetz die Angelegenheiten der Gemeinde.⁹³
³–⁶ …⁹⁴
⁹² Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
⁹³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
⁹⁴ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , mit Wirkung seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

B. Bürgergemeinde

§ 71 ⁹⁵
Zur Bürgergemeinde gehören alle in dieser Gemeinde Heimatberechtigten.
⁹⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

C. Kirchgemeinde

§ 72
¹ Die Kirchgemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen gleicher Konfession.⁹⁶
² Kollaturrechte bleiben vorbehalten, sind aber zuhanden der Kirchgemeinde ablös­bar.⁹⁷
³–⁵ …⁹⁸
⁹⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
⁹⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
⁹⁸ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , mit Wirkung seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

D. Korporationsgemeinde

§ 73 ⁹⁹
¹ Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde.
² Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten; vorbe­halten bleiben gemeinnützige Zuwendungen.
⁹⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

E. Gemeinsame Bestimmungen ¹⁰⁰

¹⁰⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
§ 74 ¹⁰¹
¹ Die Gemeinden, ausgenommen die Korporationsgemeinden, erheben Steuern, wenn ihre Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen.
² Das Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Gemeinden.
¹⁰¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
§ 75
Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultus­zwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden (Art. 49 BV¹⁰²).
¹⁰² [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 15 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
§ 76
¹ Die nähere Organisation der Gemeinden und deren Befugnisse werden durch das Gesetz bestimmt.¹⁰³
² und ³ …¹⁰⁴
¹⁰³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
¹⁰⁴ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , mit Wirkung seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

IV. Titel: Amtsdauer und Wahlart der Behörden

§ 77 ¹⁰⁵
¹ Die Amtsdauer der vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behör­den und Beamten sowie der vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Ge­mein­den beträgt vier Jahre.
² Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der Schlichtungs­behörden beträgt sechs Jahre. Ersatz- und Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.¹⁰⁶
¹⁰⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994 , in Kraft seit 1. Jan. 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 ( BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413 ).
¹⁰⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041 ).
§ 78
¹ An der Urne werden gewählt:
a. die beiden Ständeräte;
b.¹⁰⁷
von den kantonalen Behörden: die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kantonsgerichts, des Strafgerichts und des Verwaltungsgerichts;
c.¹⁰⁸
von den Behörden der Einwohnergemeinde: die Mitglieder des Grossen Gemeinderates, des Gemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission sowie deren Präsidenten, ferner der Frie­densrichter.¹⁰⁹
² Bei den Wahlen der Mitglieder des Kantonsrates und des Grossen Gemeinderates muss, sobald in einem Wahlkreise mehr als zwei Mitglieder in die gleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportio­nalen Wahlverfahrens zur Anwendung kom­men.¹¹⁰
²a Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Verhältniswahlrecht im Sinne von § 38.¹¹¹
³ Die übrigen Wahlen werden im Majorzverfahren durchgeführt..¹¹²
⁴ und ⁵ …¹¹³
¹⁰⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 , in Kraft seit 30. Juni 2007. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. März 2008 ( BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663 ).
¹⁰⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 , in Kraft seit 30. Juni 2007. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. März 2008 ( BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663 ).
¹⁰⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewähr­leistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
¹¹⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 , in Kraft seit 15. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).
¹¹¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013 , in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).
¹¹² Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 , in Kraft seit 15. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 ( BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).
¹¹³ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 , mit Wirkung seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 ( BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).

V. Titel: Bestimmungen betreffend Verfassungsrevision

§ 79 ¹¹⁴
¹ Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
² Die Revision wird auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen. Wird die Revi­sion durch ein Volksbegehren verlangt (Verfassungsinitiative), gelten die Vorschrif­ten über die Gesetzesinitiative.
³ Die Verfassungsrevision unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.
⁴ Dem Kantonsrat steht das Recht zu, eine Verfassungs-Revision in ihrer Gesamt­heit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.
¹¹⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).

§§ 80–83 ¹¹⁵

¹¹⁵ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , mit Wirkung seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).
§ 84 ¹¹⁶
¹ Zum Schutze der Bevölkerung und zur Abwehr unmittelbarer Gefahr sind auf dem Wege der Gesetzgebung notrechtliche Massnahmen vorzusehen für den Fall von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder anderen Notlagen, die wegen ausser­ordentlicher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit im vorgeschriebenen Verfahren und mit den ordentlichen Mitteln nicht bewältigt werden können.
² In diesem Gesetz können dem Kantonsrat und dem Regierungsrat vorübergehend Befugnisse eingeräumt werden, die von der Verfassung abweichen. Die in Aus­übung dieser Befugnisse getroffenen Anordnungen und Massnahmen sind, sofern sie nicht im ordentlichen Verfahren verlängert werden, aufzuheben, sobald die Vor­aussetzun­gen gemäss Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.
¹¹⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990 , in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 ( BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647 ).

VI. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 1
Ist die vorwürfige Verfassung von der Mehrheit der an der Abstimmung teilneh­men­den Stimmberechtigten angenommen, so ist sie unverzüglich zu publizieren und tritt sofort in Kraft.
§ 2
¹ Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche der gegenwärtigen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von der zuständigen Be­hörde abgeändert werden.
² Diejenigen Gesetze, welche mit der Verfassung im Widerspruch stehen, sind so­fort zu revidieren.
³ Für die Vorberatung dieser Gesetzesentwürfe hat der Kantonsrat eigene Kommis­sionen zu bezeichnen.
§ 3 ¹¹⁷
Wo die Verfassung oder ein Gesetz von Personen männlichen Geschlechtes spricht, fallen auch Personen weiblichen Geschlechtes unter diese Bestimmung, soweit sich nicht ausdrücklich oder aus dem Zweck etwas anderes ergibt.
¹¹⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1971 , in Kraft seit 7. Febr. 1971. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1971 ( BBl 1971 I 1514 1344 ).
§ 4 ¹¹⁸
¹¹⁸ Dahingefallen infolge der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Okt. 1940.
§ 5
¹ Der Kantonsrat wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeitpunkte festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Behörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer bestimmen.
² Es sollen die Wahlen der politischen und gerichtlichen Behörden nicht zur glei­chen Zeit stattfinden.
§ 6 ¹¹⁹
¹¹⁹ Dahingefallen infolge des Gesetzes vom 17. April 1902 betreffend das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen.
§ 7 ¹²⁰
Die am 1.1.2007 beginnende Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates wird um ein Jahr verlängert. Sie endet mit Beginn der Wintersession des Ständerates im Jahre 2011.
¹²⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 , in Kraft seit 30. Juni 2007. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. März 2008 ( BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663 ).
§ 8 ¹²¹
Die Gemeindeschreiber, die vor Inkrafttreten der Änderung in § 78 Absatz 1 Buch­stabe c der Kantonsverfassung an der Urne gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode im Amt.
¹²¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 , in Kraft seit 30. Juni 2007. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. März 2008 ( BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663 ).

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Paragraphen und Paragraphenteile der Verfassung
Abstimmung s. Volksabstimmung
Alter
– als Voraussetzung zur kantonalen Stimm­berechtigung 27
Amnestie und Begnadigung
– Kompetenz des Kantonsrates 41 f
Amt
– Amtsdauer 77
– Landammann und Statthalter 46
– Gerichtspräsidenten 41 l
– Kantonsratspräsident 40
– Ständerat 31 d
– Verwandtschaft zwischen Mitgliedern der­selben Behörde 20
– Unvereinbarkeit 21
– Amtseid oder -gelöbnis 18
Anregung einfache
– bei Gesetzesinitiative 35
Aufsicht (Oberaufsicht)
– des Kantonsrates – Behörden und Vollziehung der Verfas­sung 41 c
– Staatshaushalt 41 d
– des Regierungsrates – untere Verwaltungsbehörden 47 h
– des Obergerichts über die Rechtspflege 54
Ausgaben
– Finanzreferendum, fakultatives 34
– Kompetenz des Kantonsrates 41 b
Ausnahmegerichte Verbot 6
Bankwesen 41 n
Beamte
– Wahl 31 d ; 41 m , n ; 47 g , k
– Amtsdauer 77
– Verantwortlichkeit 19
– Amtseid oder -gelöbnis 18
– Besoldung, Festsetzung 41 c
Begnadigung 41 f
Behörden
– Amtsdauer 77
– Amtseid oder -gelöbnis 18
– Verwandtschaft zwischen Mitgliedern der­selben Behörde 20
– Wahl s. Beamte
– Staatsbehörden – Friedensrichter s. Friedensrichter
– Kantonsrat 38–44
– Regierungsrat 45–48
– Gerichtsbehörden 49–61, 63
– Gemeindebehörden 70
– Oberaufsicht durch den Kantonsrat 41 c
– Aufsicht durch den Regierungsrat 47 h
Bericht
– Geschäftsbericht des Regierungsrates – Aufstellung 47 f
– Beschlussfassung über die Amtsberichte 41 g
Beschlüsse
– des Kantonsrates s. Gesetze
– Beschlussfähigkeit – des Kantonsrates 44
– der Gerichte 61
Betreibung und Konkurs
– Kompetenz des Obergerichts 54
Budget s. Voranschlag
Bund
– Begehren einer Abstimmung über Bun­des­gesetze 41 r
– Begehren um Einberufung der Bundesver­sammlung 41 r
– Vorschlagsrecht (Standesinitiative) 35, 41 r
– Volksabstimmung über Bundesverfas­sungsrevision, Standesstimme 32
– Bundesglied der schweizerischen Eidge­nossenschaft 1
– Regierungsrat u. eidgenössische Räte 45
Bürger
– Gleichheit vor dem Gesetz 5
– Stimmberechtigung – eidgenössische 25 a , 26
– kantonale 25 b , 27
– kommunale 25 c , 28
– Gemeindeversammlung 17, 70
– Bürgergemeinde s. Gemeinden
– Kantonsbürgerrecht, Erwerb 23
– Gemeindebürgerrecht, Erwerb 23
– Schweizerbürger, Stimmberechtigung in kantonalen Angelegenheiten 27
Eid (Amtseid) der Behörden und Beamten 18
Eigentum Garantie und Enteignung 11
Einwohnergemeinde s. Gemeinden
Enteignung 11
Entschädigung
– bei Zwangsabtretungen 11
– bei ungesetzlicher Haft 8
– Besoldungen, Festsetzung 41 e
Entwurf
– bei Gesetzesinitiative 35
Expropriation 11
Finanzreferendum fakultatives 34
Freiheit s. verfassungsmässige Rechte
Friedensrichter 49, 50, 77², 78
Gelöbnis der Behörden und Beamten 18
Gemeinden
– Einteilung des Kantons in politische Ge­meinden 24
– Einwohnergemeinden 70
– Bürgergemeinden 71
– Kirchgemeinden 72
– Korporationsgemeinden 73
– Finanzausgleich 74
– Organisation, Befugnisse 76
– Gemeindesteuern 74, 75
– Gemeindebehörden s. Behörden
– Gemeindeversammlung 17
– Gemeindeeigentum, Garantie 11
– Gemeindebürgerrecht, Erteilung 23
– Gemeinderat 78
– Einwohnerrat 70
– Korporationsgüterverwaltung 73
Gerichte
– Amtsdauer 77 ²
– Ausnahmegerichte, Verbot 6
– Friedensrichter 49–51
– Jugendgerichte 56
– Kantonsgericht – Mitglieder und Ersatzmitglieder, Wahl  31 d
– Präsident, Wahl 41 l
– ausserordentliche Ersatzmitglieder, Wahl  41 l
– Zusammensetzung 52
– Obergericht – Amtsbericht 41 g
– Mitglieder und Ersatzmitglieder, Wahl  31 d
– ausserordentliche Ersatzmitglieder, Wahl  41 l
– Präsident, Wahl 41 l
– Zusammensetzung, Aufgaben 54
– Recht auf verfassungsmässigen Richter 6
– Rechtsschutz des Justizpersonals 63²
– Schiedsgerichte 6
– Strafgericht – Zusammensetzung 41 l, 53¹
– Verwaltungsgericht – Amtsbericht 41 g
– Mitglieder und Ersatzmitglieder, Wahl  31 d
– Präsident, Wahl 41 l
– ausserordentliche Ersatzmitglieder, Wahl  41 l
– Zusammensetzung, Funktion 55
– Wahl der Mitglieder 31 d ⁴, 78 3
Gesetze
– Gleichheit vor dem Gesetz 5
– Gesetzgebung – Erlass durch den Kantonsrat 41 b
– Oberaufsicht über Vollziehung 41 c
– Volksabstimmung 31 b , 34–36
– Gesetzesinitiative 35, 41 b , 47 c
– Referendumsbegehren – gegen Bundesgesetze und Bundes­be­schlüs­se 41 r
– gegen kantonale Gesetze 35
– Vollziehung 47
Geständnis Ausschluss von Zwangsmitteln 8
Gewaltentrennung 21
Gewerbefreiheit 13
Glaubens - und Gewissensfreiheit 3
Gleichheit vor dem Gesetz 5
Hauptort des Kantons 24
Hausrecht und Hausdurchsuchungen 9
Immunität
– Mitglieder des Kantonsrates 19bis
– Mitglieder des Regierungsrates 19bis
– Mitglieder des Obergerichts 19bis
– Mitglieder des Verwaltungsgerichts 19bis
Initiative
– Volksinitiative (Volksbegehren) – Verfassungsrevision 79
– Gesetzesinitiative 35
– Gebührenfreiheit 37
– Rückzugsklausel 35
– Standesinitiative 35, 41 r
– des Kantonsrates – Verfassungsrevision 79
– Gesetzesinitiative 41 b
– des Regierungsrates – Kantonsratssitzung 43
– Gesetzesinitiative 47 e
Justizverwaltung 63
Kanton
– Einteilung in politische Gemeinden 24
– Hauptort 24
– Kantonalbank s. Bankwesen
– Kantonsbürger s. Bürger
– Kantonsbürgerrecht 23
– Kantonsgericht s. Gerichte
– Kantonsrat – Allgemeines 38–44
– Amtsdauer 77
– Oberaufsicht und Beschlussfassung über die Amtsberichte 41
– Wahl 31 d , 38, 78
– Wahl des Landammanns und Statthal­ters 46
– Kompetenzen Verfassungsrevision 79
– Kantonsverwaltung s. Verwaltung
Kirchen
– Kultusfreiheit 3
– Kirchengüter
– Eigentumsgarantie 11
– Steuerfreiheit 15
– Kirchgemeinden 72
– Kirchensteuer 74, 75
Konkordate Kompetenz des Kantonsrates 41 i
Konkurs
– Aufsicht durch das Obergericht 54
Korporationen
– Allgemeines 11
– Korporationsgemeinden 73
Kultusfreiheit 3
Landammann Wahl und Amtsdauer 46
Legislaturperiode 77
Meinungsäusserung freie 10
Majorzwahl 78
Mitwirkungsrechte , bundesstaatliche 41 r
Niederlassung
– Niederlassungsfreiheit 22
– als Voraussetzungen zur kantonalen Stimmberechtigung 27
Notrecht 84
Obergericht s. Gerichte
Öffentlichkeit
– des Staatshaushaltes 12
– der Kantonsratssitzungen 43
– der Gerichtsverhandlungen 59
Partnerschaft , eingetragene 20¹
persönliche Freiheit 8
Petitionsrecht
– Gewährleistung 10
– Behandlung durch Kantonsrat 41 k
Pfrundvermögen Steuerfreiheit 15
Polizei
– Aufsicht über die 54
Pressefreiheit 10
Proportionalwahl 38², 78
Rechte
– politische – Stimmrecht – eidgenössisches 25 a , 26
– kantonales 25 b , 27
– kommunales 17, 25 c , 28, 70–73
– Ausschluss 27
– Volksabstimmungen 31 a , b
– Initiative 31 c
– Wahl von Ständerat, Kantonsrat, Regie­rungsrat, Gerichtsbehörden, Beamten 31 d
– verfassungsmässige – Rechtsgleichheit 5
– Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kultus­freiheit 3
– Recht auf verfassungsmässigen Richter 6
– Rechtsbeistand 7
– persönliche Freiheit 8
– Hausrecht 9
– freie Meinungsäusserung, Pressefreiheit 10
– Eigentumsgarantie 11
– Handels- und Gewerbefreiheit 13
– Gewaltentrennung 21
Rechtspflege
– Allgemeines 58-61, 63
– Recht auf verfassungsmässigen Richter, Verbot von Ausnahmegerichten; Schieds­gerichte 6
– Verhaftungen 8
– Ausschluss von Zwangsmitteln 8
– Hausdurchsuchungen 9
– Gewaltentrennung 21
– Jugendstrafrechtspflege 56
– Unentgeltlichkeit von Rechtspflege und Rechtsbeistand 7
– Aufsicht durch das Obergericht 54
Referendum
– Referendum (= Volksabstimmung) – über Bundesverfassung, Standesstimme = Ergebnis der Volksabstimmung 32
– über kantonale Angelegenheiten – obligatorisches 31 a , b , 79
– fakultatives 34
– Referendumsbegehren – gegen Bundesgesetze und Bundes­­beschlüs­se 41 r
– gegen kantonale Gesetze und Beschlüsse 34
– Finanzreferendum, fakultatives 34
Regierungsrat
– Allgemeines 45–48
– Amtsbericht 41 g
– Unvereinbarkeit 21
– Wahl 31 d , 46, 78
– Einberufung des Kantonsrates 43
Revision
– der Bundesverfassung 32
– der Kantonsverfassung, Totalrevision, Par­tialrevision 79
Richter
– Allgemeines s. Gerichte
– Recht auf verfassungsmässigen Richter 6
Schiedsgerichte 6
Schlichtungsbehörde s. Friedensrichter
Schulwesen
– Allgemeines 4
Schweizer Bürger s. Bürger
Staat
– Staatsanwalt 21
– Staatshaushalt – Öffentlichkeit 12
– Oberaufsicht durch Kantonsrat 41 d
– Staatsrechnung – Beschlussfassung 41 h
– Vorlage 47 f
– Staatsverwaltung s. Verwaltung
Ständerat Wahl und Amtsdauer 31 d , 78, UeB 7
Standesstimme 32
Statistik 38³
Statthalter Wahl 46
Steuern
– Allgemeines, Steuerpflicht 15
– Erbschaftssteuer 15⁵
– Erhebung in den Gemeinden 74
– Kirchensteuer 74, 75
Stimmrecht
– eidgenössisches 25, 26
– kantonales 25, 27
– kommunales 17, 25, 28
– Ausschluss 27
Stimmregister 29
Strafgericht s. Gerichte
Strafrecht
– Strafgericht 53
– oberste Gerichtsbehörde 54
– Vollziehung der Strafurteile 47 i
Teilrevision , Totalrevision s. Revision
Unentgeltlichkeit der Rechtspflege 7
Unvereinbarkeit
– für Verwandte und Verschwägerte 20
– Mitglied des Kantonsrates, des Regie­rungs­rates oder eines Gerichtes 21
– Regierungsrat u. eidgenössische Räte 45
Urnenwahlen s. Wahlen
Verantwortlichkeit von Beamten 19
Vereinsrecht 10
Verfassung
– Volksabstimmung 31 d , 79
– Gestaltung und Vollziehung, Oberaufsicht 41 c
– Revision 79
– Übergangsbestimmung 1
Verhaftung 8
Verordnungen des Regierungsrates 47 d
Versammlungsfreiheit 10
Versicherungen 14
Verwaltung
– Allgemeines 47
– Leistungsaufträge 41 h
Verwaltungsgericht s. Gerichte
Verwandtschaft zwischen Mitgliedern der­selben Behörde 20
Volk
– Gesamtheit 2
– Volksabstimmung – Bundesverfassungsrevision 32
– Kantonsverfassungsrevision 31 a , 79
– kantonale Gesetze und Beschlüsse 31 b , 34, 35
– Verfahren 36
– Volksbegehren s. Initiative
– Volkswahlen s. Wahlen
Vollziehung
– der Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse 47
– der Strafurteile 47 i
– der Verfassung, Oberaufsicht 41 c
Voranschlag (Budget)
– Aufstellung 47 f
– Beschlussfassung 41 h
Vormundschaft 70, 71
Vorschlagsrecht s. Initiative
Wahlen
– Verfahren 78
– Volkswahlen 31 d
– durch den Kantonsrat – Kantonsratspräsident 40
– Kantonsgerichtspräsident, Oberge­richtsprä­sident 41 f
– Beamte 41 m
– Bestätigungswahl 41 n
– Landammann und Statthalter 46
– Wahlen durch den Regierungsrat 47 g
– Wahlen durch die Gemeinden 49
– Wahlkreise 38³-⁴, 78
Zivilstreitigkeiten 50, 51, 54
Zwangsabtretung 11
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